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Schenkungsmeldegesetz 2008 in Begutachtung (27.03.2008)

Wir möchten Sie informieren, dass am 20. März das Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008), mit dem die Erbschafts- und Schenkungssteuer ab 1.8.2008 nicht mehr erhoben wird, zur Begutachtung versandt wurde. Im Vorblatt zum Entwurf heißt es:

"Um in Hinkunft Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, soll es eine gesetzliche Verpflichtung geben, geschenktes Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen. Das Abgabenaufkommen soll durch gezielte Maßnahmen abgesichert werden und bei Verletzung der Anzeigepflicht sowie bei Vortäuschung von Schenkungen sollen angemessene Sanktionen gesetzt werden."

Wir gehen davon aus, dass der Entwurf weitgehend unverändert zum Gesetz werden wird. Über die Details werden wir Sie dann ausführlich in unseren STEUERNEWS informieren. Vorab nur so viel:

  • Die Erbschafts- und Schenkungssteuer läuft mit Ende Juli endgültig aus
  • Für ab 1. August erfolgte Erbschaften und Schenkungen wird keine Steuer mehr erhoben
  • Für bis zum 31. Juli erfolgte Erbschaften und Schenkungen gilt das noch bestehende Recht, also Steuerpflicht; Rechtsmittel sind aussichtslos.

Unsere Empfehlung:

  • Geplante Schenkungen oder Betriebsübergaben können jetzt schon vorbereitet werden; die Vertragsunterzeichnung soll aber erst nach dem 31. Juli 2008 erfolgen.
  • Schenkungsverträge nicht unbedingt schon am 1. August, sondern erst einige Zeit später abschließen. Es können damit Diskussionen über eventuell früher erfolgte tatsächliche Übergaben vermieden werden.

Wir werden Sie weiter auf dem Laufenden halten.

Links zu Originaltexten:

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Vorsteuerabzugsberechtigte Klein-LKW (18.03.2008)

Das BMF hat die Liste der Kleinlastkraftwagen gemäß § 3 der Verordnung aus 2002 aktualisiert. Folgende Fahrzeuge wurden in die Kfz-Liste "Kleinlastkraftwagen gemäß § 3 der Verordnung aus 2002" neu aufgenommen:
  • Dacia Logan Van (4 Seitentüren)
    Mitsubishi Colt Van (2 Seitentüren)
    Mitsubishi Pajero MT Van (2 Seitentüren)
    Renault Clio SR (2 Seitentüren)
    Renault Kangoo FW (3 oder 4 Seitentüren)

Vollständige Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Klein-LKW auf der BMF-Homepage.  

(Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))

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Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand - arbeits- und sv-rechtliche Folgen (07.03.2008)

Endet ein Dienstverhältnis während des Krankenstandes durch eine einvernehmliche Auflösung, hat der Arbeitnehmer keinen Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus. In Ermangelung eines solchen Anspruchs verlängert sich daher auch nicht das sv-pflichtige Beschäftigungsverhältnis iSd § 11 Abs 2 ASVG. 

(Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))

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Bau-KV - Erhöhung ab 1. 5. 2008 und 1. 5. 2009 (27.02.2008)

Für die Arbeiter in Bauindustrie und Baugewerbe wurde wieder eine für zwei Jahre geltende KV-Erhöhung vereinbart:

  • ab 1. 5. 2008 werden die KV-Löhne, Lehrlingsentschädigungen und Zulagen um 3,74 % erhöht;
  • ab 1. 5. 2009 erfolgt eine Erhöhung der KV-Löhne, Lehrlingsentschädigungen und Zulagen um weitere 3,6 %.

Kaufmännische Rundung auf einen Cent genau; die Parallelverschiebungsklausel bleibt aufrecht.

Um die gleichen Prozentsätze werden die Taggeld-Sätze erhöht, also um 3,74 % ab 1. 5. 2008 und um 3,6 % ab 1. 5. 2009. Der Taggeldsatz von € 26,40 bleibt unverändert.

Das Übernachtungsgeld wird ab 1. 5. 2008 um den VPI 2007, also um 2,2 %, erhöht und beträgt somit € 10,83; per 1. 5. 2009 erfolgt dann eine Erhöhung des Übernachtungsgeldes um den VPI 2008.

Ab 1. 5. 2009 sind weiters folgende wichtige Änderungen vorgesehen:

  • Entgeltfortzahlung für höchstens einen Tag für alle Arbeiter, die erstmals zur Führerscheinprüfung der Klasse B antreten;
  • die Internatskosten (das sind die Kosten für Quartier und Internatsverpflegung), die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu ersetzen. Dieser Anspruch ruht, solange die Kosten vom Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau übernommen werden (interne Finanzierung über die Ausbildungsumlage). 

(Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))

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Rechnung mit falscher Adresse - kein Vorsteuerabzug (15.02.2008)

Übt der leistende Unternehmer an der auf der Rechnung angegebenen Anschrift keine Geschäftstätigkeit mehr aus und wurde diese Geschäftsanschrift im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung auch im Firmenbuch bereits gelöscht, liegt keine dem § 11 UStG entsprechende Rechnung vor und der Vorsteuerabzug ist somit zu versagen. 

Anmerkung:  Prüfen Sie bei großen Rechnungen immer, ob die Rechnungsanschrift mit der aktuellen Firmenbuch-Adresse übereinstimmt. Machen Sie zusätzlich eine UID-Abfrage der Stufe 2. Wir sind gerne behilflich.

(Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))

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Neue Gerüchte zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (04.02.2008)

Die beiden Grundtatbestände des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes wurden durch zwei Entscheidungen des VfGH mit Wirkung ab dem 1. 8. 2008 als verfassungswidrig aufgehoben. Den Äußerungen der maßgebenden Proponenten der Bundesregierung ist zu entnehmen, dass die Erbschaftssteuer ersatzlos auslaufen wird. Im Bereich der Schenkungssteuer wird an eine Ersatzlösung im Hinblick auf eine "Eingangsbesteuerung" für Zuwendungen an Privatstiftungen gedacht, wobei der Eingangssteuersatz für liechtensteinische Stiftungen erheblich höher sein soll als bei österreichischen Privatstiftungen. Dass eine derartige Regelung wohl mit den Grundsätzen der Kapitalverkehrsfreiheit, welche jedenfalls auch gegenüber den EWR-Staaten (wie Liechtenstein) uneingeschränkt gilt, kollidieren würde, ist offensichtlich. Ferner soll eine Meldepflicht für Schenkungen normiert werden, bei deren Verletzung Strafsteuern vorgesehen werden sollen. 

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Begünstigte Vereine (01.02.2008)

Die aktuelle Liste (Stand 31. 12. 2007) sämtlicher Einrichtungen, deren Zugehörigkeit zum begünstigten Kreis der Spendenempfänger des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. d und e EStG festgestellt wurde, ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht worden.
Sie finden diese Liste jederzeit aktualisiert auf unseren Serviceseiten.

Aktuelle Liste der begünstigten Spendenempfänger

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Konzern-Arbeitskräfteüberlassung von Deutschland nach Österreich (31.01.2008)

Wird ein in Deutschland ansässiger Dienstnehmer der deutschen Konzernmutter an die österreichische Konzerntochtergesellschaft als Account Marketing Manager überlassen, wobei die Aufenthalte in Österreich 183 Tage jährlich nicht überschreiten, wird nach der derzeitigen Verwaltungspraxis auf der Grundlage von Art 15 Abs 2 des DBA-Deutschland von einer Zuweisung des Besteuerungsrechtes an Deutschland ausgegangen, wenn die deutsche Gesellschaft weiterhin der Arbeitgeber bleibt; und zwar nicht nur hinsichtlich der zu 65 % auf deutschem Staatsgebiet im Büro der Münchner Konzernmutter ausgeübten Tätigkeit, sondern auch in Bezug auf die zu 35 % in den Schauräumen der österreichischen Tochtergesellschaft geleisteten Arbeiten.

Allerdings unterliegt die deutsche Konzernmuttergesellschaft nach österreichischem innerstaatlichen Recht mit der bezogenen Arbeitkräftegestellungsvergütung der Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG. Diese Abzugsbesteuerung kann zwar unter Berufung auf Art 7 des DBA-Deutschland vermieden werden, doch ist hierfür erforderlich, dass der österreichischen Tochtergesellschaft ein von der deutschen Steuerverwaltung bestätigter Vordruck ZS-QU2 vorliegt. 

(Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))

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Verpflichtung zur Ausstellung einer Vorauszahlungs- bzw Anzahlungsrechnung (15.01.2008)

Die sich aus § 11 Abs 1 UStG für den liefernden Unternehmer ergebende (Neben-)Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung hat zivilrechtlichen Charakter; sie ist also vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen.

Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Vorauszahlungs- bzw Anzahlungsrechnung besteht, wenn eine Vorauszahlung bzw Anzahlung für eine bestimmte, unbedingte, steuerpflichtige und in der Zukunft auszuführende Leistung erfolgt. Auch die Voraus- bzw Anzahlungsrechnung muss prinzipiell die in 11 Abs 1 UStG geforderten Angaben enthalten; lediglich anstelle des Entgelts sind der Betrag der Voraus- bzw Anzahlung und anstelle des exakten der voraussichtliche Lieferzeitpunkt bzw Leistungszeitraum anzugeben oder darauf hinzuweisen, dass Zeitpunkt bzw Zeitraum noch nicht feststehen. Die Leistung ist, soweit wie im Zeitpunkt der Erstellung der Vorauszahlungs- bzw Anzahlungsrechnung möglich, zu beschreiben. Diese Ausstellungsverpflichtung besteht unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten berechnet.

Ein gerichtlicher Vergleich stellt keine Rechnung dar, weil diese Urkunde nicht vom leistenden Unternehmer ausgestellt wurde. Diese Überlegung muss aber umso mehr für ein gerichtliches Leistungsurteil gelten, stellt doch nach der Rsp des VwGH nicht einmal ein Urteil, mit dem ein Unternehmer schuldig befunden wurde, eine den Vorschriften des UStG entsprechende Rechnung für den Leistungsempfänger auszustellen, eine Rechnung iSd 11 Abs 1 UStG dar.

OGH 13. 9. 2007, 6 Ob 159/07m

(Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))

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Lohnverrechnung 2008 (10.01.2008)

1.  Änderungen in der Sozialversicherung  

  • Anmeldung vor Arbeitsantritt;
  • Schwerarbeitsverordnung und damit verbundene Meldung des Dienstgebers;
  • Änderung von Beitragssätzen und Beitragsgruppen;
  • Befreiung bestimmter Bezüge von Au-Pair-Kräften;
  • Einbeziehung von freien Dienstnehmern und Selbständigen in die betriebliche Vorsorge;
  • Neuregelung der Reisekosten, insbesondere in Bezug auf Tagesgelder und Fahrtkosten, analog zur Lohnsteuer.

2.  Änderungen in der Lohnsteuer

  • Neuregelung der Reisekosten, insbesondere in Bezug auf Tagesgelder und Fahrtkosten;
  • Anpassungen und Klarstellungen bei Steuerbefreiungen (Altersteilzeit, Sachzuwendungen);
  • Erhöhung des Pendlerpauschales und Einführung eines Pendlerzuschlages;
  •  Einführung einer Nettobesteuerung bei beschränkt Steuerpflichtigen;
  • Anhebung des Grenzwertes für Pensionsabfindungen;
  • Zuordnung von Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre.

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Änderungen bei der Sozialversicherung (04.01.2008)

1. Anhebung der Krankenversicherungsbeiträge

Zur nachhaltigen Absicherung der Liquidität der Krankenversicherungsträger kommt es ab 1. 1. 2008 zu einer Anhebung der Krankenversicherungbeiträge

  • um 0,15 % für Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge, Landarbeiter, sonstige Vollversicherte und Pensionisten sowie
  • um 0,55 % für freie Dienstnehmer (§ 51 ASVG).

Der Beitragssatz in der Krankenversicherung für die nach dem GSVG versicherten erwerbstätigen Personen wird auf das Niveau der Arbeiter, Angestellten und Bauern von derzeit 8,5 % auf 7,05 % gesenkt (14f GSVG). Damit beträgt der Krankenversicherungsbeitrag ab 2008 (inklusive Zusatzbeiträge und Ergänzungsbeiträge) einheitlich 7,65 %.

 2. Anhebung der Ausgleichszulagenrichtsätze

Der Ausgleichszulagenrichtsatz für allein stehende Pensionsbezieher wird um € 21,- auf € 747,- erhöht; der Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare wird um rund € 29,- auf € 1.120,- erhöht

(Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))

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Faxvorlage für die Mitarbeiter-Anmeldung (21.12.2007)

Die Gebietsknkenkasse hat eine Faxvorlage für die Aviso-Anmeldung der Dienstnehmer auf ihre Internet-Seite gestellt. Eine ausführliche Zusammenfassung der neuen Bestimmungen ´finden Sie hier

Faxvorlage

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Neue Kennzahlen in der UVA ab Jänner 2008 (21.12.2007)

Für Voranmeldungszeiträume ab 1/2008 wurde das Formular U 30 um die Kennzahlen 027 und 028 erweitert. Abziehbare Vorsteuern im Zusammenhang mit KFZ und Gebäuden, die in den Kennzahlen 060 und/oder 065 enthalten sind, sind zusätzlich in diesen neuen Kennzahlen 027 (KFZ) bzw. 028 (Gebäude) einzutragen.
In der KZ 027 sind Vorsteuern betreffend Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von KFZ (PKW und LKW lt. EKR 063 und 064) sowie Vorsteuern aus laufenden Aufwendungen von KFZ (EKR 732 - 733 und 744 - 747) anzugeben.
In der KZ 028 sind Vorsteuern betreffend Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Gebäuden (Geschäfts- und Wohngebäude lt. EKR 030 - 037) einschließlich diesbezüglich geleisteter Anzahlungen (EKR 070) und in Bau befindlicher Gebäude (EKR 071) einzutragen.
Wenn wir Ihre Buchhaltung führen, werden diese Änderungen selbstverständlich berücksichtigt. Wenn Sie selbst die Umsatzsteuer-Voranmeldungen übermitteln, sollten Sie Ihren Software-Lieferanten fragen, ob die Anforderungen erfüllt werden. Ob und welche Konsequenzen es hat, wenn die Anforderung ignoriert wird, kann derzeit nicht zuverlässig beantwortet werden. Am ehesten liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor.

BMF-Information im Volltext

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§ 10 EStG: Wertpapiere künftig keine Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter mehr! (16.12.2007)

Durch das Abgabensicherungsgesetz 2007, das am 6. 12. 2007 vom Nationalrat beschlossen worden ist, werden Wertpapiere ab 2008 nicht mehr als Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter anerkannt. Angeschaffte begünstigte Wertpapiere müssen demnach entweder durchgehend 4 Jahre lang im Betriebsvermögen gehalten werden oder im Falle des vorzeitigen Ausscheidens durch abnutzbare Anlagegüter im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 1 i. V. m. Abs. 4 EStG ersetzt werden, um eine Nachversteuerung zu verhindern.

Als ob wir es geahnt hätten! Wir haben immer von der Ausnutzung dieser "Begünstigung" gewarnt.

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2008 (16.12.2007)

Das BMF hat die Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2008 mit Erlass vom 7. 12. 2007, GZ BMF-010222/0230-VI/7/2007, wie folgt festgesetzt:
 
Altersgruppe
0 bis 3 Jahre..............170 Euro
bis 6 Jahre ................217 Euro
bis 10 Jahre...............280 Euro
bis 15 Jahre...............321 Euro
bis 19 Jahre...............377 Euro
bis 28 Jahre...............474 Euro  

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Steuerliche Information zur 24-Stunden-Betreuung zu Hause (07.12.2007)

Die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in deren Privathaushalten kann nach dem Hausbetreuungsgesetz  durch selbstständig tätige oder nichtselbstständig tätige Betreuungspersonen erfolgen.

Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständig tätigen Betreuungsperson abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

Bei nichtselbstständig tätigen Betreuungspersonen treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) ebenfalls keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger, wenn der Arbeitgeber der Betreuungsperson eine Trägerorganisation ist (die Betreuungsperson ist beispielsweise eine Arbeitnehmerin von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw).

Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungspersonen, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungsperson und der betreuten Person (oder deren Angehörigen).

Wird die Betreuungsperson im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungsperson nichtselbstständig tätig, hat der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten des Arbeitgebers wahrzunehmen.

Wohnt eine ausländische Betreuungsperson im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Im Falle der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist die Wohnung der betreuten Person auch als Betriebsstätte anzusehen. Soweit kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich begründet wird, kann zur unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich optiert werden, wenn die Einkünfte im Ausland nicht mehr als € 10.000,- betragen.

Unabhängig davon, ob die Betreuung durch eine selbstständig oder nichtselbstständig tätige Person erfolgt, sind die Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig, soweit sie steuerfreie Kostenersätze übersteigen. 

Näheres finden Sie im Volltext unter diesem Link.

(Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))

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Umsatzsteuer: Zeitpunkt des Vorliegens des Buchnachweises (05.12.2007)

Aus gegebenem Anlass weisen wir wieder einmal darauf hin, dass alle Nachweise für die Steuerfreiheit von Ausfuhr- oder innergemeinschaftlichen Lieferungen spätestens zu Beginn der Betriebsprüfung bzw Umsatzsteuernachschau vorliegen müssen. Insbesondere sind das der Ausfuhrnachweis bzw Beförderungs- oder Versendungsnachweis.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass einzelne Angaben (bzw Teile) zum Buchnachweis nachgeholt werden können, dass jedoch nicht der gesamte Buchnachweis erst nachträglich erstellt werden kann. Fehlen diese Nachweise oder können fehlende Teile nicht nachgeholt werden, so werden die entsprechenden Umsätze steuerpflichtig!

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Internationale Rechnungslegungsstandards (26.11.2007)

(Betrifft nur börsennotierte Gesellschaften und Konzernabschlüsse)

Die Veröffentlichung der VO (EG) 1347/2007 betreffend den IFRS 8 Geschäftssegmente wurde annulliert (ABl L 301 vom 20. 11. 2007 S 28) und die Verordnung sodann neu erlassen:

IFRS 8 legt die Anforderungen für die Offenlegung von Informationen über die Geschäftssegmente eines Unternehmens fest und ersetzt den "IAS 14 Segmentberichterstattung". Im Anhang der VO (EG) 1725/2003 wird nun der IFRS 8 gem dem Anhang zur VO (EG) 1358/2007 übernommen. Die VO (EG) 1358/2007 sieht dazu weiters vor, dass jedes Unternehmen IFRS 8 spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2009 anwendet.

Zum Amtsblatt IFRS

(Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))

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Beteiligungsumfang des Gesellschafter-Geschäftsführers und USt (23.11.2007)

Der Alleingesellschafter und einzige Geschäftsführer einer GmbH ist nach Meinung des EuGH aufgrund der Tätigkeiten für die Gesellschaft nicht als Steuerpflichtiger i. S. d. 6. MwSt-RL anzusehen. Die Arbeiten, die dem Arbeitsvertrag mit der GmbH zugrunde liegen, werden im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft ausgeführt. In Österreich wird sowohl in ständiger Rechtsprechung als auch nach herrschender Ansicht der Literatur die Auffassung vertreten, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als selbständig und somit als Unternehmer zu qualifizieren ist, wenn aufgrund der Höhe seines Geschäftsanteils (50 % oder mehr) Gesellschafterbeschlüsse nur mit seiner Zustimmung möglich sind. Das Abstellen auf das Beteiligungsausmaß bezüglich der Beurteilung des Vorliegens von Selbständigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers ist nun nicht mehr gemeinschaftsrechtskonform.

 Dies bedeutet in der Praxis, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer in keinem Fall Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein kann.

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Lohnpfändung - voraussichtliche unpfändbare Freibeträge ab 1. 1. 2008 (23.11.2007)

Seit 1. 1. 2002 ändern sich die unpfändbaren Freibeträge ("Existenzminimum") automatisch mit jeder Änderung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für allein stehende Personen. Da sich die Koalitionspartner am 13. 11 2007 auf eine außertourliche Erhöhung der Pensionen und dabei auch auf eine Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für 2008 auf € 747,- geeinigt haben,  ergeben sich auf dieser Grundlage für die Lohnpfändung nunmehr voraussichtlich folgende unpfändbare Freibeträge ab 1. 1. 2008:

Allgemeiner Grundbetrag:

  • Wenn der Verpflichtete im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses Sonderzahlungen erhält:
    monatlich € 747,- (wöchentlich 174,- , täglich 24,-)

Erhöhter allgemeiner Grundbetrag:

  • Wenn der Verpflichtete im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses keine Sonderzahlungen erhält:
    monatlich € 871,- (wöchentlich 203,- , täglich 29,-)

Unterhaltsgrundbetrag:

  • Erhöhung des Grundbetrages pro Person, der gesetzlicher Unterhalt gewährt wird, um:
    monatlich € 149,- (wöchentlich 34,- , täglich 4,-)
  • Erhöhung insgesamt jedoch höchstens für 5 Personen, dh höchstens um:
    monatlich € 745,- (wöchentlich 170,- , täglich 20,-)

Steigerungsbeträge:

Übersteigt die Berechnungsgrundlage der Lohnpfändung (das ist im Wesentlichen das gerundete Nettoentgelt) die oben angeführten pfändungsfreien Beträge, verbleiben vom Mehrbetrag

  • 30 % (allgemeiner Steigerungsbetrag;
  • und 10 % für jede unterhaltsempfangende Person - höchstens jedoch für 5 Personen (Unterhaltssteigerungsbetrag.

Höchstberechnungsgrundlage:

  • Zur Gänze pfändbar ist jedenfalls das Nettoentgelt, das monatlich € 2.980,- (wöchentlich 695,- , täglich 99,-) übersteigt .

Unterhaltsexistenzminimum:

  • Bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen haben dem Verpflichteten 75 % des unpfändbaren Freibetrags  zu verbleiben, wobei für jene Unterhaltsberechtigten, die die Unterhaltsexekution führen, keine Unterhaltsgrundbeträge und keine Unterhaltssteigerungsbeträge gebühren.

Absolutes Existenzminimum:

  • Bei Zusammenrechnung von Geldforderungen mit Ansprüchen auf Sachleistungen vermindert sich der unpfändbare Freibetrag der Gesamtforderung um den Wert der dem Verpflichteten verbleibenden Sachleistungen. Dem Verpflichteten hat jedoch von den Geldforderungen mindestens der halbe allgemeine Grundbetrag zu verbleiben.
  • Dieses absolute Existenzminimum beträgt daher grundsätzlich monatlich € 373,50 (wöchentlich 87,- , täglich 12,-)
  • und bei Unterhaltsexekutionen monatlich € 280,13 (wöchentlich 65,25, täglich 9,-) 

(Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))

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SV-Verzugszinsen ab 2008 (22.11.2007)

Die Verzugszinsen für fällige ASVG- und GSVG-Beiträge, die trotz Fälligkeit nicht bis spätestens zum 15. des Folgemonats entrichtet worden sind, sind jeweils für ein Kalenderjahr auf Basis der von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich 3 Prozentpunkten zu berechnen. Im Oktober 2007 betrug diese 4,32 %; die Verzugszinsen für rückständige SV-Beiträge betragen daher ab 1. 1. 2008: 7,32 % (2007: 6,74 %). 

(Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))

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Metallgewerbe/Arbeiter - KV-Erhöhung ab 1. 1. 2008 (22.11.2007)

Mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2008 werden für die Arbeiter im Metallgewerbe die kollektivvertraglichen Mindestlöhne um 3,5 % erhöht, der neue Mindestlohn beträgt nunmehr € 1.399,46. Die Ist-Löhne steigen um 3,1 % und die Lehrlingsentschädigungen, Zulagen und Aufwandsentschädigungen werden jeweils um 3,5 % erhöht. Darüber hinaus ist auch eine Einmalzahlung in der Höhe von € 100,- vorgesehen. 

Die neuen Lohntabellen finden Sie hier.

(Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))

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OGH zur Ausmalpflicht bei Mietvertrag zwischen Unternehmern (17.11.2007)

In seiner Entscheidung 10 Ob 79/07a vom 9. 10. 2007 stellt der OGH fest, dass ein Mieter (hier: Unternehmer), der sich im Mietvertrag verpflichtet hat, die Büroräumlichkeiten bei seinem Auszug "neu ausgemalt und mit neu versiegelten Parkettböden" zurückzustellen, an diese Klausel gebunden ist, soweit durch diese Kosten nicht Mietzinsobergrenzen überschritten werden. Die so genannten „Klauselentscheidungen“ des OGH Anfang dieses Jahres lehnten eine Verpflichtung des Mieters, das Objekt nach Beendigung des Mietverhältnisses frisch ausgemalt zurückzustellen, vor allem unter Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes ab. Diese Entscheidungen waren allerdings in Verbandsprozessen ergangen, in denen die Gültigkeit verschiedener Vertragsklauseln in Mietvertragsformularen von kommerziellen Vermietern zu beurteilen war, nicht aber eine Einzelvereinbarung über die Verpflichtung zum Ausmalen.
 
Im nun entschiedenen Fall eines Geschäftsraummietvertrags zwischen zwei GmbHs stellte der OGH klar, dass der Mieter zwar grundsätzlich nicht verpflichtet ist, ein Mietobjekt neu ausgemalt oder neu versiegelt zurückzustellen. Eine anderslautende Vereinbarung ist aber zulässig, soweit nicht Erhaltungsarbeiten nach § 3 Abs. 2 MRG betroffen sind (z. B. ernste Schäden am Haus). Eine Grenze findet eine solche Vereinbarung dort, wo durch die Überwälzung der Kosten des Ausmalens und des Versiegelns Mietzinsobergrenzen überschritten werden – darauf gibt es aber im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise. Auch der Einwand der Mieterin, die in dem Vertrag enthaltene Klausel verstoße gegen die guten Sitten, blieb erfolglos. Immerhin hatte die Mieterin die Räumlichkeiten neu ausgemalt und versiegelt übergeben erhalten, was das Interesse der Vermieterin rechtfertigt, das Objekt in ebendiesem Zustand zurückzubekommen

Die Entscheidung im Wortlaut

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Handelsangestellte - KV-Erhöhung ab 1. 1. 2008 (12.11.2007)

Für die rund 500.000 Handelsangestellten werden die KV-Gehälter ab 1. 1. 2008 um 3,1 % angehoben, mindestens aber um € 45,-; bestehende Überzahlungen bleiben aufrecht.

Die Lehrlingsentschädigungen steigen

  • im 1. Lehrjahr um € 15,-,
  • im 2. Lehrjahr um € 20,- und
  • im 3. und 4. Lehrjahr um je € 26,-.

Arbeitsrechtliche Aspekte wurden bei den KV-Verhandlungen diesmal nicht behandelt, sondern bleiben eigenen Verhandlungen über eine Gesamtreform des KV-Handel vorbehalten.

Presseinformation der GPA

(Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))

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Kombinierte Nomenklatur 2008 (08.11.2007)

Verordnung (EG) 1214/2007 der Kommission vom 20. 9. 2007 zur Änderung von Anhang I der VO (EWG) 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
 
Die mit der VO (EWG) 2658/87 eingeführte Warennomenklatur ("Kombinierte Nomenklatur"), die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entsprechen soll, wird mit der vorliegenden Verordnung im Interesse einer Gesetzesvereinfachung modernisiert und in ihrer Struktur angepasst. Die Änderungen sollen die veränderten Anforderungen in Bezug auf Statistik und Handelspolitik, Änderungen zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen, technische oder wirtschaftliche Entwicklungen und die Notwendigkeit einer Angleichung oder Präzisierung des Wortlauts berücksichtigen.

Gemäß Art 12 VO (EWG) 2658/87 soll deren Anhang I ab 1. 1. 2008 durch eine vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben, ersetzt werden.

Diese Verordnung tritt am 1. 1. 2008 in Kraft.

Volltext der Verordnung (ACHTUNG: 900 Seiten !!!)

(Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))

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Metallindustrie - KV-Erhöhnung ab 1. 11. 2007 (01.11.2007)

Ab 1. 11. 2007 werden für die rund 164.000 Arbeiter und Angestellten der Metallindustrie und des Bergbaus die KV-Löhne (KV-Gehälter) und Lehrlingsentschädigungen um 3,6 % erhöht; der neue Mindestlohn beträgt nunmehr € 1.402,32.

Die Ist-Löhne (Ist-Gehälter) steigen um 3,2 %; weitere 0,3 % können durch Betriebsvereinbarung individuell im Betrieb verteilt werden (Verteiloption). Kommt bis 14. 12. 2007 keine Betriebsvereinbarung zustande oder besteht im Betrieb kein Betriebsrat, werden alle Ist-Löhne und -Gehälter um 3,5 % Prozent erhöht.

Auch diesmal wird wieder eine Einmalzahlung vorgesehen, die mit der Abrechnung März 2008 fällig wird und vom Gewinn abhängig ist:

  • In Betrieben mit einem Betriebserfolg (EBIT) ab 6 % der Betriebsleistung (des Umsatzes) gebührt die Einmalzahlung in der Höhe von € 200,-
  • bei einem Betriebserfolg (EBIT) von weniger als 6 % beträgt die Einmalzahlung € 150,-
  • ist das EBIT null oder negativ, gebührt keine Einmalzahlung.

Entsprechende Nachweise an die KV-Parteien sind vorgesehen und müssen bis zum 31. 1. 2008 einlangen. Lehrlingen gebührt die Einmalzahlung zur Hälfte (€ 100,- bzw € 75,-).

Weiters werden ab 1. 11. 2007 die kollektivvertraglichen Zulagen und Aufwandsentschädigungen um 3,6 % erhöht und eine Woche bezahlte Bildungsfreistellung zur Prüfungsvorbereitung im zweiten Bildungsweg vorgesehen.

 

(Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))

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Neues vom Finanzministerium (22.10.2007)

Das BMF hat in der letzten Zeit zwei interessante Veröffentlichungen ins Internet gestellt:

  1. Bürgerinformation zum Finanzstrafgesetz:
     Hier ist in relativ verständlicher Form alles Wissenswerte über Finanzvergehen und -strafen zusammengefasst
  2. Erlass zur Reisekostennovelle 2007
    Nicht ganz so verständlich, aber für Lohnverrechner unverzichtbar.

Ein Klick auf die entsprechende Überschrift bringt Sie direkt auf die entsprechende Seite des Finanzministeriums.

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Vorsteuerabzug für Minivans (z.B. Opel Zafira) (02.08.2007)

Der unabhängige Finanzsenat hat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof erneut festgestellt:
Der Opel Zafira ist ein Fahrzeug , das neben einer Beförderungsmöglichkeit für mehr als sechs Personen auch ein kastenwagenförmiges Äußeres aufweist. Er ist daher als vorsteuerbegünstigter Kleinbus im Sinne der Verordnung II BGBl. Nr. 193/2002 einzustufen.
Über Minivans anderer Hersteller wurde bisher noch nicht entschieden. Beachten Sie bitte, dass das Finanzministerium gegen diese Entscheidung erneut eine Beschwerde beim Höchstgericht angekündigt hat und die Minivans vorerst weiterhin nicht als steuerbegünstigte "Kleinbusse" anerkennt. Das Risiko der Rechtsmittelkosten besteht daher weiterhin.

 

Zum Erkenntnis im Volltext klicken Sie hier!

(Quelle: UFS Newsletter)

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Kein Vorsteuerabzug für Mieter bei Fehlen der UID-Nummer des Vermieters (20.07.2007)

Bei einem Mietverhältnis ist die Mietvertragsurkunde in Verbindung mit den Zahlungsbelegen als Rechnung i. S. d. § 11 UStG anzusehen, wenn in der Vertragsurkunde alle vom Gesetz geforderten Elemente einer Rechnung enthalten sind. Fehlt darin die UID-Nummer des Vermieters, dann liegt keine Rechnung i. S. d. § 11 UStG vor und es besteht für den Mieter kein Vorsteuerabzugsrecht (UFS Graz 21. 5. 2007, RV/0679-G/06) 

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Geplante steuerliche Entlastung für Vereine (20.07.2007)

Nach einer Meldung aus dem BMF können künftig Vereine durch die Schaffung eines Durchrechnungszeitraumes für den jährlichen Freibetrag ihre Einnahmen über einen längeren Zeitraum steuerfrei beziehen. Durch eine Änderung der Vereinsrichtlinien wird für die Vereine ein Durchrechnungszeitraum von 10 Jahren für den Freibetrag geschaffen. Dieser soll in der Zeitspanne von 10 Jahren künftig bei maximal 73.000 Euro liegen. Bisher konnte man nur einen jährlichen Freibetrag in Höhe von 7.300 Euro jährlich geltend machen. Profitieren werden von dieser Neuregelung vor allem kleine Vereine, die nicht jedes Jahr Aktivitäten zur Vereinsfinanzierung setzen können. Grundsätzlich ist jeder gemeinnützige Verein, der zur Finanzierung seiner Tätigkeit Aktivitäten setzt, bis zu einer Höhe von 7.300 Euro jährlich von der Steuer befreit. Diese Regelung gilt auch rückwirkend. Jahre, in denen dieser Freibetrag bereits in Anspruch genommen worden ist, sind von dieser Regelung ausgeschlossen. 

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Kraftfahrzeugsteuergesetz-Novelle 2007 beschlossen (12.07.2007)

Das Plenum des Nationalrats hat die Kraftfahrzeugsteuergesetz-Novelle 2007 und eine Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrags am 6. 7. 2007 mehrheitlich beschlossen. Der Abänderungsantrag bringt eine Verlängerung des Bonus für Fahrzeuge mit Partikelfilter bis 30. Juni 2008, sohin um ein weiteres Jahr. 

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Vorsteuerabzugsberechtigte Klein-LKW (12.07.2007)

Das BMF hat die Liste der Kleinlastkraftwagen gemäß § 3 der Verordnung aus 2002 aktualisiert und um das Fahrzeug des Typs Land Rover LA (Discovery) LKW (4 Seitentüren) erweitert. 

Vollständige Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Klein-LKW auf der BMF-Homepage.

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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VfGH: Schenkungssteuer verfassungswidrig (22.06.2007)

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007 seine Entscheidung im Gesetzesprüfungsverfahren zur Schenkungssteuer getroffen und nun auch jene Regelung im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz aufgehoben, die "Schenkungen unter Lebenden" der Steuerpflicht unterwirft (§ 1 Abs 1 Z 2 ErbStG). Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft.

In der Pressemitteilung des VfGH vom 22. Juni 2007 wird dazu ausgeführt:
"Der Verfassungsgerichtshof hat sein Gesetzesprüfungsverfahren zur Schenkungssteuer abgeschlossen und folgende Entscheidung getroffen:
Die derzeitige Gestaltung der Schenkungssteuer ist verfassungswidrig. Die entsprechende gesetzliche Bestimmung (Steuerpflicht für "Schenkungen unter Lebenden") wird aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis aus, dass - wie schon bei der Erbschaftssteuer - die Steuer auf Basis von unsachlichen Bewertungskriterien festgesetzt wird und daher in ihrer derzeitigen Form verfassungswidrig ist. Die pauschale Vervielfachung von historischen Einheitswerten ist nämlich nicht geeignet, die Wertentwicklung von Grundstücken angemessen abzubilden. Eine sachgerechte Besteuerung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich.
Die Bundesregierung konnte mit ihrer Stellungnahme die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes nicht entkräften. Zu den Ausführungen, eine Schenkungssteuer sei für ein geschlossenes Steuersystem "geradezu notwendig", ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Schenkungssteuer an sich hat.
Die Frage, ob es durch die Aufhebung der Bestimmung zur Schenkungssteuer Auswirkungen auf die Grundsteuer gibt, hatte der Verfassungsgerichtshof in diesem Verfahren nicht zu beurteilen.

Der Verfassungsgerichtshof hat für das Außerkrafttreten - wie schon bei der Erbschaftssteuer - den Ablauf des 31. Juli 2008 bestimmt, um dem Gesetzgeber zu ermöglichen, allenfalls erforderlich gehaltene Begleitmaßnahmen für den Fall des Auslaufens dieser Steuer zu treffen.

Welche praktischen Konsequenzen hat diese Entscheidung?

Bis zum 31. Juli 2008 gilt - sofern der Gesetzgeber nicht vorher gesetzliche Änderungen durchführt - die derzeit bestehende Rechtslage zur Schenkungssteuer. Es besteht also Schenkungssteuer-Pflicht. Auf Steuerverfahren ist diese Rechtslage anzuwenden.
Eine Ausnahme gibt es für rund 80 Fälle, die sich vor dem Beginn der Beratungen des Verfassungsgerichtshofes im Schenkungssteuer-Verfahren mit einer dementsprechenden Schenkungssteuer- Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gewendet haben. In diesen Fällen wird der Schenkungssteuer-Bescheid aufgehoben werden; damit fällt keine Schenkungssteuer mehr an. Trifft der Gesetzgeber bis zum 31. Juli 2008 keine Maßnahmen zur Reparatur der Schenkungssteuer, gibt es ab diesem Zeitpunkt keine Schenkungssteuer-Pflicht mehr; ob Schenkungen dann anderen Steuerpflichten unterliegen werden, ist derzeit nicht zu beurteilen."

Den vollständigen Text der Entscheidung lesen Sie hier.

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Finanzministerium überwacht seit 2005 Internet-Auktionen (22.06.2007)

Bisher unbemerkt von der Öffentlichkeit hat das Finanzministerium offenbar weitreichende Maßnahmen zum Stopp des Schwarzhandels über das Internet-Auktionshaus eBay ergriffen, meldet die APA unter Berufung auf einen Bericht der „Wiener Zeitung“. Bereits vor zwei Jahren habe man eine eigene, 32 Mitarbeiter umfassende Abteilung namens „RIA“ (Risiko-, Informations- und Analyse-Zentrum) ins Leben gerufen, die sämtliche Umsätze und Auktionen bei der Internet-Plattform eBay überwachen und protokollieren soll. Die Erfassung sei jedoch nach wie vor noch in der Testphase. Ziel sei es, Leuten auf die Schliche zu kommen, die E-Commerce-Geschäfte machen, die Umsatz- und Einkommensteuer aber nicht deklarieren, heißt es in dem Bericht. Die gesammelten Daten würden vom Datum, über den Bieter bis zum Höchstgebot reichen. Grundsätzlich sind nur gewerblichen Händler steuerpflichtig. Ob man darunter fällt, hängt weniger von dem bei eBay angegeben Status ab, sondern vom Volumen, das umgesetzt wird.

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Schrott-Umsatzsteuerverordnung 2007 (22.06.2007)

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Umsätze von Abfallstoffen, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Schrott-Umsatzsteuerverordnung – Schrott-UStV) wurde am 15. 6. 2007 in BGBl. II Nr. 129/2007 kundgemacht. Durch die vorliegende Verordnung wird die im § 19 Abs. 1d UStG 1994 i. d. F. des Budgetbegleitgesetzes 2007 geschaffene Möglichkeit, für die Umsätze im Zusammenhang mit Alteisen, Schrott und anderen Abfallstoffen einen Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger vorzusehen, umgesetzt. Dadurch sollen Umsatzsteuerausfälle vermieden werden, die sich bisher dadurch ergeben haben, dass zwar von den Leistungsempfängern der genannten Waren der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde, die korrespondierende Umsatzsteuer jedoch von den liefernden Unternehmern nicht abgeführt wurde und diese Unternehmer auch nicht mehr aufgegriffen werden konnten. Die neue Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. 6. 2007 ausgeführt werden. 

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Europäisches Bagatellverfahren (16.06.2007)

 Die EU-Justizminister haben sich am 13. 6. 2007 über eine Verordnung geeinigt, mit der ein Europäisches Bagatellverfahren eingeführt wird, das ab 1. 1. 2009 in Kraft treten soll. Das neue Verfahren gilt für grenzüberschreitende Zivil- und Handelssachen, sofern der Gesamtwert einer auf Zahlung oder einer nicht auf Zahlung gerichteten Forderung 2.000 Euro nicht überschreitet. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um ein schriftliches Verfahren, bei dem kein Anwaltszwang besteht. Die in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung ist innerhalb der EU sofort und unmittelbar vollstreckbar. Der Kläger bringt die Klage schriftlich anhand eines Formblatts ein und kann die als Beweismittel geeigneten Unterlagen beifügen. Das Gericht sendet binnen 14 Tagen eine Kopie der Klage an den Beklagten, der innerhalb von 30 Tagen antworten muss. Innerhalb weiterer 30 Tage fordert das Gericht die Parteien zu weiteren Angaben auf, führt eine Beweisaufnahme durch oder lädt die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung. Liegen sämtliche Entscheidungsgrundlagen vor, so erlässt das Gericht binnen 30 Tagen sein Urteil. Ob dieses angefochten werden kann, richtet sich nach den Vorschriften des nationalen Rechts des Gerichtsstaats.

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Oberster Gerichtshof kippt weitere Mietvertragsklauseln (16.06.2007)

Nachdem der OGH bereits in einer viel beachteten Entscheidung aus dem Vorjahr nicht weniger als 39 Klauseln in Verträgen über freifinanzierte Wohnungen beanstandet hatte (vgl. 7 Ob 87/06f), hat er nunmehr für den Vollanwendungsbereich des MRG zwei weitere gängige Vertragsklauseln für unzulässig befunden (OGH 7. 3. 2007, 1 Ob 241/06g). Demnach dürfen die Reparatur der Therme, aber auch andere Erhaltungsarbeiten im Inneren der Wohnung nicht auf die Mieter überwälzt werden. Das gilt für alle Mietwohnungen, die zur Gänze dem MRG unterliegen, genauso wie für gemeinnützige Mietwohnungen oder Gemeindemietwohnungen. Zusätzlich hat der OGH auch eine weitere häufig in Formularen verwendete Vertragsbestimmung als gesetzwidrig angesehen: Bestimmte Versicherungskosten wie etwa Glasbruch- und Sturmschadenversicherungen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Mehrheit der Mieter als Betriebskosten verrechnet werden. Die oftmals dem Mieter aufgezwungene vorformulierte Klausel ist somit rechtswidrig. Nach Angaben der AK betrifft das aktuell erwirkte Urteil rund 1,2 Mio. Mieterhaushalte in ganz Österreich.
 

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Pendlerzuschlag bei geringem Lohneinkommen (07.06.2007)

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 wurde im Hinblick auf die angehobenen Mineralölsteuersätze das Pendlerpauschale erhöht. Personen, deren Einkommen unter der Besteuerungsgrenze liegt, würden davon aber nicht profitieren. Daher wird für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Höchstbetrag der Negativsteuer von derzeit 110 Euro auf 200 Euro angehoben. Dieser Pendlerzuschlag in Höhe von höchstens 90 Euro steht zu, wenn mindestens in einem Kalendermonat Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht.
Der Pendlerzuschlag steht für die Kalenderjahre 2008 und 2009 zu und kann daher erstmalig im Jahr 2009 bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2008 geltend gemacht werden. Die Negativsteuer (inklusive Pendlerzuschlag) ist mit 10 % der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung begrenzt.

 

Die vollständige Information des BMF lesen Sie hier.

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Kfz-Steuersenkung für LKW kommt laut BMF wie geplant (12.05.2007)

Nach der Anhebung der LKW-Maut um durchschnittlich 4,2 Cent wird auch die Kfz-Steuer für LKW wie geplant Mitte 2007 halbiert werden, bestätigte ein Sprecher des Finanzministeriums gegenüber der APA. Die in Aussicht gestellte Reduktion der Kfz-Steuer für LKW per 1. 7. 2007 um 50 % solle der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Transportwirtschaft dienen. Dagegen stehe – so versichert man im BMF – eine Staffelung der Kfz-Steuer nach CO2-Emissionen nicht zur Debatte. Diese sei im vereinbarten Paket nicht vorgesehen. Zu den Details der neuen Mautregelung will man im Büro des Finanzministers noch nicht Stellung nehmen. 

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Vorsteuerabzugsberechtigte Klein-LKW und Kleinbusse (02.05.2007)

Das BMF hat die Liste der Kleinlastkraftwagen gemäß § 3 der Verordnung aus 2002 aktualisiert und um die Fahrzeuge Chevrolet Chevrolet Karlos und Volvo C30 City Van erweitert. In die Liste der Kleinbusse gemäß § 5 der Verordnung aus 2002 wurde der Fahrzeugtyp VW Crafter neu aufgenommen.

Vollständige Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Klein-LKW und der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse auf der BMF-Homepage

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Freibetrag für investierte Gewinne – kein Ausschluss für bestimmte Bezieher selbständiger Einkünfte (14.04.2007)

Das Bundesministerium für Finanzen hat zum Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG 1988) die Ansicht vertreten, dass Steuerpflichtige, die betriebliche Einkünfte erzielen, ohne einen Betrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu haben, keinen Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch nehmen können. Dies trifft z. B. zu auf:

  • Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Testamentsvollstrecker, Vereinsfunktionäre, Sachwalter als Bezieher von Einkünften nach § 22 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988,
  • Gesellschafter-Geschäftsführer i. S. d. § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
  • Ärzte hinsichtlich der Sonderklassegebühren (§ 22 Z 1 lit. a letzter Satz EStG 1988).

Das Bundesministerium für Finanzen hält die genannte Ansicht nicht mehr aufrecht. Bei Vorliegen derartiger Einkünfte steht bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Freibetrag für investierte Gewinne zu. Der letzte Absatz der Rz. 3701 der EStR 2000 entfällt ersatzlos, im Übrigen bleibt Rz. 3701 aber unverändert. 

Volltext der BMF-Information vom 5. 4. 2007

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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VfGH leitet Gesetzesprüfung zur Schenkungssteuer ein (31.03.2007)

Der Verfassungsgerichtshof hat aufgrund von Beratungen über eine Beschwerde gegen einen Schenkungssteuerbescheid ein Gesetzesprüfungsverfahren zur Schenkungssteuer eingeleitet. Im Prüfungsbeschluss legen die 14 Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter dar, dass für die Schenkungssteuer gleichgelagerte Bedenken wie bei der Erbschaftssteuer bestehen:
Auch die Bemessung der Schenkungssteuer für Grundbesitz richtet sich nach dem historischen dreifachen Einheitswert. Damit, so der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss, werde aber bei der Schenkungssteuer - wie bei der Erbschaftssteuer - keine realistische Wertentwicklung des Grundbesitzes als Basis der Steuervorschreibung herangezogen. Die Verwendung des dreifachen Einheitswertes als Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer dürfte also gleichheitswidrig sein.

Der Verfassungsgerichtshof hat daher den Beschluss gefasst, den sog. Grundtatbestand, also jene Norm, die die Schenkungssteuer vorschreibt (§ 1 Abs. 1 Z 2 Erbschaftsund Schenkungssteuergesetz 1955; "2. Schenkungen unter Lebenden"), zu prüfen. Die Bundesregierung wird im nunmehr durchzuführenden Gesetzesprüfungsverfahren aufgefordert werden, eine Stellungnahme zu den im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken abzugeben. Der Verfassungsgerichtshof plant, die Beratungen über dieses Gesetzesprüfungsverfahren nach Abschluss des Vorverfahrens in der Juni-Session zu beginnen.

Wir empfehlen, geplante Schenkungen vorerst zu verschieben. Über Möglichkeiten, die Zeit bis zur Entscheidung des VfGH zu überbrücken, beraten wir Sie gerne.

Presseinformation des VfGH

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Neue Kennzeichnungspflichten in E-Mails, Geschäftsbriefen und auf Websites (19.03.2007)

Mit 1.1.2007 wurde das HGB vom neuen Unternehmensgesetzbuch (UGB) abgelöst. Die Modernisierung des HGB führte zu einer umfassenden Liberalisierung des Firmenrechts. Gleichzeitig wurden die bisherigen Regelungen über die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen erweitert. Hierdurch sollte im Geschäftsverkehr sichergestellt werden, dass trotz der liberalen Firmenbildungsvorschriften leicht die notwendigen Informationen über den Vertragspartner im Firmenbuch ausfindig gemacht werden können. Die Neuregelung mit § 14 UGB richtet sich an sämtliche im Firmenbuch eingetragene Unternehmen. Erfasst sind nunmehr nicht bloß Kapitalgesellschaften, sondern insbesondere auch eingetragene Einzelunternehmer, offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und Genossenschaften. 
Insbesondere ist neu, dass Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und -gericht, bei eingetragenen Einzelunternehmen auch Vor- und Zuname auch auf Internetseiten des Unternehmens und auf E-Mails angegeben werden müssen. Für gedruckte Geschäftsbriefe und Websites gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2009. Bei E-Mails gilt die neue Bestimmung schon seit 1.1.2007.
Bei "beharrlicher Missachtung" der Vorschrift drohen Zwangsstrafen bis zu 7.260 Euro.

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Aktuelle Stundungs- und Aussetzungszinsen (19.03.2007)

Der Zinssatz für Stundungszinsen liegt viereinhalb Prozent über dem Basiszinssatz (§ 212 Abs. 2 BAO), für Aussetzungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 212a Abs. 9 BAO), für Anspruchszinsen zwei Prozent über dem Basiszinssatz (§ 205 Abs. 2 BAO) . Auf Grund der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank steigt in Österreich der Basiszinssatz mit Wirkung ab 14. 3. 2007 auf 3,19 %. Der Zinssatz für Stundungszinsen beträgt daher ab 14. 3. 2007 7,69 %, für Aussetzungszinsen 5,19 %, für Anspruchszinsen ebenfalls 5.19 %. 

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Derzeitige Gestaltung der Erbschaftssteuer verfassungswidrig (12.03.2007)

Der Verfassungsgerichtshof hat am 7. 3. 2007 jene Regelung im Erbschaftssteuergesetz aufgehoben, durch die "Erwerbe von Todes wegen" ( § 1 Z 1 ErbStG) der Steuerpflicht unterworfen sind. Gleichzeitig hat der VfGH eine Reparaturfrist bis 31. Juli 2008 gesetzt. Gegen die Erbschaftssteuer an sich und dagegen, für die Erbschaftsbesteuerung von Grundbesitz das System der Einheitswerte zu verwenden, gibt es keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die derzeitige Regelung (dreifacher Einheitswert als Bemessungsgrundlage) ist jedoch verfassungswidrig, weil die pauschale Vervielfachung von längst historischen Einheitswerten die Wertentwicklung von Grundstücken nicht angemessen widerspiegelt. 

Schenkungen sind von diesem Erkenntnis nicht betroffen !!!
 Die Aufhebung der Schenkungssteuer erwarten wir für den Frühsommer.

Mehr dazu auf der VfGH-Homepage

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Voraussetzungen für das Vorliegen eines Kleinbusses (02.02.2007)

In einer aktuellen Information vom 1. 2. 2007, BMF-010219/0024-VI/4/2007, hat das Finanzministerium soeben bekannt gegeben, welche Voraussetzungen für das Vorliegen eines vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusses unter Bedachtnahme auf das VwGH-Erkenntnis vom 21. 9. 2006, Zl. 2003/15/0036, gegeben müssen.

Wir weisen darauf hin, dass es sich lediglich um eine Rechtsansicht der Finanzverwaltung handelt, die nicht unbedingt vor dem Verwaltungsgerichtshof halten muss.

Die BMF-Infomation im Volltext (PDF)

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Lohnpfändung: Informationsbroschüre des Justizministeriums (02.02.2007)

Die Informationsbroschüre des Justizministeriums enthält wichtige Hinweise für Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Vorgangsweise zur Ermittlung des Existenzminimums und des zu überweisenden Betrages werden kurz und schlagwortartig dargestellt, dazu gibt es Beispiele für die Berechnung des Existenzminimums. Im Anhang werden die Existenzminimum-Tabellen 2007 wiedergegeben.

Download der Info-Broschüre

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Wellness- und Seminarleistungen als Hauptleistungen zur Beherbergungsleistung (28.01.2007)

Bietet ein Beherbergungsbetrieb neben der gewöhnlichen Beherbergungsleistung auch Wellnessleistungen in Form von Packages mit oder ohne Übernachtung an, so sind diese Wellnessleistungen auch bei Packages mit Übernachtung nicht als Nebenleistungen zur Beherbergungsleistung anzusehen, sondern es handelt sich jeweils um getrennte Hauptleistungen. Analoges gilt für Seminarleistungen. 

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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VfGH zur Steuerbegünstigung bei nicht entnommenen Gewinnen (28.01.2007)

Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschränkung der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne auf Bezieher von Einkünften aus Gewerbebetrieben sowie Land- und Forstwirtschaft als verfassungswidrig aufgehoben. Künftig – erstmals ab dem Veranlagungsjahr 2007 – können somit auch Freiberuflicher die Steuerbegünstigung des § 11a EStG 1988 in Anspruch nehmen. Begründet wird die Aufhebung damit, dass diese Beschränkung unsachlich war. Die Grenzen zwischen den betrieblichen Einkunftsarten, speziell diejenigen zwischen den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb und den Einkünften aus selbständiger Arbeit, seien fließend und oft zufällig geworden. Auch das betriebswirtschaftliche Umfeld freiberuflicher Tätigkeiten habe sich dem von Gewerbebetrieben stark angenähert, folgert das Höchstgericht in seinen Erwägungen weiter. Die gegenständliche Einschränkung der steuerlichen Begünstigung und der damit verbundene Ausschluss der Bezieher von Einkünften aus selbständiger Arbeit sei daher sachlich nicht zu rechtfertigen (VfGH 6. 12. 2006, G 151/06). 

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Mietrecht: Richtungsweisendes OGH-Urteil mit weitreichenden Konsequenzen (19.01.2007)

In einem von der AK Wien geführten Verbandsverfahren hat der OGH nicht weniger als 38 von 40 Vertragsklauseln in einem Mietvertrag als gesetzwidrig erkannt. So sind bspw. die Überwälzung der generellen Erhaltungspflicht für die Wohnung auf den Mieter sowie die Ermächtigung des Vermieters, ohne Zustimmung des Mieters eigene Betriebskostenschlüssel zu erstellen, unzulässig. Des Weiteren haben die Höchstrichter insb. auch Klauseln, wonach der Mieter erklärt, dass er durch Besichtigung den Mietgegenstand kennt und daher gegenüber dem Vermieter keine Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht, für unwirksam befunden, da Gewährleistungsrechte des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen werden können. Das vorliegende OGH-Urteil vom 11. 10. 2006, 7 Ob 78/06f, hat nicht nur Auswirkung auf die Gestaltung neuer Mietverträge, sondern auch auf alle bestehenden Mietverträge, die von Unternehmern abgeschlossen wurden. Mietern ist nach Ansicht des VKI daher zu raten, ihren Mietvertrag genau zu prüfen, denn nicht alle Pflichten sind auch zu erfüllen.  

Volltext der Entscheidung online

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung (19.01.2007)

Das BMF hat mit Erlass vom 27.12. 2006, GZ BMF-010102/0004-IV/2/2006, seine Rechtsansicht zu den zu beachtenden Kriterien und Voraussetzungen bei der Losungsermittlung aufgrund § 131 Abs.1 Z 2 BAO und der dazu ergangenen Barbewegungsverordnung, insbesondere hinsichtlich gesetzlicher Einzelaufzeichnungspflicht der Barbewegungen und vereinfachter Losungsermittlung, veröffentlicht.
Wir werden demnächst in einem Klientenseminar informieren.

Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung online

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Lohnverrechnung 2007 (29.12.2006)

Änderungen in der Sozialversicherung

  • Schwerarbeitsverordnung und damit verbundene Meldung des Dienstgebers;
  • Weiterlaufen des Pilotversuches im Burgenland betreffend Anmeldung der Dienstnehmer spätestens bei Arbeitsantritt, Verordnung über entsprechende bundesweite neue Anmeldefrist noch nicht fixiert;
  • neue Geringfügigkeitsgrenzen;
  • neue Höchstbeitragsgrundlagen;
  • Klarstellung betreffend AUVA-Zuschuss zu Krankenständen für 42 Kalendertage.  

Änderungen in der Lohnsteuer

  • Steuerbefreiung für Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen für Häftlinge nach dem Strafvollzugsgesetz;
  • Aufhebung der Ausnahme der Lehrbeauftragten an Erwachsenenbildungseinrichtungen von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch den VfGH ab 2007;
  • Aufhebung der Reisekosten-Verordnung durch den VfGH ab 2008;
  • Anzeige- und Meldepflichten nach dem ASVG, dem AlVG und der GewO für die Abgabenbehörden;
  • Klarstellung betreffend Überstundenpauschalierungen;
  • Anführung der Arbeitsstätte im Lohnzettel (ab 2007).

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Weihnachtsgeschäft – Umtausch / Gewährleistung / Garantie (29.12.2006)

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) informiert aus aktuellem Anlass:
  • Der Umtausch ist entweder ein Recht, das der Händler in seinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich einräumt, das man im Einzelnen aushandeln kann oder das der Unternehmer „in Kulanz“ einfach de facto einräumt. Hat man keine Zusicherung des Unternehmers, kann man sich aber nicht darauf verlassen.
  • Ein kostenloser Rücktritt von einem Vertrag kommt nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen (Haustürgeschäfte, Fernabsatz etc.) in Frage. Dagegen ist eine Stornierung eines Vertrages nur mit Zustimmung des Vertragspartners und oft – wenn überhaupt – nur gegen Zahlung einer Stornogebühr möglich.
  • Liegt ein Mangel der Sache vor, dann hat man dagegen in jedem Fall Gewährleistung, die bis zur Wandlung gehen kann. Je nach Mangel muss der Händler in erster Linie Verbesserung bewirken oder austauschen, gelingt das nicht, einen Preisnachlass gewähren oder gar den Kaufpreis gegen Rückgabe der Sache zurückerstatten.
  • Dagegen ist eine Garantie die vertragliche Zusicherung des Herstellers oder Händlers, im Fall eines Mangels für diesen einzustehen.

Nähere Informationen unter www.verbraucherrecht.at 

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Tabakgesetz - Rauchen verboten! (27.12.2006)

 Das Verbot nach dem Tabakgesetz gilt grundsätzlich in zwei verschieden Kategorien von Räumen:

Zur ersten Kategorie zählen Räume zu Unterrichts-, Fortbildungs- und Verhandlungszwecken sowie zur schulsportlichen Betätigung, sofern diese nicht ausschließlich privaten Zwecken dienen. Wird der Raum für mehrere Zwecke verwendet, so gilt das Rauchverbot, wenn der Raum gerade zum Unterricht oder zur Fortbildung dient sowie für den Zeitraum, der für eine Entlüftung des Raumes erforderlich ist.

Zur zweiten Kategorie zählen „Räume öffentlicher Orte“. Laut Tabakgesetz ist darunter jeder Ort zu verstehen, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann – einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs. Das Tabakgesetz nennt als Beispiele Hochschulen, Einrichtungen der beruflichen Bildung (wie das WIFI), Räume für die Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen, Geschäftslokale, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kundenverkehr zu den festgelegten Dienstzeiten bzw. zu Zeiten, in denen üblicherweise Parteienverkehr stattfindet. Das heißt, dass die Bestimmungen für alle Geschäftslokale und Büroräume gelten, die für den Kundenverkehr eingerichtet sind.

Raucherbereiche und Ausnahmen

In den so genannten „Räumen öffentlicher Orte“ kann man – falls eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten vorhanden ist – Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist. Nur darf der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringen. Werden aber in einer Einrichtung Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt, darf dort kein Raucherbereich etabliert werden. Nicht alle „Räume öffentlicher Orte“ werden vom Rauchverbot erfasst, so gilt dies nicht für

• Gastgewerbebetriebe wie Restaurants und Diskotheken
• Schutzhütten, Imbissstuben, Privatzimmervermietungen und Buschenschanken
• Gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen wie Bälle und Sportveranstaltungen
• Tabaktrafiken

Bestehen in einem dieser ausgenommenen Betriebe aber Räume zu Unterrichts-, Fortbildungs- und Verhandlungszwecken sowie zur schulsportlichen Betätigung, so gilt dort dennoch das Rauchverbot (z.B. in Seminarräumen im Hotel).

Kennzeichnungspflicht

Sanktioniert werden nun die Verpflichtungen des Tabakgesetzes, die Räume, in denen ein Rauchverbot besteht, zu kennzeichnen. Das kann durch Rauchverbotshinweise wie „Rauchen verboten“ oder Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das bestehende Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden. Diese Hinweise sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall in den Räumen klar ersichtlich sind. Ab 1.1.2007 bildet die Verletzung dieser Kennzeichnungspflicht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafen bis zu 720,– Euro zu bestrafen, soweit die Unterlassung nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Hinweis: Rauchen verboten-Aufkleber erhalten Sie im Papierfachhandel.

Wird aber in einem Raum, der durch ein Rauchverbot gekennzeichnet ist, geraucht, ist das jedoch nicht von einer Verwaltungsstrafe bedroht! Vorschriften aus anderen Regelungen als dem Tabakgesetz, die Rauchverbote enthalten, bleiben davon jedoch unberührt.
So gibt es zum Beispiel im Arbeitsrecht und im Landesrecht einschlägige Normen rund um den Schutz von nicht rauchenden Arbeitnehmern. Zusätzlich bestehen für Arbeitgeber Vorschriften zum Schutz von Nichtrauchern am Arbeitsplatz. So sind diese grundsätzlich vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz zu schützen, soweit dies nach der Art des Betriebs möglich ist. Eine weitere Norm schützt werdende Mütter, die selbst nicht rauchen. Werden diese Bestimmungen übertreten, drohen dem Arbeitgeber für die Verwaltungsübertretung Geldstrafen.

Sonstige Rauchverbote

Neben den Regelungen des Tabakgesetzes und den arbeitsrechtlichen Bestimmungen gibt es auch andere landesrechtliche Regelungen, die davon unabhängig anwendbar bleiben. Die meisten Bestimmungen sind feuerpolizeiliche Normen. So gelten beispielsweise in der Steiermark Rauchverbote  in Räumen, in denen leicht entzündbare Stoffe gelagert, hergestellt oder verarbeitet werden. Weitere Rauchverbote können sich aber auch aus Bescheiden ergeben, zum Bespiel als Auflage im Rahmen eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheids.

Volltext im WKO-Portal unter "Arbeit und Soziales"

(Quelle: WKO.at)

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Barbewegungs-VO ermöglicht eine vereinfachte Losungsermittlung der Bareingänge (24.11.2006)

 
Die am 21. 11. 2006 kundgemachte Barbewegungs-Verordnung (BGBl. II Nr.441 /2006) sieht in folgenden Fällen eine vereinfachte Losungsermittlung der Bareingänge durch Rückrechnung aus dem End- und Anfangsbestand vor:
  • Für Betriebe mit Umsätzen von nicht mehr als 150.000 € in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren, wobei das einmalige Überschreiten um 15% innerhalb von drei Jahren unbeachtlich bleibt, ist generell die vereinfachte Losungsermittlung möglich.
  • Für Umsätze von Haus zu Haus oder an öffentlichen Plätzen ohne Verbindung mit festen Räumlichkeiten ist die vereinfachte Losungsermittlung unabhängig von einer Umsatzgrenze möglich.
  • Für Unternehmer, die die 150.000 €-Grenze in den Jahren 2005 und 2006 überschreiten, aber vor dem 1. 1. 2007 keine Einzelaufzeichnungen der Bareingänge geführt haben, bleibt als Übergangsbestimmung die Möglichkeit zur vereinfachten Losungsermittlung noch bis Ende 2007 erhalten.

Volltext der VO BGBl. II Nr. 441/2006

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Tabakgesetz - Rauchen verboten! (25.12.2006)

 
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Betriebsprüfung (23.11.2006)

Ein Rekordergebnis bei Nachforderungen erwarten die Steuerprüfer im Finanzministerium für 2006, schreibt das Wirtschaftsmagazin "trend" in seiner morgen erscheinenden Ausgabe. "Wir werden 2006 das beste Mehrergebnis aller Zeiten einfahren und sind deutlich über Plan", sagt Eduard Müller, als Gruppenleiter IV/D im Finanzministerium zuständig für die Organisation der Betriebsprüfungen. Schon nach neun Monaten hat demnach die Finanzverwaltung mit 1,8 Milliarden Euro das Ergebnis von 2005 (1,72 Milliarden Euro) übertroffen. Die letzten Schätzungen für das Gesamtjahr belaufen sich auf 2,2 Milliarden Euro. Rund ein Drittel der zusätzlichen Steuereinnahmen beträfen die Umsatzsteuer, 60 Prozent Ertragssteuern wie die Einkommens- oder Körperschaftssteuer, der Rest entfalle auf die Lohnsteuer. Hauptverantwortlich für die größere Effizienz sind laut „trend“ aggressivere Zielvorgaben an die Prüfer, aber auch der Einsatz neuer Prüfsoftware. Inwieweit das zusätzliche Steueraufkommen tatsächlich einbringlich ist bzw. rechtlich hält, sei nicht dokumentiert.

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Vorsteuerabzug und EG-rechtlicher Gutglaubensschutz (10.11.2006)

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. 7. 2006 in der Rs. C-439/04 entschieden, dass gutgläubigen Mehrwertsteuerbetrugsopfern aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Die österreichische Verwaltungspraxis, die durch die Judikatur des VwGH (zuletzt VwGH vom 1. 6. 2006, 2004/15/0069) ihre Bestätigung erfahren hat, versuchte hingegen bisher regelmäßig mit dem Argument, die in § 11 Abs. 1 UStG vorgeschriebenen Rechnungsmerkmale seien nicht erfüllt, den Vorsteuerabzug zu versagen. Zuletzt hat der UFS Linz (Entscheidung vom 15. 6. 2006, RV/1480-L/02) den Verlust des Vorsteuerabzugs auch damit argumentiert, dass keine Verfügungsmacht verschafft werden konnte. Ein Schutz des guten Glaubens des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers wurde bisher abgelehnt, was angesichts der aktuellen Rechtsprechung des EuGH aber nicht mehr gerechtfertigt erscheint

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Faxrechnung bis Ende 2007 zum Vorsteuerabzug zugelassen (06.11.2006)

 Mit Information vom 29. 11. 2005 hatte das BMF die Möglichkeit, Rechnungen mittels Fax zu übermitteln, unter Bedachtnahme auf Umstellungsschwierigkeiten bis zum Ende des Jahres 2006 verlängert. Da diese Schwierigkeiten in der Umstellung auf die Rechnungslegung mit elektronischer Signatur bei zahlreichen Unternehmern weiterhin bestehen, wurde seitens des BMF verlautet, dass die Möglichkeit, vorsteuerabzugsberechtigte Rechnungen mittels Fax übermitteln zu können, bis zum Ende des Jahres 2007 verlängert wird.

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Softwarelizenzverträge gebührenpflichtig (06.11.2006)

Durch sein Erkenntnis vom 7. 9. 2006, 2006/16/0054, hat der VwGH die seit langer Zeit diskutierte Frage, ob typische (Standard-)Softwarelizenzverträge gebührenpflichtig seien oder nicht, zu Gunsten der Gebührenpflicht entschieden. Eine Gebührenbefreiung, so der VwGH, gelangt mangels Verwertungsrechten im Sinne der §§ 14 bis 18a UrhG nicht zur Anwendung.

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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VfGH hebt die Wertpapierdeckung bei Abfertigungs- bzw-Pensionsrückstellungen auf (30.10.2006)

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 6. 10. 2006, G 48/06 jene Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes aufgehoben, die Unternehmen zum Erwerb von Wertpapieren nach Maßgabe der vorhandenen Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen verpflichten. Diese Verknüpfung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Bei genauerer Prüfung, so der Verfassungsgerichtshof, werde dafür nur das Argument "Belebung des Kapitalmarktes" schlagend. Dies sei nicht ausreichend.

Anmerkung:   Die steuerlichen Abfertigungsrückstellungen wurden größtenteils ohnehin bereits aufgelöst; für die verbleibenden läuft die Verpflichtung zur Wertpapierdeckung 2007 aus. Bei Pensionsrückstellungen kann aber der Wegfall der Wertpapierdeckung durchaus entscheidende Bedeutung haben.

Volltext des Erkenntnisses

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Liste der begünstigten Pritschenwagen (22.10.2006)

Das BMF informiert, dass soeben die KFZ-Typen Chevrolet Colorado und Nissan Navara in die Liste der Pritschenwagen gemäß § 7 der VO BGBl. Nr. 273/1996 und zugleich gemäß § 4 zweiter Gedankenstrich der VO BGBl. II Nr.193/2002 aufgenommen wurden.  

Liste der begünstigten Pritschenwagen unter www.bmf.gv.at

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2007 (22.10.2006)

Das BMF hat die Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2007 mit Erlass vom 11. 10. 2006, GZ BMF-010203/0443-VI/7/2006, wie folgt festgesetzt (Quelle: SWK Linde Verlag) :

Altersgruppe

0 bis 3 Jahre..............Euro 167,--
bis 6 Jahre ................Euro 213,--
bis 10 Jahre.............. Euro 275,--
bis 15 Jahre.............. Euro 315,--
bis 19 Jahre.............. Euro 370,--
bis 28 Jahre.............. Euro 465,--

Der Regelbedarf ist die Höchstgrenze, die ein unterhaltsberechtigtes Kind fordern darf ("Playboygrenze"). 
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Was Stundungs- und Aussetzungszinsen derzeit kosten (22.10.2006)

Der Zinssatz für Stundungszinsen liegt viereinhalb Prozent über dem Basiszinssatz (§ 212 Abs. 2 BAO), für Aussetzungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 212a Abs. 9 BAO), für Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz (§ 205 Abs. 2 BAO) . Auf Grund der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank stieg in Österreich der Basiszinssatz mit Wirkung ab 11. 10. 2006 auf 2,67 %. Der Zinssatz für Stundungszinsen beträgt daher seit 11. 10. 2006 7,17 %, für Aussetzungszinsen 4,67 %, für Anspruchszinsen ebenfalls 4,67 %.  

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Verdeckte Gewinnausschüttung (07.10.2006)

Eine Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Gesellschaftern als betriebliche Vorgänge setzt voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Anderenfalls liegen Ausschüttungs- bzw. Einlagevorgänge vor. Hätte daher eine GmbH von einer Bank keine Darlehen mehr erhalten, dann stellt die Darlehensaufnahme durch den Gesellschafter und die Überlassung der Geldmittel an die Gesellschaft kein Darlehen, sondern eine Einlage dar. Eine Verzinsung des "Darlehens" ist damit eine verdeckte Gewinnausschüttung. 

(Quelle: VwGH 26. 7. 2006, 2004/14/0151)

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VfGH hebt Begünstigung von kollektivvertraglichen Dienstreisen auf (29.09.2006)

Mit Erkenntnis vom 22. 6. 2006, G 147/05 u. a., V 111/05 u. a. hat der VfGH die Gleichheitswidrigkeit jener Bestimmung im EStG, die die Ausweitung des Dienstreisebegriffes durch lohngestaltende Vorschriften und damit einer weitergehenden Möglichkeit der Auszahlung von steuerfreien Reisekostenersätzen des Arbeitgebers vorsieht, wegen unsachlicher Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern festgestellt und den vierten Satzes in § 26 Z 4 EStG 1988 i. d. F. BGBl. Nr. 818/1993 sowie die Reisekostenverordnung des BMF, BGBl. II Nr. 306/1997, per 31. 12. 2007 aufgehoben.  

Mehr dazu unter www.ris.bka.gv.at/vfgh/

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Sozialversicherungswerte 2007 (02.09.2006)

Die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für 2007 betragen:

Geringfügigkeitsgrenze täglich € 26,20 Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 341,16 Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 511,74 Höchstbeitragsgrundlage täglich € 128,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich € 3.840,00 Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für Sonderzahlungen € 7.680,00

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Rundung des Kilometergeldes (19.08.2006)

Nach dem 1. EStR-Wartungserlass 2006 bestehen keine Bedenken, wenn das Kilometergeld für PKW und Kombi im Rahmen der Betriebsausgaben und Werbungskosten auf volle Cent aufgerundet wird (ab 28. 10. 2005: 0,38 Euro; bis 27. 10. 2005: 0,36 Euro). Dies gilt für alle offenen Fälle (1. EStR-Wartungserlass 2006, Rz. 1571). 

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Verdeckte Ausschüttung bei Negativsaldo auf dem Verrechnungskonto (11.08.2006)

Ein gar nicht seltener Fall in den Beziehungen zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und "seiner" Kapitalgesellschaft: Der Gesellschafter "bedient" sich am Verrechnungskonto, dessen Negativsaldo ständig größer wird, bis sich die Frage stellt, ob er diese Forderung der Gesellschaft noch jemals ausgleichen kann oder will. Aus Sicht des Steuerrechts ist in diesem Fall die Problematik einer verdeckten Ausschüttung angesprochen. Der VwGH hat diesbezüglich in seinem Erkenntnis vom 26. 4. 2006, 2004/14/0066, ausgesprochen, dass eine verdeckte Ausschüttung zwar möglich ist, der fehlende Rückzahlungswille allein jedoch hiefür nicht ausreicht. 

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Vorsteuerabzugsberechtigte Klein-LKW (15.07.2006)

Das Finanzministerium aktualisiert laufend die Liste der Fahrzeuge, die ab dem Jahr 2002 aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Jänner 2002, RS C-409/99, als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinlastkraftwagen anerkannt werden. 

Aktualisierte Liste unter www.bmf.gv.at

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Neue Offenlegungsbestimmungen für Jahresabschlüsse 2007 und verschärfte Zwangsstrafen bereits ab 1. 7. 2006 (26.06.2006)

Für Geschäftsjahre, die am 31. 12. 2007 enden, sind die Jahresabschlüsse beim Firmenbuch zwingend elektronisch einzureichen. Eine Ausnahme besteht für Kapitalgesellschaften, deren Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag den Betrag von € 70.000 nicht überschreiten. Gleichzeitig wurden die Zwangsstrafen für die Nichtbefolgung der Offenlegung verschärft und mit 1. 7. 2006 in Kraft gesetzt. Die verschärften Zwangsstrafen gelten bereits ab dem 1. 7. 2006 und daher auch für die bisher noch nicht eingereichten Jahresabschlüsse der Vorjahre und insbesondere auch für jene, die bis zum 30. September 2006 einzureichen sind. 

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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UID des Leistungsempfängers als Rechnungsmerkmal (26.06.2006)

Ab 1. 7. 2006 ist bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt (maßgebend ist der in der Rechnung angeführte Gesamtbetrag, d. h. Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer), als zusätzliches Rechnungsmerkmal auch die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) anzuführen, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz) , seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wird. Kann der leistende Unternehmer auf der Rechnung die UID des Kunden nicht anführen, weil dieser über keine gültige UID verfügt (z. B. erteilt das Finanzamt Unternehmern, die ausschließlich unecht befreite Umsätze ausführen oder pauschalierten Landwirten nicht automatisch eine UID) oder diese nicht angibt, hat das für den leistenden Unternehmer keine Konsequenzen.

In den genannten Fällen genügt der Hinweis "Keine UID angegeben". Verfügt der Leistungsempfänger nur über eine ausländische UID, so ist diese anzugeben. Die Richtigkeit der UID muss vom Rechnungsaussteller nicht überprüft werden. Der Leistungsempfänger seinerseits ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Rechnung alle erforderlichen Merkmale (d.h. auch seine eigene UID) aufweist. Eine Rechnungsberichtigung (z. B. fehlende UID) kann nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden. (BMF-Information vom 1. 6. 2006) 

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Was Stundungs- und Aussetzungszinsen derzeit kosten (16.06.2006)

Der Zinssatz für Stundungszinsen liegt viereinhalb Prozent über dem Basiszinssatz (§ 212 Abs. 2 BAO), für Aussetzungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 212a Abs. 9 BAO), für Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz (§ 205 Abs. 2 BAO) . Auf Grund der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank stieg in Österreich der Basiszinssatz mit Wirkung ab 27. 4. 2006 auf 1,97%. Der Zinssatz für Stundungszinsen beträgt daher seit 27. 4. 2006 6.47 %, für Aussetzungszinsen 3.97 %, für Anspruchszinsen ebenfalls 3.97%. 

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Findok ist online! (28.04.2006)

Das Rechts- und Fachinformationssystem des österreichischen Finanzressorts, liebevoll Findok genannt, ist ab sofort online. Es beinhaltet Richtlinien und Erlässe des BMF sowie die Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates zum Steuer- und Zollrecht. Die Inhalte der Findok werden laufend aktualisiert und stehen der Öffentlichkeit sowie der Verwaltung zeitgleich zur Verfügung. Damit wird auch dem Wunsch nach "Waffengleichheit", wie er zuletzt vom Steuerinsider in SWK-Heft 36/2005 formuliert wurde, Rechnung getragen.

Beachten Sie bitte, dass zur richtigen die Interpretation von Erlässen und Entscheidungen viel Fachwissen und langjährige Erfahrung gehören. Nehmen Sie daher im Zweifelsfall immer unsere Mithilfe in Anspruch!

Findok auf der BMF-Homepage unter findok.bmf.gv.at

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Unentschuldigtes Fernbleiben des Mitarbeiters - Was kann man tun? (06.03.2006)

Immer wieder kommt es vor, dass Mitarbeiter der Arbeit fernbleiben, ohne den Dienstgeber zu verständigen. Die weit verbreitete Meinung, dass es sich dabei um einen vorzeitigen Austritt handelt, ist falsch. Der OGH sieht im Falle einer Abmeldung bei der GKK eine ungerechtfertigte vorzeitige Auflösung durch den Dienstgeber, weil ja ein tatsächlicher Hinderungsgrund vorliegen könnte. Bei falschem Handeln bleibt daher dem Arbeitnehmer der Anspruch auf Kündigungsentschädigung, Abfertigung (alt) und Urlaubsersatzleistung. Daher immer zuerst bei der Krankenkasse anfragen, ob eventuell ein Krankenstand vorliegt! Liegt kein Krankenstand vor, gibt es folgende Möglichkeiten:
  • Abwarten, bis der Dienstnehmer wieder erscheint und Ihn vor Zeugen mit seinem unentschuldigten Fernbleiben konfrontieren. Kann er das Fernbleiben durch keinen gesetzlich anerkannten Grund rechtfertigen, kann man noch immer einer fristlose Entlassung aussprechen, die allerdings erst ab diesem Tag gilt.
  • Übermittlung einer bedingten Entlassung: Den Mitarbeiter nachweislich auffordern, sein Fernbleiben innerhalb einer bestimmten Frist bzw. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rechtfertigen. Sollte der Dienstnehmer dem nicht nachkommen, wird die Entlassung mit Zustellung wirksam.
  • Austrittsbrücke (unentschuldigtes Fernbleiben ab etwa zwei Wochen): Den Mitarbeiter nachweislich darauf hinweisen, dass er bereits einige Zeit der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist. Man nehme daher an, dass er an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr interessiert sei und das Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Austritt seinerseits beendet worden wäre. Dabei fordert man den Mitarbeiter auf, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu rechtfertigen. Ohne Rechtfertigung endet das Dienstverhältnis nach Verstreichen der Frist durch vorzeitigen Austritt rückwirkend mit dem ersten Tag des unentschuldigten Fernbleibens (OLG Wien 7RA 309/99h vom 22.12.1999).
Für die Dauer des unentschuldigten Fernbleibens ruht jedenfalls der Entgeltanspruch.
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Lohnkonto ab 2006 (06.01.2006)

Nach der neuen Lohnkontenverordnung (BGBl. II Nr. 256/2005) sind ab 2006 folgende Daten fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:

  1. Der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes,
  2. die einbehaltene Lohnsteuer,
  3. die Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge,
  4. vom Arbeitgeber einbehaltene Pflichtbeiträge,
  5. vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
  6. das Pendlerpauschale,
  7. der erstattete (rückgezahlte) Arbeitslohn,
  8. die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse und der geleistete Beitrag,
  9. die Beiträge an ausländische Pensionskassen,
  10. sofern der Arbeitgeber Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat, die Betriebsstätte und der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer bei dieser Betriebsstätte tätig ist, sowie die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde,
  11. die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie die geleisteten Beiträge, und
  12. die Bezeichnung des für den Arbeitnehmer zuständigen Sozialversicherungsträgers. 

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Lohnverrechnung 2006 - Änderungen in der Sozialversicherung (29.12.2005)

  • Anmeldung zur Sozialversicherung spätestens bei Arbeitsantritt (Pilotprojekt Burgenland)
  • Ausnahme der Ferialpraktikanten von der Vollversicherung
  • Einbeziehung von leitenden Angestellten und handelsrechtlichen Geschäftsführern in das IESG
  • Mitarbeitervorsorgekassen - gesetzliches Zuweisungsverfahren, jährliche Zahlung für geringfügig Beschäftigte
  • Service-Entgelt für E-Card
  • AUVA-Verordnung für Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung
  • Einführung von Dienstleistungsschecks
  • Kombilohn zur Beschäftigungsförderung
  • Neue Geringfügigkeitsgrenzen und neue Höchstbeitragsgrundlagen
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Lohnverrechnung 2006 - Änderungen in der Lohnsteuer (20.12.2005)

  • Steuerfreiheit von Trinkgeldern
  • Begünstigte Auslandstätigkeit nur für Personalgestellung an inländische Errichter
  • Mitarbeiterbeteiligungen und Stock Options auch für Unternehmen im Sektor oder Haftungsverbund
  • Service-Entgelt für E-Card als Werbungskosten absetzbar
  • Erhöhung Pendlerpauschale
  • Erhöhung Kilometergeld und Begrenzung mit 30.000 km, wenn keine lohngestaltende Vorschrift
  • Steuerfreiheit für Zuwendungen an Belegschaftsbeteiligungsstiftungen und betriebliche Kollektivversicherungen
  • Grenzwert für Pensionsabfindungen 9.900 €
  • Neue Lohnzettelfristen und Zuflussfiktion für Zahlungen in Insolvenzverfahren
  • Neue Lohnkontenverordnung

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Kombilohn ab 2006 (17.12.2005)

Zur Förderung der Beschäftigung im Niedriglohnbereich soll ab 1.1.2006 sowohl für bestimmte Dienstnehmer (unter 25 und über 45 Jahren, die länger als 1 Jahr arbeitslos gemeldet sind) als auch für Dienstgeber ein Anreiz durch Förderung geschaffen werden. Von Kombilohn spricht man dann, wenn neben dem Entgelt, das der Arbeitgeber zu leisten hat, weiterhin ein Teil des Arbeitslosengeldes bezogen wird. Das Arbeitslosengeld beträgt zwischen 5 und 50% des vollen Bezuges, eine Entgeltobergrenze von insgesamt 1.000 € darf nicht überschritten werden. Der Dienstgeber erhält einen Zuschuss vom AMS in Höhe von 15% des ausbezahlten Bruttoentgeltes (auch für die Sonderzahlungen gibt es einen Zuschuss). Die Dauer der Förderung ist mit einem Jahr begrenzt.  

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2006 (17.12.2005)

Das BMF hat die Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2006 mit Erlass vom 14. 12. 2005 wie folgt festgesetzt:

Altersgruppe 0 bis 3 Jahre............................164€
Altersgruppe bis 6 Jahre .............................209 €
Altersgruppe bis 10 Jahre........................... 270 €
Altersgruppe bis 15 Jahre........................... 309 €
Altersgruppe bis 19 Jahre........................... 363 €
Altersgruppe bis 28 Jahre........................... 457 € 

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Faxrechnungen bis Ende 2006 möglich (02.12.2005)

Die Möglichkeit, Rechnungen mittels Fax zu übermitteln, wird bis zum Ende des Jahres 2006 verlängert, gab Ministerialrat Mag. Michael Scheiner am 28. 11. 2005 im Rahmen seines Vortrages am 6. SWK-Steuerrechtstag bekannt. Mittlerweile hat das BMF dies auch in einer Information vom 29. 11. bestätigt.  

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Steuerfreie Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter (28.11.2005)

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer als (Weihnachts)geschenk sind innerhalb eines in Rz. 78 LStR 2002 festgelegten Freibetrages von EUR 186,00 jährlich lohnsteuerfrei. Die korrespondierende Beitragsfreiheit ist auch im ASVG gegeben. Warengutscheine und Goldmünzen (bei denen der Goldwert im Vordergrund steht) können nach Rz. 80 LStR 2002 auch steuerfrei zugewendet werden. Für Sachzuwendungen an das Personal wird die Umsatzsteuerpflicht für Entnahmen aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmen (§ 3 Abs. 2 UStG) in der Regel nicht zur Anwendung kommen, da der Löwenanteil der Weihnachtsgeschenke in Gutscheinen besteht, mit denen kein Vorsteuerabzug verbunden ist.  

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Neue amtliche Kilometergelder ab 28. 10. 2005 (28.10.2005)

Das Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988 und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden, wurde in Bundesgesetzblatt I Nr. 115/2005, ausgegeben am 27. 10. 2005, veröffentlicht. Das Pendlerpauschale wird für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2005 enden, um 10 % erhöht. Die neuen Kilometergelder treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, also am 28. 10. 2005, in Kraft. 

Motorräder bis 250 ccm € 0,119 Motorräder über 250 ccm € 0,212 PKW € 0,376

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Änderung der Rechnungslegungspflicht durch das UGB (21.10.2005)

Die Novellierung des UGB führt zu einer bedeutenden Reform des Unternehmensrechts und erweitert den Kreis der handelsrechtlich Bilanzierungspflichtigen. Vom geänderten Anwendungsbereich des Dritten Buches betroffen sind nunmehr insbesondere auch bisherige EEG, bei denen entweder keine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschaft ist oder wenn diese den Schwellenwert von 400.000 Euro Umsatzerlöse überschreiten. Ebenso sind auch bisherige Minderkaufleute in Zukunft bei Überschreiten dieses Schwellenwerts buchführungspflichtig. Über § 124 BAO haben die neuen Bestimmungen auch direkte Auswirkungen auf die steuerrechtliche Buchführungspflicht. In einem Beitrag in SWK-Heft 30/2005 geben Dr. Stefan Fida und MMag. Clemens Rechberger eine praxisorientierten Überblick über die geplanten Änderungen. 

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Förderung von zusätzlichen Lehrplätzen (05.08.2005)

Ab 1. November werden zusätzliche Lehrplätze vom AMS massiv gefördert. Voraussetzung ist, dass die Gesamtzahl der Lehrplätze mit dem neuen Lehrling größer ist als Ende 2004 und dass der Lehrling beim AMS als Lehrstellen suchend gemeldet war. Die Höhe der Förderung beträgt je Lehrling monatlich 400 Euro im ersten, 200 € im zweiten und 100 € im dritten Lehrjahr.

(Quelle: OÖW)

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Verlängerung des Eigenverbrauchs für das PKW-Auslandsleasing bis 2008 (05.08.2005)

Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG zum fiktiven Eigenverbrauch für das PKW-Auslandsleasing wurde mit folgender Begründung des Finanzausschusses bis 2008 verlängert: "Der im Rat der Europäischen Union in Beratung befindliche Richtlinienvorschlag betreffend die Änderung des Ortes der sonstigen Leistung, der zu einer Entspannung auf dem Gebiet des Auslandsleasings führen wird, wird nicht wie ursprünglich vorgesehen mit 1. Jänner 2006 in Kraft treten. Zur Vermeidung negativer konjunktureller Auswirkungen wird daher die Geltungsdauer des Eigenverbrauchtatbestandes um zwei Jahre verlängert."


Anmerkung: In Fachkreisen wird die Eigenverbrauchsbesteuerung des PKW-Auslandsleasings als nicht richtlinienkonform und daher rechtswidrig angesehen.

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Schlüssige Täterbenennung bei der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG (15.07.2005)

§ 29 FinStrG ermöglicht eine strafbefreiende Selbstanzeige. Neben der Einhaltung enger zeitlicher Schranken ist zusätzlich darauf zu achten, dass die Selbstanzeige inhaltlich korrekt abgefasst wird. Selbstanzeigen werden, wie der VwGH-Judikatur zu entnehmen ist, in vielen Fällen ohne genügende Sorgfalt erstattet. Insbesondere ist zu beachten, dass die Selbstanzeige nur für jene Personen wirksam ist, die in ihr angeführt werden. In einer jüngeren VwGH-Entscheidung hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass eine implizite Benennung desjenigen, für den die Selbstanzeige wirken soll, nicht ausreichend ist. Gleichzeitig hat der Gerichtshof aber festgestellt, dass auch mündliches Vorbringen in Zusammenhang mit einer Selbstanzeige geeignet ist, eine mangelhafte schriftliche Selbstanzeige zu sanieren. 

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Spenden für die Flutkatastrophe in Rumänien steuerlich abzugsfähig! (26.07.2005)

Spenden von Unternehmern für die Opfer von Flutkatastrofen können steuerlich als Werbeaufwand geltend gemacht werden, wenn dies nach außen sichtbar geschieht. Ein Hinweis auf den Rechnungen oder eine Notiz auf der eigenen Internetseite genügt! Wir haben bereits g