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Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 (15.06.2010)

Am 15. 6. 2010 wurde der Entwurf zu einem Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das EU-Polizeikooperationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 – BBKG 2010), zur Begutachtung versendet.

Hauptgesichtspunkte des Gesetzes sind:

  • Einführung einer Haftungsbestimmung für Bauunternehmer (Auftraggeberhaftung) für Lohnabgaben des Auftragnehmers (alternativ zur Haftung kann das auftraggebende Unternehmen 10 % des Werklohns an das Finanzamt des beauftragten Unternehmens überweisen); Schaffung der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für Lohnabgaben in Betrugsfällen; Datenübermittlung der Sozialversicherungsträger über gemeldete Dienstnehmer zur Sicherstellung einer laufenden Überwachung der Lohnabgaben;
  • Verpflichtung zum Steuerabzug bei ausgezahlten Beträgen für bestimmte selbständige Leistungen
  • Meldepflicht für Zahlungen über 100.000 Euro ins Ausland
  • Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung von gewissen Kapitalanteilen zur Vermeidung von Steuerumgehungsmodellen
  • Zuschlag auf die Körperschaftsteuer bei unterlassener Empfängernennung
  • Erweiterung der Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsbefugnisse der Organe der Abgabenbehörden
  • Sicherstellung, dass das Bankgeheimnis nicht als Deckmantel missbraucht werden kann, um schweren Steuerbetrug und daran anschließende Geldwäsche zu verschleiern.

Die Begutachtungsfrist endet am 2. 7. 2010

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Unzulässigkeit von Zahlscheingebühren (14.06.2010)

In einem Verbandsverfahren hat das OLG Wien erstmals zur Frage der (Un-)Zulässigkeit sog. Zahlscheingebühren nach der neuen Rechtslage entsprechend dem Zahlungsdienstegesetz Stellung genommen (OLG Wien 7. 5. 2010, 2 R 18/10x). Der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 27 Abs. 6 ZaDiG verbiete – so das OLG – die Verrechnung sog. Zahlscheingebühren. Nach jener – im November 2009 in Kraft getretenen – Bestimmung ist die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments unzulässig. Dieses Verbot bedeutet nach Ansicht des OLG Wien jedenfalls, dass keine Mehrgebühren für Zahlungen mittels Bankomat oder Kreditkarte gegenüber Barzahlungen verlangt werden dürfe. Es umfasse dem Wortlaut nach aber auch die Überweisungen mittels Zahlschein.

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Deutschland kauft Steuerdaten-CD (09.06.2010)

Wie das deutsche Finanzministerium am 9. 6. 2010 bestätigte, hat der Bund gemeinsam mit dem Bundesland Niedersachsen die umstrittene Steuerdaten-CD gekauft. Die CD mit Daten über deutsche Steuerhinterzieher in der Schweiz war ursprünglich Baden-Württemberg angeboten worden. Nachdem die Landesregierung in Stuttgart den Kauf abgelehnt hatte, erklärte sich der Bund bereit, mit einem anderen Bundesland das von einem unbekannten Informanten angebotene brisante Material zu kaufen. Die Steuerbehörden rechnen mit zusätzlichen Einnahmen in Millionenhöhe. Auch könnte es erneut eine Welle von Selbstanzeigen geben.

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Interessante OGH-Entscheidungen (21.05.2010)

Privatstiftungsrecht

Sonderprüfung: Jedes Stiftungsorgan und jedes seiner Mitglieder können zur Wahrung des Stiftungszwecks bei Gericht eine Sonderprüfung der Stiftung beantragen (§ 1 Privatstiftungsgesetz). Nach herrschender Auffassung schützt diese Bestimmung - wie die Parallelbestimmungen bei der GmbH und der AG - das Interesse der juristischen Person. Verfahrensparteien sind daher der Antragsteller und die juristische Person, nicht aber der ehemalige Vorsitzende des Stiftungsvorstands (OGH 14. 1. 2010, 6 Ob 234/09v).

Widerruf:
Der Stifter kann die Stiftungserklärung abändern und widerrufen, wenn er sich diese Rechte in der Stiftungserklärung vorbehalten hat.12 Neben dem Stifter ist auch der Stiftungsvorstand zu einer Abänderung der Stiftungserklärung berechtigt, wenn der Stifter verstorben ist, sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben und der Wille des Stifters gewahrt wird. Der Widerruf ist dagegen ein höchstpersönliches Recht des Stifters. Durch Widerruf ist die Stiftung aufgelöst und muss - soweit erforderlich - liquidiert werden. Der Vorstand kann sie nicht in eine "werbende Stiftung" zurückverwandeln, wenn der Stifter während der Liquidation stirbt (OGH 14. 1. 2010, 6 Ob 261/09i).

Vorstand:
Das Gericht hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung des Mitglieds. Eine grobe Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Stiftungsvorstand eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht zum Firmenbuch anmeldet. Daran können auch allfällige Bedenken über die Geschäftsfähigkeit der siebenundneunzigjährigen Stifterin nichts ändern (OGH 17. 12. 2009, 6 Ob 233/09x).

Genehmigung:
Wenn die Privatstiftung keinen Aufsichtsrat hat, müssen Rechtsgeschäfte zwischen der Privatstiftung und einem Mitglied des Stiftungsvorstands gerichtlich genehmigt werden. Das gilt auch dann, wenn das Mitglied den Anteil an einer Gesellschaft, den es an die Privatstiftung verkauft hat, nur treuhändig gehalten hat. Auch bei einem Treuhänder besteht die Gefahr, dass ein für die Privatstiftung nachteiliges Geschäft abgeschlossen wird (OGH 17. 12. 2009, 6 Ob 233/09x).

Beschlüsse:
Das Privatstiftungsgesetz enthält keine näheren Bestimmungen über die Form und das Protokollieren von Beschlüssen der Stiftungsorgane. Die Regelung bleibt daher den konkreten Stiftungen selbst überlassen. Mangels einer besonderen Regelung ist die Bestellung zum Vorsitzenden des Beirats auch dann wirksam, wenn das Protokoll von ihm nicht unterschrieben ist. Es ist darüber hinaus zulässig, den Vorsitzenden des Beirats auf unbestimmte Zeit zu bestellen (OGH 14. 12. 2009, 3 Ob 169/09p).

Zivilrecht


Arglist:
Schweigen kann insbesondere dann arglistig sein, wenn der Schweigende gegen eine Aufklärungspflicht verstößt. Eine Aufklärungspflicht besteht, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs die betreffenden Informationen erwarten durfte. Der Käufer einer Liegenschaft ist daher darüber aufzuklären, dass der Nachbar äußerst streitsüchtig ist, ca. 40 bis 50 Gerichtsverfahren anhängig gemacht hat und es mit ihm Streitigkeiten über die Zufahrt zur Garage und die Schneeräumung gibt (OGH 14. 1. 2010, 6 Ob 268/09v).

Mietrecht (Haftung für Umbauschäden): Der Bestandnehmer haftet dem Bestandgeber für alle durch Umbau- oder Sanierungsarbeiten schuldhaft herbeigeführten Beschädigungen des Hauses. Er haftet dabei für das Verschulden des von ihm beauftragten Bauunternehmers wie für sein eigenes Verschulden. Der Bestandnehmer kann aber beweisen, dass die Schäden ohne sein eigenes Verschulden und ohne das Verschulden des Bauunternehmens eingetreten sind. Das ist dann der Fall, wenn die Schäden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können (OGH 26. 1. 2010, 9 Ob 82/09p).
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Keine Schätzung bei ordnungsgemäßer Kassenführung (21.05.2010)

Das Unternehmen (Textileinzelhandel) hat ein Kassenbuch geführt und darin alle Barbewegungen lückenlos aufgezeichnet und auch weiters alle Paragons aufbewahrt. Das Finanzamt hat dennoch die sachliche Richtigkeit in Zweifel gezogen, weil die Bareinnahmen in verstärktem Ausmaß mehrfach in gleicher Höhe aufgezeichnet worden sind. Der Beschwerdeführer begründete dies mit der Preisstruktur der verkauften Waren und den geringen Umsätzen. Aufgrund des offensichtlichen Widerspruchs zwischen der Anerkennung der formellen Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen einerseits und dem Zweifel an der sachlichen Richtigkeit wurden die Bescheide vom VwGH aufgehoben ( VwGH 20. 1. 2010, 2007/13/0034).

Volltext des Erkenntnisses -->

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Aktualisierte Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Klein-LKW (05.05.2010)

Das BMF hat die Liste der Kleinlastkraftwagen gemäß § 3 der Verordnung aus dem Jahr 2002 aktualisiert und um die Fahrzeuge Toyota Land Cruiser J15 Van und Renault Megane Kz erweitert.

Aktuelle Liste -->

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Information der SVA zur vertragslosen Zeit (12.05.2010)

Wie Ihnen durch die Medien bereits bekannt sein dürfte, ist es zwischen der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) trotz längerer Verhandlungen nicht gelungen, eine Einigung über die Ärztetarife zu erzielen. Dadurch kommt es ab 1. Juni 2010 zu einer so genannten vertragsfreien Zeit. Was das für die nach dem GSVG krankenversicherten Personen konkret bedeutet, hat die SVA in Form eines Frage-/Antwort-Kataloges zusammengefasst.

Zum Fragenkatalog -->

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Kein Vertreterpauschale ohne Werbungskosten (22.04.2010)

"Da aber dem Berufungswerber nach seinen Angaben keinerlei Aufwendungen in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit erwachsen sind, die er selbst zu tragen hatte, dem Berufungswerber darüber hinaus von seinem Arbeitgeber ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, welches er auch für private Zwecke nutzen konnte, und er steuerfreie Bezüge (Diäten) vom Arbeitgeber ausbezahlt erhalten hat, können auch keine pauschalierten Werbungskosten für die Tätigkeit als Vertreter in Abzug gebracht werden. Es ist nicht Sinn der Pauschalierung, fiktive Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Rechtfertigung für eine Pauschalierung liegt in der Verwaltungsvereinfachung und setzt voraus, dass sie den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe kommt. Die Berücksichtigung von fiktiven, nicht erwachsenen Werbungskosten wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung Einzelner oder einzelner Gruppen von Steuerpflichtigen." (UFS Innsbruck 24. 2. 2010, RV/0159-I/08).

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Zusammenfassende Meldung bei sonstigen Leistungen im Rahmen der Istbesteuerung (21.03.2010)

Im Zusammenhang mit dem zeitlichen Bezug der Zusammenfassenden Meldung bei sonstigen Leistungen, die von sog. „Istversteuerern“ wie bspw. Anwälten, Steuerberatern oder anderen freiberuflich Tätigen im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden, kommt es vermehrt zu umsatzsteuerrechtlichen Fragen. In seiner Information vom 10. 3. 2010, SZK-010219/0059-USt/2010, stellt das BMF klar, dass die Angaben in der Zusammenfassenden Meldung für jenen Meldezeitraum zu machen sind, in dem die steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt wird – unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung oder der Vereinnahmung des Entgeltes. Die Regelungen zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kommen hier nicht zur Anwendung.

Originaltext der Information

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Schätzung mithilfe eines Sicherheitszuschlags (21.03.2010)

Eine Schätzung mithilfe eines Sicherheitszuschlags ist eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen dient, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Solche Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (VwGH 20. 10. 2009, 2006/13/0164).

Das VwGH-Erkenntnis im Volltext

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Hotelgästeunterhaltung durch ein deutsches Musiktrio (28.02.2010)

Engagiert ein österreichischer Hotelier einen deutschen Alleinunterhalter und ein deutsches Musiktrio für die Gästeunterhaltung und ist davon auszugehen, dass die in Deutschland ansässigen und in Österreich nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Unterhaltungskünstler nicht als Dienstnehmer, sondern als gewerblich Tätige ihre inländischen Unterhaltungsdarbietungen erbringen, trifft den Hotelier gemäß § 98 Abs. 1 Z 3 i. V. m. § 99 Abs. 1 Z 1 EStG die Verpflichtung, die gezahlten Vergütungen dem 20%igen Steuerabzug zu unterwerfen. Diese Verpflichtung wird durch das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen nicht aufgehoben, da nach Artikel 17 des Abkommens die Einkünfte von Unterhaltungskünstlern in jenem Staat zu besteuern sind, in dem die Darbietungen erbracht werden. Der Umstand, dass die österreichischen Einkünfte nachweislich in Deutschland der Besteuerung unterzogen worden sind, entbindet nicht vom österreichischen Steuerabzug. Denn in dem ab 2003 wirksam gewordenen Doppelbesteuerungsabkommen ist auf deutscher Seite das Anrechnungsverfahren auf die unter Artikel 17 fallenden Künstlern ausgeweitet worden, sodass Deutschland - unter Anrechnungsverpflichtung - ebenfalls steuerberechtigt bleibt.(EAS 3135 vom 17. 2. 2010)

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Gesundheitsministerium plant Zulassung von Ärztegesellschaften (25.02.2010)

Das Gesundheitsministerium hat einen lange erwarteten Entwurf vorgelegt, der die Schaffung von Ärztegesellschaften ermöglichen soll. Ärzte sollen damit in verschiedenen Formen der Zusammenarbeit kooperieren können. Vor der Errichtung einer solchen Ärzte-GmbH ist allerdings eine Bedarfsprüfung in der jeweiligen Region vorzunehmen, was von verschiedenen Seiten auf Kritik stößt. Das Ministerium erwartet sich einerseits eine Stärkung der niedergelassenen Ärzte und eine Entlastung der zum Teil überlaufenen Spitalsambulanzen sowie für die Patienten bessere Öffnungs- und geringere Wartezeiten. Gruppenpraxen sollen Medienberichten zufolge nur Ärzten bzw. Zahnärzten Gesellschafter offenstehen, nicht etwa Physio- oder Psychotherapeuten. Allerdings dürfen diese angestellt werden. Jeder Arzt muss als Gesellschafter auch „maßgeblich“ mitarbeiten, er ist somit „Arbeitsgesellschafter“. Ärzte können keine anderen Ärzte anstellen – das bleibt Ambulatorien vorbehalten, berichtet die Wiener Zeitung. Der Ministerialentwurf soll in den nächsten Tagen veröffentlicht werden.

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Spendenliste 2009 – begünstigter Empfängerkreis (25.02.2010)

Gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 sind sämtliche Einrichtungen, deren Zugehörigkeit zum begünstigten Empfängerkreis des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. d und e EStG 1988 festgestellt wurde, einmal jährlich im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen. Die Spendenliste 2009 (Stand 31. 12. 2009) findet sich auf der BMF-Homepage. 

Zur Spendenliste des BMF

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Auch das gibt es! (Berechnung der Höhe der Alterspension nach Geschlechtsumwandlung ) (25.02.2010)

Die klagende Partei begehrt nach einer Geschlechtsumwandlung die Zuerkennung einer höheren Alterspension im Wesentlichen mit der Begründung, es stehe ihr aufgrund ihres im Hinblick auf das für Frauen geltende Regelpensionsalter von 60 Jahren erst späteren Pensionsantrittes (mit rund 61,5 Jahren) eine Bonifikation nach § 261 c ASVG zu. Ein solcher Anspruch besteht nach Ansicht des OGH nicht zu Recht. Unabhängig davon, ob man vom Zeitpunkt der operativen Geschlechtsumwandlung (5. 12. 2006) oder vom Zeitpunkt der Eintragung der Änderung des Geschlechts im Geburtenbuch im Jänner 2007 als dem maßgebenden Zeitpunkt der rechtlichen Wirksamkeit der Änderung des Geschlechts bei der klagenden Partei ausgehe, erfülle dieser Pensionsaufschub von lediglich zwei Monaten bzw. einem Monat zum Pensionsstichtag 1. 2. 2007 jedenfalls nicht die Voraussetzungen für die von der klagenden Partei begehrte Bonifikation gem. § 261c ASVG. Entgegen der Ansicht der klagenden Partei könne ein von ihr bereits im Jahr 2003 „im Alltag gelebtes Zugehörigkeitsempfinden als Frau“ nicht als Kriterium für die Anerkennung einer Änderung des Geschlechts herangezogen werden, weil an das Geschlecht eines Menschen eine Vielzahl von rechtlichen Folgen (Pensionsalter, Heiratsmöglichkeiten, Wehrpflicht usw.) geknüpft sei. Somit könne die Tatsache der Änderung des Geschlechts nicht allein von der subjektiven Einschätzung der betroffenen Person abhängig sein. Gegen dieses Verfahrensergebnis bestehen auch im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht sowie die Rechtsprechung des EuGH und des EGMR keine Bedenken.

(OGH 21. 4. 2009, 10 ObS 29/09a)

(Quelle: ASoK Linde Verlag)

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Vorsteuerabzug bei Errichtung von Vorsorgewohnungen (27.01.2010)

Der Vorsteuerabzug ist für eine einem Unternehmer erbrachte Leistung im Regelfall bereits zulässig, wenn die Ausführung des Umsatzes erst beabsichtigt ist und setzt nicht voraus, dass der Unternehmer damit einen Umsatz bereits ausgeführt hat oder ausführt. Der Zusammenhang mit künftigen Umsätzen genügt, und zwar auch dann, wenn es zur Ausführung der Umsätze in der Folge nicht kommt. Ändern sich nachträglich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, sind nach § 12 Abs. 10 bis 12 UStG entsprechende Korrekturmaßsnahmen vorzunehmen.
Bei Grundstücken ist es dem Steuerpflichtigen möglich, an sich befreite Umsätze durch die Option nach § 6 Abs. 2 UStG zu steuerpflichtigen Umsätzen zu machen. Daher ist sowohl bei der Absicht einer späteren steuerpflichtigen Vermietung an Unternehmer als auch eines steuerpflichtigen Verkaufes davon auszugehen, ob die Option zu Steuerpflicht den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit hat. Damit steht der Vorsteuerabzug bereits bei Errichtung von Vorsorgewohnungen (die zum steuerpflichtigen Verkauf an Anleger zwecks Vermietung bestimmt sind) und nicht erst mit deren steuerpflichtigen Verkauf zu (VwGH 20. 10. 2009, 2006/13/0193).

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Betriebsaufgabe und Hauptwohnsitzbefreiung (20.01.2010)

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28. 10. 2009, 2009/15/0168, entschieden, dass die Hauptwohnsitzbefreiung im Fall einer Betriebsaufgabe nach § 24 Abs. 6 EStG das Gebäude samt Grund erfasst. Auch im Fall einer Gewinnermittlung nach § 5 EStG sind stille Reserven im Grund- und Gebäudewert nicht zu versteuern. So wird das Ziel erreicht, die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes im Fall einer Betriebsaufgabe durch eine Nichterfassung stiller Reserven zu erleichtern.

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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FinanzOnline: Arbeitnehmerveranlagung 2009 und VAT-Refund bereits möglich (15.01.2010)

Seit 7. 1. 2010 sind in FinanzOnline sowohl die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 als auch das neue Value Added Tax-Refund System (VAT-Refund) zur automatisierten Umsatzsteuerrückvergütung freigeschalten. Damit können laut Presseinformation des BMF bereits Arbeitnehmerveranlagungen für 2009 durchgeführt werden, vorausgesetzt der entsprechende Lohnzettel wurde seitens des Dienstgebers bereits der Finanzverwaltung übermittelt. Bislang wurden diesbezüglich schon über 23.789 Anträge gestellt.

Das neuen VAT-Refund System soll einen weiteren Schritt in Richtung einer Entlastung der Unternehmen bringen. Dieses Verfahren stellt eine große Prozessvereinfachung für Unternehmen dar und entlastet einerseits den administrativen Aufwand seitens der Betriebe und spart andererseits Verwaltungskosten und Zeit. Die EU-Mitgliedstaaten wurden verpflichtet, ab Jahresanfang 2010 das neue EU-Verfahren VAT-Refund zur automatisierten Umsatzsteuerrückvergütung einzuführen. Österreich hatte Ende September die Testphase als erster Mitgliedstaat erfolgreich abgeschlossen.

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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BMF veröffentlicht Stiftungsrichtlinien 2009 (20.11.2009)

Das BMF hat am 16. 11. 2009 die seit Langem erwarteten Stiftungsrichtlinien 2009 veröffentlicht (GZ BMF-010200/0011-VI/6/2009). Teil 1 der Stiftungsrichtlinien 2009 beschäftigt sich mit dem Körperschaftsteuerrecht der Stiftungen, Teil 2 mit dem Einkommen(Körperschaft)steuerrecht des Stifters, der (Letzt)Begünstigten und von Vertragspartnern einer Privatstiftung. Teil 3 ist dem Stiftungseingangssteuergesetz, Fragen der Nachversteuerung, der Grunderwerbsteuer und dem Schenkungsmeldegesetz gewidmet.

Zum Volltext der Richtlinie in der Findok.

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus (20.11.2009)

Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 6.570 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt: Burgenland: 60, davon 5 für Schaustellerbetriebe; Kärnten: 180; Niederösterreich: 140, davon 40 für Schaustellerbetriebe; Oberösterreich: 215, davon 15 für Schaustellerbetriebe; Salzburg: 2.145; Steiermark: 575, davon 40 für Schaustellerbetriebe; Tirol: 2.705; Vorarlberg: 495; Wien: 55, davon 25 für Schaustellerbetriebe. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer nicht nach dem 11. 4. 2010 enden darf. Bei Schaustellerbetrieben ist eine Geltungsdauer bis 15. 5. 2010 zulässig, wenn die Gesamtdauer der Beschäftigungsbewilligung 24 Wochen nicht überschreitet. Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen (Verordnung des Bundesministers Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus, BGBl. II Nr. 360/2009).

(Quelle: ASoK Linde Verlag)

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Erleichterte elektronische Firmenbucheingabe (07.11.2009)

Mit November 2009 können Änderungen der Geschäftsanschrift, des Unternehmensgegenstands, der persönlichen Daten einer natürlichen Person oder einer inländischen/ausländischen juristischen Person, die Eintragung oder Löschung der Gesellschafter einer GmbH, der Stammeinlage oder auch die Eintragung oder Löschung eines Aufsichtsrats elektronisch eingebracht werden. Auf der (neuen) Homepage des BMJ steht Unternehmen ein eigenes Formular für vereinfachte Anmeldungen nach dem Firmenbuchgesetz zur Verfügung. Die Authentifizierung erfolgt mit der Bürgerkarte.

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Ende der Eigenverbrauchsbesteuerung für das PKW-Auslandsleasing (07.11.2009)

Bis zum 31. 12. 2009 können Unternehmer, die einen PKW für unternehmerische Zwecke in einem anderen Mitgliedstaat der EU leasen, in dem die Vorsteuer erstattet wird, noch einen Vorteil gegenüber dem Leasing im Inland erreichen.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 2. 9. 2009, 2008/15/0109 nunmehr festgehalten, dass zumindest für 2003 die Eigenverbrauchsbesteuerung gem. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG für Ausgaben für das PKW-Auslandsleasing gemeinschaftsrechtswidrig ist. Für Zeiträume ab 2004 gibt sich die Finanzverwaltung offenbar noch immer nicht geschlagen, sodass es zumindest eines weiteren Erkenntnisses bedarf, bis in dieser Frage endgültig Rechtsfrieden eintreten kann.

Ab 1. 1. 2010 ergibt sich eine neue Rechtslage, sodass der Leistungsort bei PKW-Auslandsleasing durch österreichische Unternehmer dann im Inland liegt, wodurch es zum Übergang der Steuerschuld und zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug kommt. Mehr dazu in einem Beitrag von Univ.-Prof. Dr. Michael Tumpel in SWK-Heft 31/2009.

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Bausparprämie 2010 (06.11.2009)

Gemäß § 108 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2010 3,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge. (Erlass des BMF vom 16. 10. 2009, BMF-010222/0185-VI/7/2009)

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Bestellung von verantwortlichen Beauftragten (Arbeitnehmerschutzgesetz) (12.11.2009)

Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften wird gem. § 23 Abs. 1 ArbIG erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist.  ( VwGH 11. 9. 2009, 2008/02/0168).
Fehlt diese schriftliche Mitteilung, kann es -speziell bei gefährlichen Arbeiten- zu erheblichen Verwaltungsstrafen kommen, auch wenn die Schutzvorschriften eingehalten wurden.

(Quelle: ASoK Linde Verlag)

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Aktualisierte Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuge (29.10.2009)

Die amtliche Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse und Klein-LKW's wird laufend durch neu aif den Markt kommende Fahrzeuge ergänzt. Informieren Sie sich hier vor Anschaffung eines Fahrzeuges bei unseren Tipps und Infos!
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Häufige Themen bei der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) (27.10.2009)

Mein Kollege Mag. Shubshizky hat in der Steuer- und Wirtschaftskartei eine sehr informative Zusammenstellung der häufigsten bei GPLA-Prüfungen vorkommenden Themen zusammen gestellt. Wir haben den Artikel für Sie zum Download bereitgestellt.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an unseren Herrn Kaar.

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VwGH zur verspäteten Anmeldung von Dienstnehmern (27.10.2009)

Werden bei einer KIAB-Kontrolle zwei Dienstnehmer bei der Arbeit angetroffen, die zum Kontrollzeitpunkt nicht bei der Gebietskrankenkasse angemeldet waren, ist dem Dienstgeber wegen des Meldepflichtverstoßes ein Beitragszuschlag in der Höhe von insgesamt 1.800 Euro nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG vorzuschreiben (500 Euro je nicht vor Arbeitsantritt angemeldete Person plus 800 Euro pauschal für den Prüfeinsatz). Weiters kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine Verwaltungsstrafe verhängen. Ein darüber hinausgehender Ermessensspielraum verbliebe nur bei Vorliegen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen (-ei VwGH 13.5.2009, 200810810249).

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Berufungseinbringung mittels E-Mail ist unzulässig! (24.09.2009)

Berufungen sind schriftlich einzuberingen. In welcher Form dies geschehen darf, wird in Verordnungen geregelt. In den relevanten Verordnungen kommt das Wort "E-Mail" nicht vor.
Eine per E-Mail eingebrachte Berufung ist daher rechtlich nicht existent! Die Finanzverwaltung darf sich mit einer so eingebrachten Berufung nicht beschäftigen. Sie ist auch nicht bescheidmäßig zurückzuweisen. Die Berufungsfrist verfällt!
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Umsatzsteuer-Änderungen ab 2010 (19.10.2009)

Die Österreichische Gesellschaft der Wirtschaftstreuhänder hat in vorbildlicher Weise die zum 1. Jänner 2010 wirksamen Änderungen bei der Mehrwertsteuer zusammengestellt. Wir haben diese Broschüre zum Download auf unsere Internetseiten gestellt.
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Zur Erinnerung: Serviceentgelt 2010 im November einheben! (02.10.2009)

Das Serviceentgelt für das Jahr 2010 wird fällig. Für (freie) Dienstnehmer und Lehrlinge, die am 15. 11. 2009 zur Krankenversicherung gemeldet sind, ist das Serviceentgelt in der Höhe von 10 Euro durch die Dienstgeber einzubehalten und zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen für November 2009 abzuführen. Dies gilt ebenso für mitversicherte Ehegatten und Lebensgefährten. Das Serviceentgelt mindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Die Abrechnung erfolgt mittels Beitragsnachweisung für November 2009 in der Verrechnungsgruppe N89. 

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Nichtigkeit von Ausbildungskostenrückersatzklauseln (24.09.2009)

Das AVRAG bildet seit dem 18. 3. 2006 die Rechtsgrundlage für einen vertraglich vereinbarten Rückersatz von Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aufgewendet hat.  Eine Verpflichtung zur Ersatzleistung besteht unter anderem dann nicht, wenn die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot vereinbart wird. Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 1. 4. 2009, 9 ObA 126/08g, ausgesprochen, dass ein Fehlen der Aliquotierung zu einer gänzlichen Unwirksamkeit der Vereinbarung zum Ausbildungskostenrückersatz führt.

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Herabsetzung der Steuervorauszahlungen 2009 bis 30. September beantragen! (08.09.2009)

Zur Erinnerung: Bis spätestens 30. September können noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2009 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Das voraussichtliche Einkommen sollte entsprechend belegt werden (z.B. durch eine Prognoserechnung). Bei Unternehmensgruppen hat der Gruppenträger den Herabsetzungsantrag unter Einbeziehung der steuerlichen Einkommen sämtlicher Gruppenmitglieder zu stellen.
Insbesondere dann, wenn der Geschäftsverlauf 2009 wesentlich schwächer als in den Vorjahren ist, sollten Sie sich diesbezüglich mit uns in Verbindung setzen. Wir überprüfen gerne die Angemessenheit Ihrer Steuervorauszahlungen.

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Auftraggeber des Baugewerbes haften für Sozialversicherungsbeiträge der Subunternehmer (30.08.2009)

Die Haftungsregelungen gelten für alle Auftraggeber, die Bauleistungen entgegen nehmen bzw erbringen und Unternehmer sind (nicht zB für Bauherren, die Letztverbraucher sind), ihre Niederlassung in Österreich haben und deren eingesetzte Arbeitnehmer dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unterliegen.
Jenes Unternehmen, das Bauleistungen in Auftrag gibt, haftet für Beitragsschulden (inklusive Umlagen) seiner Subunternehmer. Es haftet der Auftraggeber nicht nur für jene Beiträge, die im Zuge der Auftragsausführung im konkreten Fall nicht abgeführt wurden, sondern er haftet für alle Beitragsschulden seines Subunternehmers. Die Haftung ist allerdings vom Betrag mit max 20% des geleisteten Werklohnes begrenzt.
Die Haftung tritt zugleich mit der Bezahlung (auch eines Teils) des Werklohnes ein und umfasst alle Beiträge und Umlagen, die bis spätestens zum Ende des Kalendermonats, in dem die Zahlung geleistet wurde, fällig werden. Der Auftraggeber wird immer dann zur Haftung herangezogen, wenn die zuständige GKK erfolglos Exekution gegen den Subunternehmer geführt hat oder der Subunternehmer bereits insolvent ist.

Der Auftraggeber kann der Haftung in zwei Fällen entgehen:

1. EINZAHLUNG EINES HAFTUNGSBETRAGES
Der Auftraggeber kann 20% des Werklohnes, den er dem Subunternehmer schuldet, einbehalten und diesen Betrag - gleichzeitig mit der Bezahlung des restlichen Werklohnes an den Subunternehmer - an das Dienstleistungszentrum der WGKK überweisen; diese leitet die eingegangenen Beiträge an die zu-ständige GKK weiter. Die Leistung des Haftungsbetrages wirkt Schuld befreiend.
Der Auftraggeber hat dabei im Zuge der Überweisung folgende Daten zu melden:
- Firmenname und Adresse des Auftraggebers 
- Dienstgebernunmer und Firmenname des Subunternehmers
- Datum und Nummer der Rechnung über den Werklohn 
- Vermerk „AGH" (für Auftraggeber-Haftung)
Ergibt sich nach Überweisung ein Guthaben am Beitragskonto des Subunternehmers, ist dieses dem Subunternehmer auf schriftlichen Antrag beim Dienstleistungszentrum von der zuständigen GKK wieder auszuzahlen.

2. AUFTRAGNEHMER STEHT AUF DER HFU-LISTE
Das Dienstleistungszentrum der WGKK führt eine Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (= HFU-Liste). Beauftragt der Auftraggeber einen Subunternehmer, der auf dieser Liste aufscheint, ist der Auftraggeber haftungsfrei.

Anträge, um Aufnahme in die HFUListe (Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen) zu finden, sind bereits möglich. Wesentlich dabei ist, dass das Unternehmen den Antrag um Aufnahme persönlich stellen muss und nicht etwa über den Steuerberater.

Die Aufnahme in die HFU-Liste kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- das Unternehmen hat bereits Bauleistungen in der Gesamtdauer von mindestens 3 Jahren (wobei Bauleistungen, die in der EU/EWR und in der Schweiz erbracht wurden, zu berücksichtigen sind) erbracht
- das Unternehmen muss alle bis zum zweiten Kalendermonat vor Antragstellung fällig gewordenen Beiträge zur Sozialver-
sicherung entrichtet haben
- es müssen auch alle Beitragsnachweisungen für diese Zeit-räume vorliegen und
- es dürfen in der Vergangenheit keine schwerwiegenden verwaltungs- oder strafrechtlichen Verstöße begangen worden sein

Um Unternehmen in der HFU-Liste abzufragen, benötigt man die sg Dienstgebernummer. Diese wurde am 16. Juli 2009 gemeinsam mit einem Informationsschreiben vom Dienstleistungszentrum versandt. Die HFU-Liste kann zukünftig im Internet unter www.sozialversicherung.at/agh abgerufen werden. Durch eine Bankhaftung kann sich der Auftraggeber jedenfalls gegenüber dem Auftragnehmer außerhalb des ASVG absichern.

(Quelle: OÖW)

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Wegfall der Bonus-Malus-Regelung (27.07.2009)

Derzeit müssen Arbeitgeber bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern, die zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet haben und 10 Jahre im Betrieb beschäftigt waren, einen sogenannten Malusbetrag entrichten, der ein Mehrfaches des Monatsengeltes betragen kann.
Diese Maluspflicht entfällt bei Freisetzungen von solchen Arbeitnehmern nach Ablauf des 31. August 2009.

Gleichzeitig ist bei Einstellung älterer Mitarbeiter der Dienstgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung wieder zu entrichten. Die sogenannte Begünstigung des „Bonus" entfällt.

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Lohnnebenkostenbefreiung für den ersten jungen Mitarbeiter (27.07.2009)

Nur politisch paktiert, aber nicht gesetzlich geregelt wurde, dass Einpersonenunternehmen künftig die für den ersten Mitarbeiter im ersten Jahr der Anstellung anfallenden Lohnnebenkosten durch Beihilfen des Arbeitsmarktservice abgegolten werden können. Dies betrifft Mitarbeiter, die maximal 30 Jahre alt sind. Details dieser Förderung stehen noch nicht fest.
Wenn Sie diese Regelung in Anspruch nehmen wollen, holen Sie bitte vorher die verbindliche Förderungszusage des AMS ein !
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Bildungskarenz (27.07.2009)

Bildungskarenz ermöglicht dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber die Freistellung von der Arbeitspflicht gegen Entfall des Entgeltes vereinbaren, wobei der Arbeitnehmer anstelle des Entgeltes vom Betrieb Weiterbildungsgeld vom Arbeitsmarktservice erhält. Musste dafür bisher das Dienstverhältnis ununterbrochen zumindest 1 Jahr gedauert haben, so ist ab dem 1. August 2009 dafür nur mehr eine sechs Monate dauernde Betriebszugehörigkeit erforderlich. Bisher betrug die Mindestdauer der Bildungskarenz 3 Monate, zukünftig ist die Bildungskarenz auch mit einer Mindestdauer von 2 Monaten möglich.
Bildungskarenz kann nur im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart werden!
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Änderungen bei der Altersteilzeit (27.07.2009)

Für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld aufgrund von Vereinbarungen, deren Laufzeit nach dem 31. August 2009 beginnt, gelten die folgenden Änderungen:

• Zugangsalter:
Bis zum Ende des Jahres 2010 ist Altersteilzeit möglich, bei Frauen ab 53 Jahren, bei Männern ab 58 Jahren.

• Teilzeitbeschäftigung:
Bisher konnten nur Teilzeitbeschäftigte, die zumindest 32 Stunden wöchentliche Arbeitszeit geleistet haben, in Altersteilzeit gehen. Zukünftig können auch Mitarbeiter, die zumindest 24 Stunden wöchentliche Arbeitszeit geleistet haben in Altersteilzeit gehen.

 Ausmaß des Altersteilzeitgeldes:
Zukünftig ist das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes nicht mehr davon abhängig, dass eine Ersatzkraft für die in Altersteilzeit befindliche Person eingestellt wird.
Altersteilzeitgeld soll dem Arbeitgeber den zusätzlichen Aufwand abgelten, der durch den Lohnausgleich in der Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt vor der Herabsetzung der Arbeitszeit und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt entsteht.
Dem Unternehmen werden zukünftig 90 % dieses Aufwandes abgegolten.

• Blockzeitregelung:
Vereinbart das Unternehmen mit dem Mitarbeiter eine Blockzeitregelung, werden dem Unternehmen zukünftig nur 55 % des Aufwandes für den Lohnausgleich abgegolten.
Die Freizeitphase im Rahmen von Blockzeitvereinbarungen kann - so wie bisher- nicht mehr als 2,5 Jahre betragen.

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Bernard Kaar ist MBA ! (20.06.2009)

Unser langjähriger Mintarbeiter Bernard Kaar hat die akademische Ausbildung zum Master of Business Administration (MBA) in Rekordzeit mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen. Wir gratulieren herzlich!
Besonders hervorzuheben ist, dass während der Ausbildung seine Tätigkeit für unser Unternehmen, besonders die Betreuung der Klienten, in keiner Weise durch die zusätzliche Belastung beeinträchtigt war.
Bernard, wir sind stolz auf Sie !

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Rückerstattung der Umsatzsteuer im Ausland (01.06.2009)

Als österreichischer Unternehmer sollte man die Chance der Vorsteuerrückerstattung in der EU und im EWR nutzen. Die Fallfrist für 2008 endet bereits am 30. Juni 2009.

Zur Vorsteuerrückerstattung ist berechtigt, wer Unternehmer ist und wer in einem an-deren EU-Land als im Inland weder einen Wohnsitz noch eine Betriebsstätte besitzt und dort auch keine Umsätze getätigt hat. Derzeit ist die Rückerstattung in allen 27 EU-Staaten sowie in Island, der Schweiz, Liechtenstein und Norwegen möglich. In der Mehrzahl der Mitgliedstaaten muss spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres ein An-trag gestellt werden. Bei Nichteinhaltung der Frist ist keine Verlängerung möglich. Derzeit gibt es nur eine einzige Ausnahme im EU-Mitgliedsland Belgien: Anträge können dort innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich der Rückerstattungsanspruch bezieht, gestellt werden.
Der Beantragungszeitraum beträgt in den meisten Ländern mindestens 3 Monate.

(Quelle: OÖW)

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Warum manche Ziele ins Verderben führen (17.05.2009)

Wer klare und ambitionierte Ziele hat, der leistet mehr. Falsch, sagen Managementforscher. Denn Zielvorgaben sind meistens einseitig und verleiten die Mitarbeiter dazu, Dinge zu tun, die dem Unternehmen keine Vorteile bringen. Zielkonflikte und Nebenwirkungen werden ausgeblendet, die eigene Motivation unterdrückt. Und hoher Zeitdruck verleitet zum Risiko.

Besser ist, Ziele dosiert und wohlbedacht einzusetzen und die Nebenwirkungen genau zu beobachten und einzugrenzen. Es ist ein Paradigma nicht nur in der Betriebswirtschaft, sondern in der aufgeklärten Welt überhaupt: Ohne Ziele geht es nicht. Wer seine Ziele nicht kennt, kommt nirgendwo an, erreicht auch nichts. Das wollen kein Unternehmen und kein Manager riskieren. Also werden kräftig Ziele ausgegeben und Zielvereinbarungen getroffen. Doch das ist riskant. Denn Ziele können manchmal ins Verderben führen.

Zielfunktion überprüfen
Um das Dilemma ein wenig aufzulösen: Nicht die Tatsache, dass es Ziele gibt, ist problematisch, sondern vielmehr: welche Ziele es gibt, welche Funktion sie in Unternehmen haben und wie Vorgesetzte und Mitarbeiter damit umgehen. Im Frühjahr 1969 gab der damalige Ford-Vorstand Lee Iacocca an seine Entwicklungsingenieure das Ziel aus: Ein Auto zu entwickeln, das weniger als 2.000 US-Dollar kostet und das zwei Jahre später in den Verkaufsräumen stehen sollte. Das Projekt, der Ford Pinto, wurde ein Desaster. Um den knappen Zeitplan einzuhalten, wurden wichtige Sicherheitstests nicht durchgeführt. Nach der Markteinführung kam es aufgrund von Konstruktionsmängeln zu zahlreichen Unfällen mit vielen Toten und Verletzten sowie zahlreichen Gerichtsverfahren.

Schädliche Effekte nicht übersehen!
Manager und Wissenschaftler folgen sehr selbstgefällig dem Prinzip, dass es Zielvorgaben braucht. Und sie übersehen deren schädlichen Effekte. Wir meinen, dass das Vorgeben von Zielen bei weitem überschätzt wird. Ein zentrales Problem ist, dass viele Ziele zu ambitioniert und zu hochgesteckt sind. Sie führen dazu, dass die Mitarbeiter, die diese Ziele erreichen sollen, nur noch mit "Tunnelblick" arbeiten und alle Anstrengungen auf das eine große Ziel ausrichten. Wenn das durch einseitige Anreizsysteme noch gefördert wird, rennen alle wie die Lemminge in die gleiche Richtung - und das kann manchmal das Verderben des ganzen Unternehmens sein.

Gerade die Bankenkrise der letzten Monate und die Diskussion um die Ursachen zeigt, dass auch die Vorgabe falscher oder einseitiger Ziele mit zum Zusammenbruch beigetragen hat. Investmentbanker bekamen kurzfristig hohe Renditevorgaben und wurden mit riesigen Boni dafür belohnt, wenn sie die Ziele erreichten - koste es langfristig, was es wolle. Vorgaben sind oft zu einseitig Schweitzer und seine Co-Autoren sehen als Ursache des Übels, dass in Fachkreisen über viele Jahrzehnte behauptet wurde: Wenn Mitarbeiter klare und hochgesteckte Ziele vorgegeben bekommen, dann leisten sie mehr und tragen mehr zum Unternehmenserfolg bei. Dabei wäre es oft besser gewesen, einfach zu fordern: Gebt euer Bestes!

(Quelle: Jürgen Fleig (www.business-wissen.de))

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Förderungen zur Stärkung der Liquidität (10.04.2009)

Modernisierung und Ersatzinvestitionen
Neben einer Vielzahl von Förderungen, die in Form von zinsgünstigen Krediten oder nichtrückzahlbaren Zuschüssen erfolgen, sind insbesondere Haftungsübernahmen wichtig.
Genau dieser Bereich hat im Zuge der Konjunkturpakete an Attraktivität gewonnen und spielt nicht nur als Einzelförderung, sondern auch als Ergänzungsinstrument zu Krediten oder geförderten Krediten eine wichtige Rolle. Der Bereich der Haftungsübernahmen bzw. Bürgschaftsübernahmen ist besonders für folgende Vorhaben interessant:
•  Investition in ein zukunftsträchtiges Projekt, es stehen allerdings nicht die von der Bank geforderten Sicherheiten zur Verfügung.
•  Liquiditätsengpässe durch Zahlungsausfälle oder Verschiebungen von Aufträgen (unverschuldet), es werden deshalb Sicherheiten für die Ausweitung des Betriebsmittelkredites benötigt.
•  Tätigung von Ersatz-Investitionen, es fehlen je-doch die für die Finanzierung nötigen Sicherheiten.
•  Planung von Investitionen in die Modernisierung bzw. Erweiterung des Unternehmens, es fehlen jedoch die für die Finanzierung nötigen Sicherheiten.

Förderungen in Form von Zuschüssen
Top-Tourismus-Investitionsförderung (ÖHT):
Förderung von Kosten, die durch Investitionen in die Modernisierung von Gebäuden und Einrichtung sowie Architektenberatung entstehen, in Form von Einmalzuschüssen, Zinszuschüssen und zinsgünstigen Krediten.
ERP-Kredit und Kleinkredit-Programm (aws) Förderung von Kosten für Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen in Form von zinsgünstigen Krediten ab einer Investitionssumme von 10.000 Euro.

Förderungen über zinsgünstige Kredite
WIP Wirtschaftsimpulsprogramm (Land 0Ö):
Förderung von Kosten, die im Zuge von Investitionen In Neugründungen, Standortverlegungen, Neuinvestitionen, Grundkauf, Bauvorhaben oder Übernahmen entstehen, in Form von Zuschüssen.
Nahversorgungsprogramm (Land OÖ):
Förderung von Kosten, die im Zuge von Investitionen in die Qualitätsverbesserung eines nahversorgenden Kleinstunternehmens entstehen, in Form von Zuschüssen.

Förderungen durch Haftungen/Garantien
KGG Standardbürgschaft (KGGIUBG):
Förderung durch die Übernahme einer Bürgschaft für Kredite österreichischer Kreditinstitute, die der Finanzierung materieller und immaterieller Investitionen und Betriebsmittel dienen. KGG Eigenkapitalgarantie (KGG/AG)
Förderung zur Erhöhung der Eigenkapitalausstattung von KMUs durch Übernahme von Ausfallsbürgschaften für Beteiligungen und Eigenkapitaleinlagen von privaten Personen oder Mitarbeitern. ÖHT Haftungen (ÖHT) Förderung von Investitionsprojekten, die zu einer Verbesserung touristischer Einrichtungen (infrastrukturell, personell, finanziell) führen, in Form von Haftungsübernahmen für Kredite.
Garantien für Investitionen in Österreich (aws) Förderung von Investitionskosten in Projekte mit ei nem Umfang von mind. 1,25 Mio. Euro in einem Regionalfördergebiet durch die Übernahme von Rückzahlungsgarantien.

(Quelle: OÖW)

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Mitarbeiter als Ideenpool (03.04.2009)

Oft liegt in Unternehmen viel Potenzial für innovative Ideen brach. Die Mitarbeiter müssen gezielt in den Ideenprozess einge-
bracht werden.
In vielen Unternehmen wird kreatives Ideenpotenzial von Mitarbeitern nicht genutzt. Diese Tatsache kann unterschiedliche Gründe haben - das Unternehmen unterschätzt seine Mitarbeiter und fragt sie erst gar nicht nach deren Einschätzungen, die Mitarbeiter trauen sich nicht, ihre Anregungen einzubringen oder sie wissen nicht, dass auch von ihnen neue Ideen gefragt sind.

Fachwissen nutzen!
Um dieses Potenzial der Mitarbeiter optimal nutzen zu können, braucht es ein funktionierendes Vorschlagswesen. Die bewusste und gezielte Einbringung der Mitarbeiter in den ideenprozess unterstützt ein Unternehmen enorm bei der Entwicklung neuer Produktideen und Dienstleistungen, aber auch bei der Verbesserung von Prozessen und Produkten.
In der täglichen Arbeit sind die Mitarbeiter mit den konkreten Abläufen und Produkten beschäftigt und sie wissen oft am besten, wo es gut läuft, aber auch, wo es hakt und wie man etwas verbessern könnte. Mitarbeiter einer Reklamationsabteilung beispielsweise erfahren hautnah von den Kunden, was an Produkten verändert werden kann. Eine gezielte Nutzung dieses Wissens bietet oft ungeahnte Möglichkeiten für ein Unternehmen.

Ideen aufnehmen - und dann?
Das Wichtigste ist zeitnahes Feedback. Viele Unternehmen haben ein betriebliches Vorschlagswesen erfolgreich eingeführt - jedoch reduziert sich auch bei einigen der Erfolg auf leere Briefkästen. Häufig wissen die Betroffenen nicht, was mit ihren Vorschlägen passiert, sehen keine kurzfristige Umsetzung, bekommen keine Rückmeldung und fragen sich schließlich, warum sie sich das eigentlich antun. Gerade deshalb ist es wichtig, den Mitarbeitern unmittelbar Feedback auf ihre Beitrage zu geben - wobei es in vielen Fällen nicht nötig ist, dies mit finanziellen Anreizen zu kombinieren, denn oft reichen schon Wertschätzung und Anerkennung der Vorgesetzten.
Ein weiteres Tool zur Ideengewinnung sind jährliche Ideen-Workshops. Die Mitarbeiter werden eingeladen, sich mit zukunftsrelevanten Themen auseinanderzusetzen und Lösungsansätze zu entwickeln. Damit sie erkennen, dass ihre Leistung nicht umsonst war, ist auch hier wichtig, dass die Teilnehmer unmittelbares Feedback erhalten. Ideen-Workshops finden idealer weise nicht im eigenen Unternehmen statt, da dort oft Gedanken an das Tagesgeschäft den Kreativfluss aller Beteiligten behindern.
Mitarbeiter wissen oft am besten, wie man etwas verbessern kann.

(Quelle: OÖW)

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Broschüre "Die Steuerreform 2009" (25.03.2009)

Das Finanzministerium hat eine kleine Broschüre über die wesentlichen Inhalte der Steuerreform 2009 veröffentlicht. Da das Heftchen auch für Laien recht verständlich geschrieben ist, bieten wir die Broschüre zum Download an. Für Erläuterungen und Details steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.

Zur Anzeige der Broschüre "Die Steuerreform 2009" klicken Sie auf diese Zeile.

(Quelle: BMF)

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Antrag auf Erschwerniszulage bringt mehr Geld für pflegende Angehörige (21.03.2009)

Das Pflegegeld wurde mit Jahresbeginn je nach Pflegegeldstufe zwischen vier und sechs Prozent erhöht. Neu ist auch eine Erschwerniszulage, für die aber bis Ende April ein Antrag einzubringen ist, will man die volle Höhe ausschöpfen.
Auf diese wichtige Frist macht die Sozialversicherung aufmerksam. Immerhin gibt es allein in Oberösterreich mehr als 65.700 Personen, die Pflegegeld vom Bund oder vom Land beziehen.
Bisher entsprachen die Pflegegeldeinstufungen vor allem für Menschen mit Demenz-Erkrankungen leider nicht dem tatsächlichen Pflegebedarf. Veränderungen waren hier dringend notwendig; mit Jahresbeginn wurde nun nicht nur das Pflegegeld endlich deutlich erhöht, sondern es gibt auch Verbesserungen bei der Einstufung von Demenz-Kranken sowie bei schwerst beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen.
Dieser erweiterte Pflegebedarf wird bei schwerst behinderten Kindern bis zum 7. Lebensjahr mit zusätzlichen 50 Stunden pro Monat, bei 7- bis 15-Jährigen mit 75 Stunden und ab dem 15. Lebensjahr mit 25 Stunden berücksichtigt. Diesen so genannten Erschwerniszuschlag erhalten pflegende Angehörige aber nur dann rückwirkend ab 1. Jänner, wenn sie bis 30. April einen Pflegegelderhöhungsantrag stellen.

Versicherungszeiten-Kauf:
Außerdem gibt es noch eine weitere wichtige Verbesserung für pflegende Angehörige: Sie können günstiger Pensionsversicherungszeiten erwerben. Künftig werden Beiträge zur freiwilligen Pensionsversicherung bereits ab Pflegegeldstufe 3 unbefristet und zur Gänze vom Bund übernommen.

Pflegegeldstufen:

Stufe 1:         154,20
Stufe 2:         284,30
Stufe 3:         442,90
Stufe 4:         664,30
Stufe 5:         902,30
Stufe 6:      1.242,00
Stufe 7:      1.655,80

(Quelle: OÖ Nachrichten)

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Finanzamt-Zinsen ab 11. März 2009 (06.03.2009)

Der Basiszinssatz beträgt mit Wirkung vom 11. März 2009 0,88 %. Daraus ergeben sich folgende neue Zinssätze:

 Stundungszinsen  5,38%
 Aussetzungszinsen  2,88%
 Anspruchszinsen  2,88%

(Quelle: BMF)

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Insolvenzprophylaxe als Managementpflicht (22.02.2009)

Krisenfrüherkennung gehört – gerade in Zeiten eines schwierigen wirtschaftlichen Umfelds – zu den zentralen Aufgaben der Unternehmensleitung, unabhängig von Größe und Rechtsform des Unternehmens. Aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung sowie den Managementfunktionen Planung, Organisation und Kontrolle ergeben sich die Anforderungen an das betriebliche Rechnungswesen und das interne Kontrollsystem. Die persönliche Haftung des Unternehmers bzw. Geschäftsführers (Vorstands) im Insolvenzfall zwingt ebenfalls zu rechtzeitigem Erkennen der Lage des Unternehmens und zweckentsprechendem unverzüglichen Handeln.

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (13.02.2009)

Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2009 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 220 Euro

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Entfall der Arbeitsbescheinigung für das AMS (25.01.2009)

Für Dienstgeber, die ihre Sozialversicherungsmeldungen per ELDA übermitteln, entfällt (bereits) ab 1. 12. 2008 das Ausstellen der Arbeitsbescheinigung. Ab diesem Zeitpunkt kann das AMS online auf die Abmeldungen zur Sozialversicherung zugreifen (ELDA-Information).

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Finanzielle Unterstützung kleiner und mittlerer Betriebe (24.01.2009)

Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation haben das Land Oberösterreich, die WKOÖ und die oberösterreichischen Banken ein Paket zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen geschnürt.
Mit einer massiven Ausweitung der Mittel für Haftungen und Beteiligungen, einer Vereinfachung der Abwicklung, einer noch stärkeren Kooperation mit dem Bund und einem One-Stop-Shop-Prinzip über die Kreditgarantiegesellschaft bzw. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hilft Oberösterreich seinen kleinen und mittleren Unternehmen. Insgesamt stellen Land OÖ, WKOÖ und die oö. Banken rund 6,3 Mio. Euro zusätzliche Mittel für 2009 zur Verfügung.
Mit den regulären jährlich zugeführten Finanzmitteln des Landes OÖ in Höhe von 680.000 Euro für KGG/UBG stehen somit 2009 rund sieben Mio. Euro für Haftungen und Beteiligungen für die kleinen und mittleren Unternehmen (mindestens fünf und maximal 250 Mitarbeiter) parat.

Instrumente zur Stärkung des Mittelstandes

Die KGG (OÖ Kreditgarantiegesellschaft) hat das Ziel, all jene mittelständischen Unternehmen zu unterstützen, denen es an Sicherheiten für Bankkredite mangelt. Durch die Haftungsübernahme in Form einer Ausfallsbürgschaft hat die Bank eine Rückversicherung von 80 Prozent des Kredites.

Die UBG (OÖ Unternehmensbeteiligungsgesellschaft) hat das Ziel, sich an kleineren und mittleren oberösterreichischen Unternehmen zu beteiligen. Über die UBG wird damit ein klassisches Instrument der Mittelstandsfinanzierung und -förderung abgewickelt. Das zur Verfügung gestellte Beteiligungskapital soll insbesondere die Eigenkapitalnot lindern.

Höhere Haftung

Über die Kreditgarantiegesellschaft KGG ist damit die Ausweitung der Haftungsübernahmen bis 750.000 Euro (bisher 500.000 Euro) möglich, wobei vor altem auch Betriebsmittelkredite bis zu 500.000 Euro (bisher 250.000 Euro) verbürgt werden können.
Die Tilgungserfordernisse bzw. Bürgschaftseinschränkungen sollen künftig erst nach 3,5 Jahren (bisher zwei Jahre) greifen und zusätzlich Stundungen bis zu zwölf Monaten eingeräumt werden. Weiters sollen Bürgschaftsübernahmen auch bei Ablauf bisher nicht verbürgter Kredite möglich werden. So kann z.B. ein an sich fälliger Betriebsmittelkreditrahmen mit Bürgschaft verlängert werden.

Beteiligung

Aufgrund der Kapitalaufstockung kann auch das Beteiligungsangebot durch die UBG intensiviert werden.

Sicherheiten

Der Bund bietet über die Austria Wirtschaftsservice (aws) Bürgschaften bis zu 75.000 Euro mit Verzicht auf dingliche Sicherheiten und Ehegattenhaftungen. Oberösterreich stockt diese Mittel um 50 Prozent auf 112.500 Euro auf und orientiert sich an der Entscheidung der aws -und damit entsteht keine zusätzliche Bürokratie für KMU.

Gründerfonds

  • Aufstockung auf Beteiligungen bis zu 75.000 Euro (bisher 36.000 Euro),
  • kein Anschlusskredit mehr erforderlich, dafür aber automatische KGG-Bürgschaft für allfähige Anschlusskredite,
  • Beiziehung eines Unternehmensberaters nicht zwingend erforderlich,
  • Einschränkung auf "innovative" Gründungen entfällt,
  • Eigenkapitalerfordernis auf 30 Prozent (bisher 50 Prozent) gesenkt.

Nähere Informationen

Sämtliche Anträge betreffend Haftungen oder Beteiligungen sind über die Hausbank einzubringen. Weitere Infos erteilen die Mitarbeiter der KGG unter Tel. 0732-777800 oder die Hausbank.

(Quelle: OÖW)

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Stundungs- und Aussetzungszinsen erneut gesenkt! (21.01.2009)

Der Zinssatz für Stundungszinsen liegt viereinhalb Prozent, der für Aussetzungszinsen und für Anspruchszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.
Aufgrund der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank sinkt in Österreich der Basiszinssatz mit Wirkung ab 21. 1. 2009 von 1,88% auf 1,38%. Der Zinssatz beträgt daher ab 21. 1. 2009:
  • für Stundungszinsen                     5,88 %,
  • für Aussetzungszinsen                 3,38 %
  • für Anspruchszinsen ebenfalls   3,38 %.

(Quelle: SWK Linde Verlag)

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Hausverlosung (14.01.2009)

Wegen der immer häufiger werdenden Objektverlosungen hat das Finanzministerium einen ausführlichen Fragenkatalog veröffentlicht. Wenn Sie in nächster Zeit vorhaben, eine Immobilie zu veräußern, wenden Sie sich bitte vorher an uns.

Ausführliche Info des BMF unter diesem Link

(Quelle: BMF)

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Lohnverrechnung 2009 – Änderungen in der Lohnsteuer (06.01.2009)

  • Änderungen der Reisekosten, insbesondere in Bezug auf Kilometergeld und Nächtigungsgelder;
  • Neue Sachbezugsverordnung für Dienstwohnungen;
  • Erhöhung der steuerfreien Überstunden;
  • Erhöhung des Pendlerpauschales und Einführung eines Pendlerzuschlags;
  • Anhebung des Grenzwerts für Pensionsabfindungen.
  • (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Lohnverrechnung 2009 – Änderungen in der Sozialversicherung (06.01.2009)

  • Änderung von Beitragssätzen und Beitragsgruppen;
  • Neue Geringfügigkeitsgrenzen und Höchstbeitragsgrundlagen;
  • Auftraggeberhaftung für das Baugewerbe;
  • Erleichterung bei der Anmeldung fallweise Beschäftigter;
  • Neue Sachbezugsverordnung für Dienstwohnungen;
  • Änderung der Reisekosten, insbesondere in Bezug auf Kilometergeld und Nächtigungsgelder.
  • (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Option zur Selbständigenvorsorge ab 1. 1. 2008 für Freiberufler und Bauern (09.12.2008)

    Freiberufler und Bauern können sich optional in die neue Selbständigenvorsorge einbeziehen lassen. Voraussetzung ist, dass der Selbständige bis zum 31. 12. 2008 (bzw. im Falle eines nach dem 31. 12. 2007 erstmaligen Beginns der Pflichtversicherung innerhalb von 12 Monaten) einen Beitrittsvertrag mit einer Vorsorgekasse abschließt. Die Beitragsleistung beträgt 1,53 % der Beitragsgrundlage (maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage).

    Interessant wird die neue Selbständigenvorsorge durch die steuerlichen Rahmenbedingungen. So sind die Beiträge als Pflichtbeiträge steuerlich absetzbar. Die Veranlagung der Beiträge in der Vorsorgekasse ist steuerfrei. Bei der Auszahlung werden die angesparten Beträge nur mit 6 % besteuert. Im Fall der Übertragung der angesparten Beträge auf eine Pensionskasse ist die in der Folge ausgezahlte Pension sogar gänzlich steuerfrei. Demnach sollten Freiberufler oder Bauern überlegen, von dieser attraktiven Zukunftsvorsorge Gebrauch zu machen und den Beitrittsvertrag noch vor dem 31.12. 2008 abzuschließen.

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Stundungs- und Aussetzungszinsen (09.12.2008)

    Der Zinssatz für Stundungszinsen liegt viereinhalb Prozent über dem Basiszinssatz (§ 212 Abs. 2 BAO), der für Aussetzungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 212a Abs. 9 BAO) und jener für Anspruchszinsen zwei Prozent über dem Basiszinssatz (§ 205 Abs. 2 BAO). Aufgrund der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank sinkt in Österreich der Basiszinssatz mit Wirkung ab 10.12. 2008 von 2,63 % auf 1,88%.
    Der Zinssatz für Stundungszinsen beträgt daher ab 10.12. 2008 6,38 %, der für Aussetzungszinsen 3,88 % und jener für Anspruchszinsen ebenfalls 3,88 %.

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Energieausweis (01.12.2008)

    Seit Anfang 2008 muss für neue Gebäude ein Energieausweis erstellt werden. Ab 1. Jänner 2009 gilt dies auch bei Verkauf und Vermietung sowie bei umfassender Sanierung auch für ältere und damit für alle Gebäude.
    Wesentlich ist, dass es bei bestehenden Mietverhältnissen keine Notwendigkeit gibt, einen Energieausweis erstellen zu lassen.
    Bei Neuvermietungen kann (und wird wahrscheinlich auch) der Mieter einen Energieausweis verlangen. Wenn es diesen nicht gibt, gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Andere Konsequenzen sind im Gesetz nicht vorgesehen.

    Umfassende Informationen finden Sie unter www.energieausweis.at.

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    Neue Zollfreigrenzen ab 1. Dezember 2008 (01.12.2008)

    Im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern werden mit 1. Dezember einige Änderungen bei den Zollfreigrenzen wirksam. Hintergrund ist die Umsetzung der EU-Richtlinie über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchssteuern sowie der geänderten EU-Verordnung über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen.

    Die konkreten Änderungen für Einreisende aus Drittländern:

    • Einreisende aus Drittländern können künftig vier statt zwei Liter Wein abgabenfrei einführen. Außerdem gilt Wein jetzt im Gesetz als eigene Warengruppe. Das hat zur Folge, dass die vier Liter Wein künftig zusätzlich zu den übrigen alkoholischen Getränken (1 Liter mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol oder 2 Liter mit einem Alkoholgehalt unter 22 % vol) eingeführt werden können.
    • Für Bier wird ebenfalls eine eigene Höchstmenge von 16 Liter eingeführt. Bisher fiel Bier im Gesetz unter "andere Waren", für die bis 1. Dezember 2008 eine abgabenfreie Einfuhr durch Reisende bis zu einem maximalen Wert von 175 Euro möglich war.
    • Die Höchstgrenze für "andere Waren" wird von derzeit 175 auf 430 Euro für Flugreisende und 300 Euro für alle anderen Reisenden angehoben. Für Reisende unter 15 Jahren gilt eine einheitliche Höchstgrenze von 150 Euro.
    • Die bisherigen Einschränkungen für Kaffee (500 Gramm oder 200 Gramm für Kaffee-Extrakte und Kaffee-Essenzen), Tee (100 Gramm oder 40 Gramm Tee-Extrakte und Tee-Essenzen), Parfums (50 Gramm bzw. 0,25 Liter Toilettewasser) und Edelmetalle entfallen. Diese Waren fallen in Zukunft unter die allgemeine Freigrenze für "andere Waren".
    • Bei den Höchstmengen für Tabakwaren (200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak) ändert sich nichts.

    Die konkreten Änderungen bei Kleinsendungen:

    • Warensendungen aus Drittländern (Ausnahmen: Alkohol, Tabak, Parfum) sind derzeit bis zu einem maximalen Wert von 22 Euro vom Zoll und der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Ab 1. Dezember wird die Zollfreigrenze von 22 auf 150 Euro angehoben, für die Umsatzsteuer gelten allerdings weiterhin 22 Euro. Für Empfänger solcher Sendungen hat das zur Folge, dass es für Sendungen mit einem Wert zwischen 22 und 150 Euro zu einer Verbilligung, aber nicht zu einer völligen Befreiung von allen Einfuhrabgaben kommt. Für private Geschenksendungen bleibt die abgabefreie Wertgrenze wie bisher bei 45 Euro.

    (Quelle: BMF)

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    GmbH-Reform in Deutschland abgeschlossen (26.11.2008)

    Mit 1. 11. 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Die Reformgesetzgebung orientiert sich einerseits an Flexibilisierung und Deregulierung, andererseits an der Bekämpfung der Missbrauchsgefahr. Besondere Neuerungen sind das Musterprotokoll für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen sowie eine neue GmbH-Variante, die ohne Mindeststammkapital auskommt.

    (Quelle: SWI Linde Verlag)

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    Vorsteuerrückerstattung aus dem Ausland kann lange dauern (26.11.2008)

    Österreichische Unternehmen, die im EU-Ausland Waren gekauft haben, müssen sich auf lange Wartezeiten einstellen, bis die Vorsteuer zurückerstattet wird. Das Verfahren dauert selten kürzer als sechs Monate und kann sich sogar über zwei Jahre ziehen. In Deutschland und Frankreich werden die Überweisungen am schnellsten abgewickelt, in den neuen EU-Staaten und Italien dauert es länger. Zu diesem Ergebnis kommt eine kürzlich veröffentlichte Umfrage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Wer Waren in Deutschland gekauft hat, bekommt die Vorsteuer relativ rasch wieder zurück, aber auch hier erfolgt die Rückerstattung nur in knapp 15 Prozent der Fälle in weniger als sechs Monaten, so die Umfrage. Bei gut der Hälfte dauert das Verfahren zwischen sechs Monaten und Jahr, bei einem Drittel sogar noch länger. Etwas flotter arbeiten die französischen Behörden, die in gut einem Viertel der Fälle die Steuer innerhalb eines halben Jahres zurückerstatten. In den neuen EU-Staaten dauern die Rückerstattungen laut Umfrage in mehr als 50 Prozent der Fälle länger als ein Jahr. Auch bei Geschäften, die mit italienischen Unternehmen abgewickelt wurden, warten die heimischen Firmen lange auf die Vorsteuer. In einem Siebentel der Fälle dauert die Rückerstattung länger als zwei Jahre. In weniger als vier Prozent der Fälle werden die Verfahren innerhalb eines Jahres abgewickelt. Ähnlich lange dauert es bei Verfahren in Großbritannien. - (APA)

    (Quelle: SWI Linde Verlag)

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    AUFPASSEN BEI BANKZINSEN !!!!! (25.11.2008)

    Manche Banken nehmen die derzeitige Finanzkrise zum Anlass, die Kredit- und besonders die Überziehungszinsen kräftig anzuheben.
    Wir raten Ihnen, sich laufend über die aktuellen Zinsen für Ihre Bankverbindlichkeiten zu informieren und -wenn nötig- neu zu verhandeln. Dies gilt auch für Ihre Privatkonten, deren Konditionen meistens nicht so genau beobachtet werden.
    Ganz wichtig ist es derzeit, dass vereinbarte Kreditlinien nicht überzogen werden. Zusätzlichen Kapitalbedarf decken Sie besser durch eine vereinbarte und gut ausverhandelte Finanzierung. Wir sind dabei gerne behilflich.

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    Sozialpolitische Neuerungen ab 1. 11. 2008 (16.11.2008)

    Ab Anfang November gibt es in der 24-Stunden-Betreuung aus der Betroffenensicht insoweit Verbesserungen, als die Förderung bei der selbständigen Betreuung von 225 Euro auf 550 Euro pro Monat und beim „unselbständigen Modell“ von 800 Euro auf 1.100 Euro pro Monat angehoben wird. Weitere zum 1. 11. 2008 in Kraft getretene Änderungen betreffen Erhöhungen im Pensions- und Unfallversicherungsrecht. Eine Zusammenstellung all dieser Neuerungen liefert die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ihrer Internetseite (gilt aber für alle Sozialversicherungen).

    (Quelle: ASoK Linde Verlag)

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    Löhne im Metallgewerbe steigen um 3,8 Prozent (14.11.2008)

    Die Sozialpartner haben sich auf einen neuen Kollektivvertrag für rund 90.000 Arbeiter und rund 23.000 Lehrlinge im Metallgewerbe geeinigt.
    Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne steigen per 1. Jänner 2009 um 3,8 Prozent, die Ist-Löhne werden um 3,6 Prozent angehoben.
    Dazu gibt es eine Einmalzahlung in der Höhe von 80 Euro, die mit dem Weihnachtsgeld, spätestens aber am 31. Dezember 2008 fällig ist.

    Die Lehrlingsentschädigungen werden um 3,8 Prozent erhöht, dazu kommen 40 Euro Einmalzahlung.
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    Finanzamt-Zinsen wieder gesenkt ! (13.11.2008)

    Die EZB hat den Basiszinssatz wieder gesenkt. Dies hat automatisch Auswirkungen auf die von der Finanzverwaltung angewendeten Zinssätze:
    Stundungszinsen für beantragte Zahlungserleichterungen
    Aussetzungszinsen für Berufungen
    Anspruchszinsen für Nachzahlungen und Guthaben aus der Veranlagung nach dem 30. September

    Wirksamkeit ab
    Basiszinssatz
    Stundungszinsen
    Aussetzungszinsen
    Anspruchszinsen
    11.12.2002
    2,20%
    6,20%
    3,20%
    4,20%
    09.06.2003
    1,47%
    5,47%
    2,47%
    3,47%
    01.02.2005
    1,47%
    5,97%
    3,47%
    3,47%
    27.04.2006
    1,97%
    6,47%
    3,97%
    3,97%
    11.10.2006
    2,67%
    7,17%
    4,67%
    4,67%
    14.03.2007
    3,19%
    7,69%
    5,19%
    5,19%
    09.07.2008
    3,70%
    8,20%
    5,70%
    5,70%
    15.10.2008
    3,13%
    7,63%
    5,13%
    5,13%
    12.11.2008
    2,63%
    7,13%
    4,63%
    4,63%

    (Quelle: BMF)

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    Nationalrat reagiert auf internationale Krise der Geld- und Kapitalmärkte (23.10.2008)

    Der Nationalrat hat in einer Sondersitzung am 20. 10. 2008 ein umfangreiches Gesetzespaket zur Sicherung der heimischen Banken und Versicherungen verabschiedet. Hiermit soll der Bund in die Lage versetzt werden, im Bedarfsfall rasch und wirksam Maßnahmen zur Erhaltung der Stabilität des Finanzmarkts zu setzen.
    Im Einzelnen ermöglicht der gefasste Beschluss zur Erlassung eines Interbankmarktstärkungsgesetzes und eines Finanzmarktstabilitätsgesetzes sowie zur Änderung weiterer Gesetze (RV 682 BlgNR 23. GP) Finanzhilfen, staatliche Beteiligungen an Finanzinstituten und als letztes Mittel die Teilverstaatlichung betroffener Unternehmen. Die Abwicklung solcher Maßnahmen soll der ÖIAG obliegen.
    Im BWG wird für private Bankguthaben eine unbegrenzte Einlagensicherung verankert. Die FMA soll Banken höhere Eigenmittel vorschreiben und Leerverkäufe an der Börse („short sellings“) verbieten können. Finanzielle Vorsorge für den Fall, dass tatsächlich gehandelt werden müsse, trifft eine Ergänzung des Bundesfinanzgesetzes 2008. Per Abänderungsantrag wurde die Einlagensicherung für Personen- und Kapitalgesellschaften auf 50.000 Euro erhöht.

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    VwGH zum Vorsteuerabzug für „Opel Zafira“ (22.10.2008)

    Der VwGH hat sich in der Entscheidung vom 24. 9. 2008, 2007/15/0161, mit dem Vorsteuerabzug beim Opel Zafira auseinandergesetzt und dabei festgestellt, „dass unter einer Beförderungsmöglichkeit für (zumindest) sieben Personen Sitze in dieser Anzahl für Erwachsene mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Komfort und Sicherheitsstandard zu verstehen sind. Die Sitzmöglichkeiten müssen dafür geeignet sein, Erwachsene über einen längeren Zeitraum und damit über eine längere Distanz mit dem Fahrzeug zu befördern. Soweit ein Fahrzeug bloß Raum für Hilfs- oder Notsitze bietet, wird nach der Verkehrsauffassung die Möglichkeit der Beförderung auf Sitzplätzen in Bussen im allgemeinen nicht vorliegen." Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Begriff des „(Klein-)Busses“ zudem immanent, dass im Fahrzeug die räumlichen Voraussetzungen dafür bestehen, in einem Mindestausmaß Gepäckstücke der beförderten Personen mitbefördern zu können. Die Rechtsauffassung des UFS, jegliche wie immer geartete Möglichkeit, mit einem Fahrzeug mehr als sechs Personen zu befördern, sei jedenfalls ausreichend, um das Erfordernis der Beförderungskapazität eines Busses für erfüllt anzusehen, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt; vielmehr wäre die Behörde verpflichtet gewesen, diesbezügliche weitere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Da der Berufungsbescheid die Frage der Beförderungskapazität nicht ausreichend geklärt hat, musste er aus diesem Grund aufgehoben werden.

    Unser Rat:
    Wir gehen derzeit nicht davon aus, dass der Vorsteuerabzug bei "Mini-Van's" durchzusetzen sein wird. Soll daher so ein Fahrzeug als vorsteuerabzugsberechtigter Kleinbus angeschafft werden, so ist unbedingt darauf zu achten, dass schon im Kaufantrag der Vorsteuerabzug als "besondere Kaufbedingung" vereinbart wird. In diesem Fall haftet der Händler für den Schaden aus dem vom Finanzamt verweigerten Vorsteuerabzug.

    Zum Volltext der Entscheidung auf der VwGH-Homepage

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Stundungs- und Aussetzungszinsen (22.10.2008)

    Der Zinssatz für Stundungszinsen liegt viereinhalb Prozent über dem Basiszinssatz (§ 212 Abs. 2 BAO), der für Aussetzungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 212a Abs. 9 BAO) und jener für Anspruchszinsen zwei Prozent über dem Basiszinssatz (§ 205 Abs. 2 BAO). Aufgrund der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank sinkt in Österreich der Basiszinssatz mit Wirkung ab 15. 10. 2008 auf 3,13 %.

    Die neuen Zinssätze ab 15. Oktiber 2008:
    Stundungszinsen     7,63 %
    Aussetzungszinsen 5,13 %
    Anspruchszinsen     5,13 %

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    13. Familienbeihilfe und Pflegegelderhöhung beschlossen (06.10.2008)

    Der Nationalrat hat in seiner letzten Sitzung sowohl die Regierungsvorlage zur Erhöhung des Pflegegeldes als auch einen Initiativantrag zur Einführung einer 13. Familienbeihilfe angenommen. Beide Beschlüsse erfolgten einstimmig. Die Verdoppelung der Familienbeihilfe für September soll für alle Kinder ausbezahlt werden, wobei die Erhöhung die Geschwisterstaffel alle Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, umfasst. Auch die erhöhte Familienbeihilfe von 138,3 Euro monatlich für ein erheblich behindertes Kind soll für September verdoppelt werden, da gerade diese Kinder oft besondere Förderungen, die mit zusätzlichen finanziellen Aufwendungen verbunden sind, benötigen. Um die Familien auch wirklich rasch noch umfassender unterstützen zu können, soll die 13. Familienbeihilfe rückwirkend bereits für September 2008 ausbezahlt werden.
    Das Pflegegeld aller Stufen sowie die Ausgleiche nach dem BPGG sollen hingegen mit 1. 1. 2009 angehoben werden. Dabei soll das Pflegegeld der Stufen 1 und 2 um 4 %, jenes der Stufen 3 bis 5 um 5 % und jenes der Stufen 6 und 7 um 6 % steigen.

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Künftig zehn begünstigte Überstunden (06.10.2008)

    Der Nationalrat hat in seiner Sitzung in der Nacht vom 24. auf den 25. 9. 2008 eine Ausweitung der Überstundenbegünstigung des § 68 Abs. 2 EStG 1988 beschlossen. Demnach sind – mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2009 – Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 86 Euro monatlich, steuerfrei. Bislang galt die Begünstigung nur für die ersten fünf Überstunden und maximal 43 Euro monatlich.

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Vorsteuerabzugsberechtigte Klein-LKW und Kleinbusse (25.08.2008)

    Das Bundesministerium für Finanzen hat eine aktualisierte Liste der Kleinlastkraftwagen veröffentlicht.

    Beachten Sie bitte, dass die sog. "Minivans" (mindestens sieben Sitze, kastenförmiges Aussehen) nicht in diesen Listen aufscheinen, wel sie (entgegen der laufenden Rechtsprechung der Finanzsenate) nicht als Kleinbus anerkannt werden!

    Offizielle Listen des Finanzministeriums

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    Ministerrat beschließt umfassendes Pflegepaket (15.08.2008)

    Die Bundesregierung hat in ihrem Sommerministerrat am 12. 8. 2008 die am Vortag akkordierten Verbesserungen für Pflegebedürftige abgesegnet. Das Pflegegeld wird 2009 gestaffelt angehoben. Bezieher der Pflegestufen 1 und 2 erhalten ab dem Jahreswechsel um 4 %, jene der Stufen 3 bis 5 um 5 % mehr, um 6 % werden hingegen die Geldleistungen für Bezieher der Stufen 6 und 7 angehoben. Bei der Einstufung der Pflegegeldbezieher gibt es darüber hinaus für Demenzkranke in den Stufen 1 und 2 eine Erschwerniszulage von 30 Stunden, in den Stufen 3 bis 4 20 Stunden. Schwerbehinderte Kinder bis sieben Jahre bekommen einen zusätzlichen Pauschalwert von 50, Jugendliche bis zum 15. Lebensjahr pauschal 75 Stunden angerechnet.
    Bei der 24-Stunden-Pflege daheim wird die Förderung deutlich angehoben. Außerdem fallen bundesweit die Vermögensgrenze und der Regress. Die Pflege-Amnestie wird allerdings kein weiteres Mal verlängert.

    (Quelle: ASoK Linde Verlag)

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    Tabakgesetz-Novelle (13.08.2008)

    Nichtraucherschutzbestimmungen in der Gastronomie

    Die Tabakgesetznovelle tritt am 1.1.2009 in Kraft. Für notwendige bauliche Änderungen ist eine Übergangsfrist bis zum 1.6.2010 vorgesehen. In der Gastronomie gilt grundsätzlich Rauchverbot! Davon gibt es folgende Ausnahmen:

    • Einraum-Lokale unter 50 m2
    • Einraum-Lokale bis 80 m2, wenn Umbauten nicht zulässig sind (rechtskräftiger Bescheid erforderlich).
    • Mehrraum-Lokale mit gekennzeichneten Raucherbereichen (weniger als 50% der Plätze)

    Ein besonderes Problem ist der Schutz von Jugendlichen und Schwangeren. Diese dürfen nicht in Räumen beschäftigt werden, in denen sie dem Tabakrauch ausgesetzt sind. Das gilt auch für den Schankbereich und für das Durchqueren von Raucherbereichen.

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    Schenkungsmeldegesetz seit 1. August in Kraft (01.08.2008)

    Das alte Erbschaftsteuergesetz ist seit dem 31. Juli 2008 Geschichte. Erbschaften und Schenkungen sind seit dem 1. August 2008 grundsätzlich steuerfrei. Zu beachten sind aber umfangreiche Meldevorschriften.
    Wenn es also um Schenkungen geht, nehmen Sie bitte unsere Beratung in Anspruch!

    Prüfen Sie wegen der neuen Rechtslage insbesondere:

    • Gibt es in meinem Testament Klauseln, die ich ohne Erbschaftsteuer anders formuliert hätte ?
    • Gibt es Darlehen von Ehegatten oder Verwandten an meine Firma ?
    • Gibt es Einlagen in meine Firma, die durch Ehegatten- oder Verwandten-Darlehen finanziert wurden ?
    • Gibt es Vermögen, das ich längst übergeben hätte, wenn die Schenkungssteuer nicht wäre (Betriebsgebäude, Mietobjekte, Wertpapierdepots, etc.) ?
    • Gibt es Vermögen, das ich und mein(e) Lebenspartner(in) längst als gemeinsam betrachten, aber wegen der Schenkungssteuer bisher nicht geteilt haben ?
    • Habe ich irgendwann Entscheidungen wegen der Erbschaft- und Schenkungssteuer nicht getroffen oder nicht so, wie es eigentlich wünschenswert gewesen wäre ?

    Wir helfen gerne und kompetent !

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    Neue Finanzamt-Zinssätze ab 9. Juli 2008 (14.07.2008)

    Der Basiszinssatz beträgt mit Wirkung vom 9. Juli 2008 3,70 %. Daraus ergeben sich folgende neue Zinssätze:

    Stundungszinsen:

    8,20%

    Aussetzungszinsen:

    5,70%

    Anspruchszinsen:

    5,70%

    (Quelle: www.bmf.gv.at)

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    Sonderüberstunden bei viel Arbeit (27.06.2008)

    Gute Konjunktur, dicke Auftragsbücher und Arbeit ohne Ende führen bei Unternehmen oft dazu, dass die normalen Überstundengrenzen des Arbeitszeitgesetzes nicht ausreichen. Werden diese Grenzen überschritten, führt dies hei Feststellung durch das Arbeitsinspektorat meist zu Verwaltungsstrafen wegen Überschreiten der Höchstsarbeitsgrenzen. Da die Mindeststrafen für Arbeitszeit und Arbeitsruheverletzungen ab 1. Jänner. 2008 empfindlich angehoben wurden, gilt es, rechtzeitig allfälligen Übertretungen entgegenzuwirken.

    Kollektivvertragsunabhängig ermöglicht das Arbeitszeitgesetz bei vorübergehend auftretendem, besonderem Arbeitsbedarf zur Verhinderung eines unverhältnismäßig wirtschaftlichen Nachteils eine Ausdehnung der Arbeitszeithöchstgrenzen auf 60 Stunden pro Woche und 12 Stunden pro Tag, wenn keine anderen Maßnahmen zumutbar sind.
    Diese maximalen Sonderüberstundenwochen dürfen seit 11. Jänner. 2008 für maximal 24 Wochen im Kalenderjahr vorgesehen werden, wobei nach durchgehenden 8 Wochen für mindestens 2 Wochen die Sonderüberstunden unterbrochen werden müssen. Im Durchschnitt von 17 Wochen ist eine maximale Gesamtarbeitszeitgrenze von 48 Stunden zu beachten.

    Unter unverhältnismäßig wirtschaftlichem Nachteil kann nicht nur die Gefahr einer Pönale zu verstehen sein, sondern auch der drohende Verlust eines künftigen Auftrags, eines wichtigen Kunden oder auch der Firmenreputation gegenüber einem Geschäftspartner.
    In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung, ohne Betriebsrat eine schriftliche Einzelvereinbarung mit den Arbeitnehmern erforderlich, wobei die Regelung nicht nur für den konkreten Einzelfall, sondern auch für künftig bestimmbare Anlassfälle getroffen werden kann. Im Falle von Einzelvereinbarungen muss vor Beginn der Sonderüberstunden ein Arbeitsmediziner die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit anhand des Arbeitsumfeldes und der Arheitsbedingungen feststellen.
    Unbedingt zu beachten ist, dass eine schriftliche Vereinbarung vor Anordnung der Sonderüberstunden getroffen werden muss.

    (Quelle: OÖWirtschaft Kammernachrichten)

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    Schenkungsmeldegesetz 2008 in Begutachtung (27.03.2008)

    Wir möchten Sie informieren, dass am 20. März das Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008), mit dem die Erbschafts- und Schenkungssteuer ab 1.8.2008 nicht mehr erhoben wird, zur Begutachtung versandt wurde. Im Vorblatt zum Entwurf heißt es:

    "Um in Hinkunft Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, soll es eine gesetzliche Verpflichtung geben, geschenktes Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen. Das Abgabenaufkommen soll durch gezielte Maßnahmen abgesichert werden und bei Verletzung der Anzeigepflicht sowie bei Vortäuschung von Schenkungen sollen angemessene Sanktionen gesetzt werden."

    Wir gehen davon aus, dass der Entwurf weitgehend unverändert zum Gesetz werden wird. Über die Details werden wir Sie dann ausführlich in unseren STEUERNEWS informieren. Vorab nur so viel:

    • Die Erbschafts- und Schenkungssteuer läuft mit Ende Juli endgültig aus
    • Für ab 1. August erfolgte Erbschaften und Schenkungen wird keine Steuer mehr erhoben
    • Für bis zum 31. Juli erfolgte Erbschaften und Schenkungen gilt das noch bestehende Recht, also Steuerpflicht; Rechtsmittel sind aussichtslos.

    Unsere Empfehlung:

    • Geplante Schenkungen oder Betriebsübergaben können jetzt schon vorbereitet werden; die Vertragsunterzeichnung soll aber erst nach dem 31. Juli 2008 erfolgen.
    • Schenkungsverträge nicht unbedingt schon am 1. August, sondern erst einige Zeit später abschließen. Es können damit Diskussionen über eventuell früher erfolgte tatsächliche Übergaben vermieden werden.

    Wir werden Sie weiter auf dem Laufenden halten.

    Links zu Originaltexten:

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    Vorsteuerabzugsberechtigte Klein-LKW (18.03.2008)

    Das BMF hat die Liste der Kleinlastkraftwagen gemäß § 3 der Verordnung aus 2002 aktualisiert. Folgende Fahrzeuge wurden in die Kfz-Liste "Kleinlastkraftwagen gemäß § 3 der Verordnung aus 2002" neu aufgenommen:
    • Dacia Logan Van (4 Seitentüren)
      Mitsubishi Colt Van (2 Seitentüren)
      Mitsubishi Pajero MT Van (2 Seitentüren)
      Renault Clio SR (2 Seitentüren)
      Renault Kangoo FW (3 oder 4 Seitentüren)

    Vollständige Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Klein-LKW auf der BMF-Homepage.  

    (Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))

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    Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand - arbeits- und sv-rechtliche Folgen (07.03.2008)

    Endet ein Dienstverhältnis während des Krankenstandes durch eine einvernehmliche Auflösung, hat der Arbeitnehmer keinen Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus. In Ermangelung eines solchen Anspruchs verlängert sich daher auch nicht das sv-pflichtige Beschäftigungsverhältnis iSd § 11 Abs 2 ASVG. 

    (Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))

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    Bau-KV - Erhöhung ab 1. 5. 2008 und 1. 5. 2009 (27.02.2008)

    Für die Arbeiter in Bauindustrie und Baugewerbe wurde wieder eine für zwei Jahre geltende KV-Erhöhung vereinbart:

    • ab 1. 5. 2008 werden die KV-Löhne, Lehrlingsentschädigungen und Zulagen um 3,74 % erhöht;
    • ab 1. 5. 2009 erfolgt eine Erhöhung der KV-Löhne, Lehrlingsentschädigungen und Zulagen um weitere 3,6 %.

    Kaufmännische Rundung auf einen Cent genau; die Parallelverschiebungsklausel bleibt aufrecht.

    Um die gleichen Prozentsätze werden die Taggeld-Sätze erhöht, also um 3,74 % ab 1. 5. 2008 und um 3,6 % ab 1. 5. 2009. Der Taggeldsatz von € 26,40 bleibt unverändert.

    Das Übernachtungsgeld wird ab 1. 5. 2008 um den VPI 2007, also um 2,2 %, erhöht und beträgt somit € 10,83; per 1. 5. 2009 erfolgt dann eine Erhöhung des Übernachtungsgeldes um den VPI 2008.

    Ab 1. 5. 2009 sind weiters folgende wichtige Änderungen vorgesehen:

    • Entgeltfortzahlung für höchstens einen Tag für alle Arbeiter, die erstmals zur Führerscheinprüfung der Klasse B antreten;
    • die Internatskosten (das sind die Kosten für Quartier und Internatsverpflegung), die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu ersetzen. Dieser Anspruch ruht, solange die Kosten vom Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau übernommen werden (interne Finanzierung über die Ausbildungsumlage). 

    (Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))

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    Rechnung mit falscher Adresse - kein Vorsteuerabzug (15.02.2008)

    Übt der leistende Unternehmer an der auf der Rechnung angegebenen Anschrift keine Geschäftstätigkeit mehr aus und wurde diese Geschäftsanschrift im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung auch im Firmenbuch bereits gelöscht, liegt keine dem § 11 UStG entsprechende Rechnung vor und der Vorsteuerabzug ist somit zu versagen. 

    Anmerkung:  Prüfen Sie bei großen Rechnungen immer, ob die Rechnungsanschrift mit der aktuellen Firmenbuch-Adresse übereinstimmt. Machen Sie zusätzlich eine UID-Abfrage der Stufe 2. Wir sind gerne behilflich.

    (Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))

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    Neue Gerüchte zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (04.02.2008)

    Die beiden Grundtatbestände des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes wurden durch zwei Entscheidungen des VfGH mit Wirkung ab dem 1. 8. 2008 als verfassungswidrig aufgehoben. Den Äußerungen der maßgebenden Proponenten der Bundesregierung ist zu entnehmen, dass die Erbschaftssteuer ersatzlos auslaufen wird. Im Bereich der Schenkungssteuer wird an eine Ersatzlösung im Hinblick auf eine "Eingangsbesteuerung" für Zuwendungen an Privatstiftungen gedacht, wobei der Eingangssteuersatz für liechtensteinische Stiftungen erheblich höher sein soll als bei österreichischen Privatstiftungen. Dass eine derartige Regelung wohl mit den Grundsätzen der Kapitalverkehrsfreiheit, welche jedenfalls auch gegenüber den EWR-Staaten (wie Liechtenstein) uneingeschränkt gilt, kollidieren würde, ist offensichtlich. Ferner soll eine Meldepflicht für Schenkungen normiert werden, bei deren Verletzung Strafsteuern vorgesehen werden sollen. 

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Begünstigte Vereine (01.02.2008)

    Die aktuelle Liste (Stand 31. 12. 2007) sämtlicher Einrichtungen, deren Zugehörigkeit zum begünstigten Kreis der Spendenempfänger des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. d und e EStG festgestellt wurde, ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht worden.
    Sie finden diese Liste jederzeit aktualisiert auf unseren Serviceseiten.

    Aktuelle Liste der begünstigten Spendenempfänger

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    Konzern-Arbeitskräfteüberlassung von Deutschland nach Österreich (31.01.2008)

    Wird ein in Deutschland ansässiger Dienstnehmer der deutschen Konzernmutter an die österreichische Konzerntochtergesellschaft als Account Marketing Manager überlassen, wobei die Aufenthalte in Österreich 183 Tage jährlich nicht überschreiten, wird nach der derzeitigen Verwaltungspraxis auf der Grundlage von Art 15 Abs 2 des DBA-Deutschland von einer Zuweisung des Besteuerungsrechtes an Deutschland ausgegangen, wenn die deutsche Gesellschaft weiterhin der Arbeitgeber bleibt; und zwar nicht nur hinsichtlich der zu 65 % auf deutschem Staatsgebiet im Büro der Münchner Konzernmutter ausgeübten Tätigkeit, sondern auch in Bezug auf die zu 35 % in den Schauräumen der österreichischen Tochtergesellschaft geleisteten Arbeiten.

    Allerdings unterliegt die deutsche Konzernmuttergesellschaft nach österreichischem innerstaatlichen Recht mit der bezogenen Arbeitkräftegestellungsvergütung der Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG. Diese Abzugsbesteuerung kann zwar unter Berufung auf Art 7 des DBA-Deutschland vermieden werden, doch ist hierfür erforderlich, dass der österreichischen Tochtergesellschaft ein von der deutschen Steuerverwaltung bestätigter Vordruck ZS-QU2 vorliegt. 

    (Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))

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    Lohnverrechnung 2008 (10.01.2008)

    1.  Änderungen in der Sozialversicherung  

    • Anmeldung vor Arbeitsantritt;
    • Schwerarbeitsverordnung und damit verbundene Meldung des Dienstgebers;
    • Änderung von Beitragssätzen und Beitragsgruppen;
    • Befreiung bestimmter Bezüge von Au-Pair-Kräften;
    • Einbeziehung von freien Dienstnehmern und Selbständigen in die betriebliche Vorsorge;
    • Neuregelung der Reisekosten, insbesondere in Bezug auf Tagesgelder und Fahrtkosten, analog zur Lohnsteuer.

    2.  Änderungen in der Lohnsteuer

    • Neuregelung der Reisekosten, insbesondere in Bezug auf Tagesgelder und Fahrtkosten;
    • Anpassungen und Klarstellungen bei Steuerbefreiungen (Altersteilzeit, Sachzuwendungen);
    • Erhöhung des Pendlerpauschales und Einführung eines Pendlerzuschlages;
    •  Einführung einer Nettobesteuerung bei beschränkt Steuerpflichtigen;
    • Anhebung des Grenzwertes für Pensionsabfindungen;
    • Zuordnung von Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre.

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Änderungen bei der Sozialversicherung (04.01.2008)

    1. Anhebung der Krankenversicherungsbeiträge

    Zur nachhaltigen Absicherung der Liquidität der Krankenversicherungsträger kommt es ab 1. 1. 2008 zu einer Anhebung der Krankenversicherungbeiträge

    • um 0,15 % für Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge, Landarbeiter, sonstige Vollversicherte und Pensionisten sowie
    • um 0,55 % für freie Dienstnehmer (§ 51 ASVG).

    Der Beitragssatz in der Krankenversicherung für die nach dem GSVG versicherten erwerbstätigen Personen wird auf das Niveau der Arbeiter, Angestellten und Bauern von derzeit 8,5 % auf 7,05 % gesenkt (14f GSVG). Damit beträgt der Krankenversicherungsbeitrag ab 2008 (inklusive Zusatzbeiträge und Ergänzungsbeiträge) einheitlich 7,65 %.

     2. Anhebung der Ausgleichszulagenrichtsätze

    Der Ausgleichszulagenrichtsatz für allein stehende Pensionsbezieher wird um € 21,- auf € 747,- erhöht; der Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare wird um rund € 29,- auf € 1.120,- erhöht

    (Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))

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    Faxvorlage für die Mitarbeiter-Anmeldung (21.12.2007)

    Die Gebietsknkenkasse hat eine Faxvorlage für die Aviso-Anmeldung der Dienstnehmer auf ihre Internet-Seite gestellt. Eine ausführliche Zusammenfassung der neuen Bestimmungen ´finden Sie hier

    Faxvorlage

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    § 10 EStG: Wertpapiere künftig keine Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter mehr! (16.12.2007)

    Durch das Abgabensicherungsgesetz 2007, das am 6. 12. 2007 vom Nationalrat beschlossen worden ist, werden Wertpapiere ab 2008 nicht mehr als Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter anerkannt. Angeschaffte begünstigte Wertpapiere müssen demnach entweder durchgehend 4 Jahre lang im Betriebsvermögen gehalten werden oder im Falle des vorzeitigen Ausscheidens durch abnutzbare Anlagegüter im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 1 i. V. m. Abs. 4 EStG ersetzt werden, um eine Nachversteuerung zu verhindern.

    Als ob wir es geahnt hätten! Wir haben immer von der Ausnutzung dieser "Begünstigung" gewarnt.

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2008 (16.12.2007)

    Das BMF hat die Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2008 mit Erlass vom 7. 12. 2007, GZ BMF-010222/0230-VI/7/2007, wie folgt festgesetzt:
     
    Altersgruppe
    0 bis 3 Jahre..............170 Euro
    bis 6 Jahre ................217 Euro
    bis 10 Jahre...............280 Euro
    bis 15 Jahre...............321 Euro
    bis 19 Jahre...............377 Euro
    bis 28 Jahre...............474 Euro  

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Umsatzsteuer: Zeitpunkt des Vorliegens des Buchnachweises (05.12.2007)

    Aus gegebenem Anlass weisen wir wieder einmal darauf hin, dass alle Nachweise für die Steuerfreiheit von Ausfuhr- oder innergemeinschaftlichen Lieferungen spätestens zu Beginn der Betriebsprüfung bzw Umsatzsteuernachschau vorliegen müssen. Insbesondere sind das der Ausfuhrnachweis bzw Beförderungs- oder Versendungsnachweis.

    Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass einzelne Angaben (bzw Teile) zum Buchnachweis nachgeholt werden können, dass jedoch nicht der gesamte Buchnachweis erst nachträglich erstellt werden kann. Fehlen diese Nachweise oder können fehlende Teile nicht nachgeholt werden, so werden die entsprechenden Umsätze steuerpflichtig!

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    Internationale Rechnungslegungsstandards (26.11.2007)

    (Betrifft nur börsennotierte Gesellschaften und Konzernabschlüsse)

    Die Veröffentlichung der VO (EG) 1347/2007 betreffend den IFRS 8 Geschäftssegmente wurde annulliert (ABl L 301 vom 20. 11. 2007 S 28) und die Verordnung sodann neu erlassen:

    IFRS 8 legt die Anforderungen für die Offenlegung von Informationen über die Geschäftssegmente eines Unternehmens fest und ersetzt den "IAS 14 Segmentberichterstattung". Im Anhang der VO (EG) 1725/2003 wird nun der IFRS 8 gem dem Anhang zur VO (EG) 1358/2007 übernommen. Die VO (EG) 1358/2007 sieht dazu weiters vor, dass jedes Unternehmen IFRS 8 spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2009 anwendet.

    Zum Amtsblatt IFRS

    (Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))

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    Beteiligungsumfang des Gesellschafter-Geschäftsführers und USt (23.11.2007)

    Der Alleingesellschafter und einzige Geschäftsführer einer GmbH ist nach Meinung des EuGH aufgrund der Tätigkeiten für die Gesellschaft nicht als Steuerpflichtiger i. S. d. 6. MwSt-RL anzusehen. Die Arbeiten, die dem Arbeitsvertrag mit der GmbH zugrunde liegen, werden im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft ausgeführt. In Österreich wird sowohl in ständiger Rechtsprechung als auch nach herrschender Ansicht der Literatur die Auffassung vertreten, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als selbständig und somit als Unternehmer zu qualifizieren ist, wenn aufgrund der Höhe seines Geschäftsanteils (50 % oder mehr) Gesellschafterbeschlüsse nur mit seiner Zustimmung möglich sind. Das Abstellen auf das Beteiligungsausmaß bezüglich der Beurteilung des Vorliegens von Selbständigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers ist nun nicht mehr gemeinschaftsrechtskonform.

     Dies bedeutet in der Praxis, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer in keinem Fall Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein kann.

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Lohnpfändung - voraussichtliche unpfändbare Freibeträge ab 1. 1. 2008 (23.11.2007)

    Seit 1. 1. 2002 ändern sich die unpfändbaren Freibeträge ("Existenzminimum") automatisch mit jeder Änderung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für allein stehende Personen. Da sich die Koalitionspartner am 13. 11 2007 auf eine außertourliche Erhöhung der Pensionen und dabei auch auf eine Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für 2008 auf € 747,- geeinigt haben,  ergeben sich auf dieser Grundlage für die Lohnpfändung nunmehr voraussichtlich folgende unpfändbare Freibeträge ab 1. 1. 2008:

    Allgemeiner Grundbetrag:

    • Wenn der Verpflichtete im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses Sonderzahlungen erhält:
      monatlich € 747,- (wöchentlich 174,- , täglich 24,-)

    Erhöhter allgemeiner Grundbetrag:

    • Wenn der Verpflichtete im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses keine Sonderzahlungen erhält:
      monatlich € 871,- (wöchentlich 203,- , täglich 29,-)

    Unterhaltsgrundbetrag:

    • Erhöhung des Grundbetrages pro Person, der gesetzlicher Unterhalt gewährt wird, um:
      monatlich € 149,- (wöchentlich 34,- , täglich 4,-)
    • Erhöhung insgesamt jedoch höchstens für 5 Personen, dh höchstens um:
      monatlich € 745,- (wöchentlich 170,- , täglich 20,-)

    Steigerungsbeträge:

    Übersteigt die Berechnungsgrundlage der Lohnpfändung (das ist im Wesentlichen das gerundete Nettoentgelt) die oben angeführten pfändungsfreien Beträge, verbleiben vom Mehrbetrag

    • 30 % (allgemeiner Steigerungsbetrag;
    • und 10 % für jede unterhaltsempfangende Person - höchstens jedoch für 5 Personen (Unterhaltssteigerungsbetrag.

    Höchstberechnungsgrundlage:

    • Zur Gänze pfändbar ist jedenfalls das Nettoentgelt, das monatlich € 2.980,- (wöchentlich 695,- , täglich 99,-) übersteigt .

    Unterhaltsexistenzminimum:

    • Bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen haben dem Verpflichteten 75 % des unpfändbaren Freibetrags  zu verbleiben, wobei für jene Unterhaltsberechtigten, die die Unterhaltsexekution führen, keine Unterhaltsgrundbeträge und keine Unterhaltssteigerungsbeträge gebühren.

    Absolutes Existenzminimum:

    • Bei Zusammenrechnung von Geldforderungen mit Ansprüchen auf Sachleistungen vermindert sich der unpfändbare Freibetrag der Gesamtforderung um den Wert der dem Verpflichteten verbleibenden Sachleistungen. Dem Verpflichteten hat jedoch von den Geldforderungen mindestens der halbe allgemeine Grundbetrag zu verbleiben.
    • Dieses absolute Existenzminimum beträgt daher grundsätzlich monatlich € 373,50 (wöchentlich 87,- , täglich 12,-)
    • und bei Unterhaltsexekutionen monatlich € 280,13 (wöchentlich 65,25, täglich 9,-) 

    (Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))

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    SV-Verzugszinsen ab 2008 (22.11.2007)

    Die Verzugszinsen für fällige ASVG- und GSVG-Beiträge, die trotz Fälligkeit nicht bis spätestens zum 15. des Folgemonats entrichtet worden sind, sind jeweils für ein Kalenderjahr auf Basis der von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich 3 Prozentpunkten zu berechnen. Im Oktober 2007 betrug diese 4,32 %; die Verzugszinsen für rückständige SV-Beiträge betragen daher ab 1. 1. 2008: 7,32 % (2007: 6,74 %). 

    (Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))

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    Kombinierte Nomenklatur 2008 (08.11.2007)

    Verordnung (EG) 1214/2007 der Kommission vom 20. 9. 2007 zur Änderung von Anhang I der VO (EWG) 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
     
    Die mit der VO (EWG) 2658/87 eingeführte Warennomenklatur ("Kombinierte Nomenklatur"), die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entsprechen soll, wird mit der vorliegenden Verordnung im Interesse einer Gesetzesvereinfachung modernisiert und in ihrer Struktur angepasst. Die Änderungen sollen die veränderten Anforderungen in Bezug auf Statistik und Handelspolitik, Änderungen zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen, technische oder wirtschaftliche Entwicklungen und die Notwendigkeit einer Angleichung oder Präzisierung des Wortlauts berücksichtigen.

    Gemäß Art 12 VO (EWG) 2658/87 soll deren Anhang I ab 1. 1. 2008 durch eine vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben, ersetzt werden.

    Diese Verordnung tritt am 1. 1. 2008 in Kraft.

    Volltext der Verordnung (ACHTUNG: 900 Seiten !!!)

    (Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))

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    Metallindustrie - KV-Erhöhnung ab 1. 11. 2007 (01.11.2007)

    Ab 1. 11. 2007 werden für die rund 164.000 Arbeiter und Angestellten der Metallindustrie und des Bergbaus die KV-Löhne (KV-Gehälter) und Lehrlingsentschädigungen um 3,6 % erhöht; der neue Mindestlohn beträgt nunmehr € 1.402,32.

    Die Ist-Löhne (Ist-Gehälter) steigen um 3,2 %; weitere 0,3 % können durch Betriebsvereinbarung individuell im Betrieb verteilt werden (Verteiloption). Kommt bis 14. 12. 2007 keine Betriebsvereinbarung zustande oder besteht im Betrieb kein Betriebsrat, werden alle Ist-Löhne und -Gehälter um 3,5 % Prozent erhöht.

    Auch diesmal wird wieder eine Einmalzahlung vorgesehen, die mit der Abrechnung März 2008 fällig wird und vom Gewinn abhängig ist:

    • In Betrieben mit einem Betriebserfolg (EBIT) ab 6 % der Betriebsleistung (des Umsatzes) gebührt die Einmalzahlung in der Höhe von € 200,-
    • bei einem Betriebserfolg (EBIT) von weniger als 6 % beträgt die Einmalzahlung € 150,-
    • ist das EBIT null oder negativ, gebührt keine Einmalzahlung.

    Entsprechende Nachweise an die KV-Parteien sind vorgesehen und müssen bis zum 31. 1. 2008 einlangen. Lehrlingen gebührt die Einmalzahlung zur Hälfte (€ 100,- bzw € 75,-).

    Weiters werden ab 1. 11. 2007 die kollektivvertraglichen Zulagen und Aufwandsentschädigungen um 3,6 % erhöht und eine Woche bezahlte Bildungsfreistellung zur Prüfungsvorbereitung im zweiten Bildungsweg vorgesehen.

     

    (Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))

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    Neues vom Finanzministerium (22.10.2007)

    Das BMF hat in der letzten Zeit zwei interessante Veröffentlichungen ins Internet gestellt:

    1. Bürgerinformation zum Finanzstrafgesetz:
       Hier ist in relativ verständlicher Form alles Wissenswerte über Finanzvergehen und -strafen zusammengefasst
    2. Erlass zur Reisekostennovelle 2007
      Nicht ganz so verständlich, aber für Lohnverrechner unverzichtbar.

    Ein Klick auf die entsprechende Überschrift bringt Sie direkt auf die entsprechende Seite des Finanzministeriums.

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    Kein Vorsteuerabzug für Mieter bei Fehlen der UID-Nummer des Vermieters (20.07.2007)

    Bei einem Mietverhältnis ist die Mietvertragsurkunde in Verbindung mit den Zahlungsbelegen als Rechnung i. S. d. § 11 UStG anzusehen, wenn in der Vertragsurkunde alle vom Gesetz geforderten Elemente einer Rechnung enthalten sind. Fehlt darin die UID-Nummer des Vermieters, dann liegt keine Rechnung i. S. d. § 11 UStG vor und es besteht für den Mieter kein Vorsteuerabzugsrecht (UFS Graz 21. 5. 2007, RV/0679-G/06) 

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Geplante steuerliche Entlastung für Vereine (20.07.2007)

    Nach einer Meldung aus dem BMF können künftig Vereine durch die Schaffung eines Durchrechnungszeitraumes für den jährlichen Freibetrag ihre Einnahmen über einen längeren Zeitraum steuerfrei beziehen. Durch eine Änderung der Vereinsrichtlinien wird für die Vereine ein Durchrechnungszeitraum von 10 Jahren für den Freibetrag geschaffen. Dieser soll in der Zeitspanne von 10 Jahren künftig bei maximal 73.000 Euro liegen. Bisher konnte man nur einen jährlichen Freibetrag in Höhe von 7.300 Euro jährlich geltend machen. Profitieren werden von dieser Neuregelung vor allem kleine Vereine, die nicht jedes Jahr Aktivitäten zur Vereinsfinanzierung setzen können. Grundsätzlich ist jeder gemeinnützige Verein, der zur Finanzierung seiner Tätigkeit Aktivitäten setzt, bis zu einer Höhe von 7.300 Euro jährlich von der Steuer befreit. Diese Regelung gilt auch rückwirkend. Jahre, in denen dieser Freibetrag bereits in Anspruch genommen worden ist, sind von dieser Regelung ausgeschlossen. 

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Kraftfahrzeugsteuergesetz-Novelle 2007 beschlossen (12.07.2007)

    Das Plenum des Nationalrats hat die Kraftfahrzeugsteuergesetz-Novelle 2007 und eine Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrags am 6. 7. 2007 mehrheitlich beschlossen. Der Abänderungsantrag bringt eine Verlängerung des Bonus für Fahrzeuge mit Partikelfilter bis 30. Juni 2008, sohin um ein weiteres Jahr. 

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Vorsteuerabzugsberechtigte Klein-LKW (12.07.2007)

    Das BMF hat die Liste der Kleinlastkraftwagen gemäß § 3 der Verordnung aus 2002 aktualisiert und um das Fahrzeug des Typs Land Rover LA (Discovery) LKW (4 Seitentüren) erweitert. 

    Vollständige Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Klein-LKW auf der BMF-Homepage.

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    VfGH: Schenkungssteuer verfassungswidrig (22.06.2007)

    Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007 seine Entscheidung im Gesetzesprüfungsverfahren zur Schenkungssteuer getroffen und nun auch jene Regelung im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz aufgehoben, die "Schenkungen unter Lebenden" der Steuerpflicht unterwirft (§ 1 Abs 1 Z 2 ErbStG). Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft.

    In der Pressemitteilung des VfGH vom 22. Juni 2007 wird dazu ausgeführt:
    "Der Verfassungsgerichtshof hat sein Gesetzesprüfungsverfahren zur Schenkungssteuer abgeschlossen und folgende Entscheidung getroffen:
    Die derzeitige Gestaltung der Schenkungssteuer ist verfassungswidrig. Die entsprechende gesetzliche Bestimmung (Steuerpflicht für "Schenkungen unter Lebenden") wird aufgehoben.
    Der Verfassungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis aus, dass - wie schon bei der Erbschaftssteuer - die Steuer auf Basis von unsachlichen Bewertungskriterien festgesetzt wird und daher in ihrer derzeitigen Form verfassungswidrig ist. Die pauschale Vervielfachung von historischen Einheitswerten ist nämlich nicht geeignet, die Wertentwicklung von Grundstücken angemessen abzubilden. Eine sachgerechte Besteuerung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich.
    Die Bundesregierung konnte mit ihrer Stellungnahme die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes nicht entkräften. Zu den Ausführungen, eine Schenkungssteuer sei für ein geschlossenes Steuersystem "geradezu notwendig", ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Schenkungssteuer an sich hat.
    Die Frage, ob es durch die Aufhebung der Bestimmung zur Schenkungssteuer Auswirkungen auf die Grundsteuer gibt, hatte der Verfassungsgerichtshof in diesem Verfahren nicht zu beurteilen.

    Der Verfassungsgerichtshof hat für das Außerkrafttreten - wie schon bei der Erbschaftssteuer - den Ablauf des 31. Juli 2008 bestimmt, um dem Gesetzgeber zu ermöglichen, allenfalls erforderlich gehaltene Begleitmaßnahmen für den Fall des Auslaufens dieser Steuer zu treffen.

    Welche praktischen Konsequenzen hat diese Entscheidung?

    Bis zum 31. Juli 2008 gilt - sofern der Gesetzgeber nicht vorher gesetzliche Änderungen durchführt - die derzeit bestehende Rechtslage zur Schenkungssteuer. Es besteht also Schenkungssteuer-Pflicht. Auf Steuerverfahren ist diese Rechtslage anzuwenden.
    Eine Ausnahme gibt es für rund 80 Fälle, die sich vor dem Beginn der Beratungen des Verfassungsgerichtshofes im Schenkungssteuer-Verfahren mit einer dementsprechenden Schenkungssteuer- Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gewendet haben. In diesen Fällen wird der Schenkungssteuer-Bescheid aufgehoben werden; damit fällt keine Schenkungssteuer mehr an. Trifft der Gesetzgeber bis zum 31. Juli 2008 keine Maßnahmen zur Reparatur der Schenkungssteuer, gibt es ab diesem Zeitpunkt keine Schenkungssteuer-Pflicht mehr; ob Schenkungen dann anderen Steuerpflichten unterliegen werden, ist derzeit nicht zu beurteilen."

    Den vollständigen Text der Entscheidung lesen Sie hier.

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    Finanzministerium überwacht seit 2005 Internet-Auktionen (22.06.2007)

    Bisher unbemerkt von der Öffentlichkeit hat das Finanzministerium offenbar weitreichende Maßnahmen zum Stopp des Schwarzhandels über das Internet-Auktionshaus eBay ergriffen, meldet die APA unter Berufung auf einen Bericht der „Wiener Zeitung“. Bereits vor zwei Jahren habe man eine eigene, 32 Mitarbeiter umfassende Abteilung namens „RIA“ (Risiko-, Informations- und Analyse-Zentrum) ins Leben gerufen, die sämtliche Umsätze und Auktionen bei der Internet-Plattform eBay überwachen und protokollieren soll. Die Erfassung sei jedoch nach wie vor noch in der Testphase. Ziel sei es, Leuten auf die Schliche zu kommen, die E-Commerce-Geschäfte machen, die Umsatz- und Einkommensteuer aber nicht deklarieren, heißt es in dem Bericht. Die gesammelten Daten würden vom Datum, über den Bieter bis zum Höchstgebot reichen. Grundsätzlich sind nur gewerblichen Händler steuerpflichtig. Ob man darunter fällt, hängt weniger von dem bei eBay angegeben Status ab, sondern vom Volumen, das umgesetzt wird.

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Schrott-Umsatzsteuerverordnung 2007 (22.06.2007)

    Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Umsätze von Abfallstoffen, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Schrott-Umsatzsteuerverordnung – Schrott-UStV) wurde am 15. 6. 2007 in BGBl. II Nr. 129/2007 kundgemacht. Durch die vorliegende Verordnung wird die im § 19 Abs. 1d UStG 1994 i. d. F. des Budgetbegleitgesetzes 2007 geschaffene Möglichkeit, für die Umsätze im Zusammenhang mit Alteisen, Schrott und anderen Abfallstoffen einen Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger vorzusehen, umgesetzt. Dadurch sollen Umsatzsteuerausfälle vermieden werden, die sich bisher dadurch ergeben haben, dass zwar von den Leistungsempfängern der genannten Waren der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde, die korrespondierende Umsatzsteuer jedoch von den liefernden Unternehmern nicht abgeführt wurde und diese Unternehmer auch nicht mehr aufgegriffen werden konnten. Die neue Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. 6. 2007 ausgeführt werden. 

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Europäisches Bagatellverfahren (16.06.2007)

     Die EU-Justizminister haben sich am 13. 6. 2007 über eine Verordnung geeinigt, mit der ein Europäisches Bagatellverfahren eingeführt wird, das ab 1. 1. 2009 in Kraft treten soll. Das neue Verfahren gilt für grenzüberschreitende Zivil- und Handelssachen, sofern der Gesamtwert einer auf Zahlung oder einer nicht auf Zahlung gerichteten Forderung 2.000 Euro nicht überschreitet. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um ein schriftliches Verfahren, bei dem kein Anwaltszwang besteht. Die in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung ist innerhalb der EU sofort und unmittelbar vollstreckbar. Der Kläger bringt die Klage schriftlich anhand eines Formblatts ein und kann die als Beweismittel geeigneten Unterlagen beifügen. Das Gericht sendet binnen 14 Tagen eine Kopie der Klage an den Beklagten, der innerhalb von 30 Tagen antworten muss. Innerhalb weiterer 30 Tage fordert das Gericht die Parteien zu weiteren Angaben auf, führt eine Beweisaufnahme durch oder lädt die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung. Liegen sämtliche Entscheidungsgrundlagen vor, so erlässt das Gericht binnen 30 Tagen sein Urteil. Ob dieses angefochten werden kann, richtet sich nach den Vorschriften des nationalen Rechts des Gerichtsstaats.

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Oberster Gerichtshof kippt weitere Mietvertragsklauseln (16.06.2007)

    Nachdem der OGH bereits in einer viel beachteten Entscheidung aus dem Vorjahr nicht weniger als 39 Klauseln in Verträgen über freifinanzierte Wohnungen beanstandet hatte (vgl. 7 Ob 87/06f), hat er nunmehr für den Vollanwendungsbereich des MRG zwei weitere gängige Vertragsklauseln für unzulässig befunden (OGH 7. 3. 2007, 1 Ob 241/06g). Demnach dürfen die Reparatur der Therme, aber auch andere Erhaltungsarbeiten im Inneren der Wohnung nicht auf die Mieter überwälzt werden. Das gilt für alle Mietwohnungen, die zur Gänze dem MRG unterliegen, genauso wie für gemeinnützige Mietwohnungen oder Gemeindemietwohnungen. Zusätzlich hat der OGH auch eine weitere häufig in Formularen verwendete Vertragsbestimmung als gesetzwidrig angesehen: Bestimmte Versicherungskosten wie etwa Glasbruch- und Sturmschadenversicherungen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Mehrheit der Mieter als Betriebskosten verrechnet werden. Die oftmals dem Mieter aufgezwungene vorformulierte Klausel ist somit rechtswidrig. Nach Angaben der AK betrifft das aktuell erwirkte Urteil rund 1,2 Mio. Mieterhaushalte in ganz Österreich.
     

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Pendlerzuschlag bei geringem Lohneinkommen (07.06.2007)

    Mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 wurde im Hinblick auf die angehobenen Mineralölsteuersätze das Pendlerpauschale erhöht. Personen, deren Einkommen unter der Besteuerungsgrenze liegt, würden davon aber nicht profitieren. Daher wird für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Höchstbetrag der Negativsteuer von derzeit 110 Euro auf 200 Euro angehoben. Dieser Pendlerzuschlag in Höhe von höchstens 90 Euro steht zu, wenn mindestens in einem Kalendermonat Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht.
    Der Pendlerzuschlag steht für die Kalenderjahre 2008 und 2009 zu und kann daher erstmalig im Jahr 2009 bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2008 geltend gemacht werden. Die Negativsteuer (inklusive Pendlerzuschlag) ist mit 10 % der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung begrenzt.

     

    Die vollständige Information des BMF lesen Sie hier.

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    Kfz-Steuersenkung für LKW kommt laut BMF wie geplant (12.05.2007)

    Nach der Anhebung der LKW-Maut um durchschnittlich 4,2 Cent wird auch die Kfz-Steuer für LKW wie geplant Mitte 2007 halbiert werden, bestätigte ein Sprecher des Finanzministeriums gegenüber der APA. Die in Aussicht gestellte Reduktion der Kfz-Steuer für LKW per 1. 7. 2007 um 50 % solle der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Transportwirtschaft dienen. Dagegen stehe – so versichert man im BMF – eine Staffelung der Kfz-Steuer nach CO2-Emissionen nicht zur Debatte. Diese sei im vereinbarten Paket nicht vorgesehen. Zu den Details der neuen Mautregelung will man im Büro des Finanzministers noch nicht Stellung nehmen. 

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Vorsteuerabzugsberechtigte Klein-LKW und Kleinbusse (02.05.2007)

    Das BMF hat die Liste der Kleinlastkraftwagen gemäß § 3 der Verordnung aus 2002 aktualisiert und um die Fahrzeuge Chevrolet Chevrolet Karlos und Volvo C30 City Van erweitert. In die Liste der Kleinbusse gemäß § 5 der Verordnung aus 2002 wurde der Fahrzeugtyp VW Crafter neu aufgenommen.

    Vollständige Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Klein-LKW und der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse auf der BMF-Homepage

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Freibetrag für investierte Gewinne – kein Ausschluss für bestimmte Bezieher selbständiger Einkünfte (14.04.2007)

    Das Bundesministerium für Finanzen hat zum Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG 1988) die Ansicht vertreten, dass Steuerpflichtige, die betriebliche Einkünfte erzielen, ohne einen Betrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu haben, keinen Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch nehmen können. Dies trifft z. B. zu auf:

    • Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Testamentsvollstrecker, Vereinsfunktionäre, Sachwalter als Bezieher von Einkünften nach § 22 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988,
    • Gesellschafter-Geschäftsführer i. S. d. § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
    • Ärzte hinsichtlich der Sonderklassegebühren (§ 22 Z 1 lit. a letzter Satz EStG 1988).

    Das Bundesministerium für Finanzen hält die genannte Ansicht nicht mehr aufrecht. Bei Vorliegen derartiger Einkünfte steht bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Freibetrag für investierte Gewinne zu. Der letzte Absatz der Rz. 3701 der EStR 2000 entfällt ersatzlos, im Übrigen bleibt Rz. 3701 aber unverändert. 

    Volltext der BMF-Information vom 5. 4. 2007

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    VfGH leitet Gesetzesprüfung zur Schenkungssteuer ein (31.03.2007)

    Der Verfassungsgerichtshof hat aufgrund von Beratungen über eine Beschwerde gegen einen Schenkungssteuerbescheid ein Gesetzesprüfungsverfahren zur Schenkungssteuer eingeleitet. Im Prüfungsbeschluss legen die 14 Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter dar, dass für die Schenkungssteuer gleichgelagerte Bedenken wie bei der Erbschaftssteuer bestehen:
    Auch die Bemessung der Schenkungssteuer für Grundbesitz richtet sich nach dem historischen dreifachen Einheitswert. Damit, so der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss, werde aber bei der Schenkungssteuer - wie bei der Erbschaftssteuer - keine realistische Wertentwicklung des Grundbesitzes als Basis der Steuervorschreibung herangezogen. Die Verwendung des dreifachen Einheitswertes als Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer dürfte also gleichheitswidrig sein.

    Der Verfassungsgerichtshof hat daher den Beschluss gefasst, den sog. Grundtatbestand, also jene Norm, die die Schenkungssteuer vorschreibt (§ 1 Abs. 1 Z 2 Erbschaftsund Schenkungssteuergesetz 1955; "2. Schenkungen unter Lebenden"), zu prüfen. Die Bundesregierung wird im nunmehr durchzuführenden Gesetzesprüfungsverfahren aufgefordert werden, eine Stellungnahme zu den im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken abzugeben. Der Verfassungsgerichtshof plant, die Beratungen über dieses Gesetzesprüfungsverfahren nach Abschluss des Vorverfahrens in der Juni-Session zu beginnen.

    Wir empfehlen, geplante Schenkungen vorerst zu verschieben. Über Möglichkeiten, die Zeit bis zur Entscheidung des VfGH zu überbrücken, beraten wir Sie gerne.

    Presseinformation des VfGH

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    Neue Kennzeichnungspflichten in E-Mails, Geschäftsbriefen und auf Websites (19.03.2007)

    Mit 1.1.2007 wurde das HGB vom neuen Unternehmensgesetzbuch (UGB) abgelöst. Die Modernisierung des HGB führte zu einer umfassenden Liberalisierung des Firmenrechts. Gleichzeitig wurden die bisherigen Regelungen über die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen erweitert. Hierdurch sollte im Geschäftsverkehr sichergestellt werden, dass trotz der liberalen Firmenbildungsvorschriften leicht die notwendigen Informationen über den Vertragspartner im Firmenbuch ausfindig gemacht werden können. Die Neuregelung mit § 14 UGB richtet sich an sämtliche im Firmenbuch eingetragene Unternehmen. Erfasst sind nunmehr nicht bloß Kapitalgesellschaften, sondern insbesondere auch eingetragene Einzelunternehmer, offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und Genossenschaften. 
    Insbesondere ist neu, dass Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und -gericht, bei eingetragenen Einzelunternehmen auch Vor- und Zuname auch auf Internetseiten des Unternehmens und auf E-Mails angegeben werden müssen. Für gedruckte Geschäftsbriefe und Websites gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2009. Bei E-Mails gilt die neue Bestimmung schon seit 1.1.2007.
    Bei "beharrlicher Missachtung" der Vorschrift drohen Zwangsstrafen bis zu 7.260 Euro.

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Aktuelle Stundungs- und Aussetzungszinsen (19.03.2007)

    Der Zinssatz für Stundungszinsen liegt viereinhalb Prozent über dem Basiszinssatz (§ 212 Abs. 2 BAO), für Aussetzungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 212a Abs. 9 BAO), für Anspruchszinsen zwei Prozent über dem Basiszinssatz (§ 205 Abs. 2 BAO) . Auf Grund der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank steigt in Österreich der Basiszinssatz mit Wirkung ab 14. 3. 2007 auf 3,19 %. Der Zinssatz für Stundungszinsen beträgt daher ab 14. 3. 2007 7,69 %, für Aussetzungszinsen 5,19 %, für Anspruchszinsen ebenfalls 5.19 %. 

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Derzeitige Gestaltung der Erbschaftssteuer verfassungswidrig (12.03.2007)

    Der Verfassungsgerichtshof hat am 7. 3. 2007 jene Regelung im Erbschaftssteuergesetz aufgehoben, durch die "Erwerbe von Todes wegen" ( § 1 Z 1 ErbStG) der Steuerpflicht unterworfen sind. Gleichzeitig hat der VfGH eine Reparaturfrist bis 31. Juli 2008 gesetzt. Gegen die Erbschaftssteuer an sich und dagegen, für die Erbschaftsbesteuerung von Grundbesitz das System der Einheitswerte zu verwenden, gibt es keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die derzeitige Regelung (dreifacher Einheitswert als Bemessungsgrundlage) ist jedoch verfassungswidrig, weil die pauschale Vervielfachung von längst historischen Einheitswerten die Wertentwicklung von Grundstücken nicht angemessen widerspiegelt. 

    Schenkungen sind von diesem Erkenntnis nicht betroffen !!!
     Die Aufhebung der Schenkungssteuer erwarten wir für den Frühsommer.

    Mehr dazu auf der VfGH-Homepage

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Kleinbusses (02.02.2007)

    In einer aktuellen Information vom 1. 2. 2007, BMF-010219/0024-VI/4/2007, hat das Finanzministerium soeben bekannt gegeben, welche Voraussetzungen für das Vorliegen eines vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusses unter Bedachtnahme auf das VwGH-Erkenntnis vom 21. 9. 2006, Zl. 2003/15/0036, gegeben müssen.

    Wir weisen darauf hin, dass es sich lediglich um eine Rechtsansicht der Finanzverwaltung handelt, die nicht unbedingt vor dem Verwaltungsgerichtshof halten muss.

    Die BMF-Infomation im Volltext (PDF)

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Lohnpfändung: Informationsbroschüre des Justizministeriums (02.02.2007)

    Die Informationsbroschüre des Justizministeriums enthält wichtige Hinweise für Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Vorgangsweise zur Ermittlung des Existenzminimums und des zu überweisenden Betrages werden kurz und schlagwortartig dargestellt, dazu gibt es Beispiele für die Berechnung des Existenzminimums. Im Anhang werden die Existenzminimum-Tabellen 2007 wiedergegeben.

    Download der Info-Broschüre

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Wellness- und Seminarleistungen als Hauptleistungen zur Beherbergungsleistung (28.01.2007)

    Bietet ein Beherbergungsbetrieb neben der gewöhnlichen Beherbergungsleistung auch Wellnessleistungen in Form von Packages mit oder ohne Übernachtung an, so sind diese Wellnessleistungen auch bei Packages mit Übernachtung nicht als Nebenleistungen zur Beherbergungsleistung anzusehen, sondern es handelt sich jeweils um getrennte Hauptleistungen. Analoges gilt für Seminarleistungen. 

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    VfGH zur Steuerbegünstigung bei nicht entnommenen Gewinnen (28.01.2007)

    Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschränkung der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne auf Bezieher von Einkünften aus Gewerbebetrieben sowie Land- und Forstwirtschaft als verfassungswidrig aufgehoben. Künftig – erstmals ab dem Veranlagungsjahr 2007 – können somit auch Freiberuflicher die Steuerbegünstigung des § 11a EStG 1988 in Anspruch nehmen. Begründet wird die Aufhebung damit, dass diese Beschränkung unsachlich war. Die Grenzen zwischen den betrieblichen Einkunftsarten, speziell diejenigen zwischen den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb und den Einkünften aus selbständiger Arbeit, seien fließend und oft zufällig geworden. Auch das betriebswirtschaftliche Umfeld freiberuflicher Tätigkeiten habe sich dem von Gewerbebetrieben stark angenähert, folgert das Höchstgericht in seinen Erwägungen weiter. Die gegenständliche Einschränkung der steuerlichen Begünstigung und der damit verbundene Ausschluss der Bezieher von Einkünften aus selbständiger Arbeit sei daher sachlich nicht zu rechtfertigen (VfGH 6. 12. 2006, G 151/06). 

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Lohnverrechnung 2007 (29.12.2006)

    Änderungen in der Sozialversicherung

    • Schwerarbeitsverordnung und damit verbundene Meldung des Dienstgebers;
    • Weiterlaufen des Pilotversuches im Burgenland betreffend Anmeldung der Dienstnehmer spätestens bei Arbeitsantritt, Verordnung über entsprechende bundesweite neue Anmeldefrist noch nicht fixiert;
    • neue Geringfügigkeitsgrenzen;
    • neue Höchstbeitragsgrundlagen;
    • Klarstellung betreffend AUVA-Zuschuss zu Krankenständen für 42 Kalendertage.  

    Änderungen in der Lohnsteuer

    • Steuerbefreiung für Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen für Häftlinge nach dem Strafvollzugsgesetz;
    • Aufhebung der Ausnahme der Lehrbeauftragten an Erwachsenenbildungseinrichtungen von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch den VfGH ab 2007;
    • Aufhebung der Reisekosten-Verordnung durch den VfGH ab 2008;
    • Anzeige- und Meldepflichten nach dem ASVG, dem AlVG und der GewO für die Abgabenbehörden;
    • Klarstellung betreffend Überstundenpauschalierungen;
    • Anführung der Arbeitsstätte im Lohnzettel (ab 2007).

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Weihnachtsgeschäft – Umtausch / Gewährleistung / Garantie (29.12.2006)

    Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) informiert aus aktuellem Anlass:
    • Der Umtausch ist entweder ein Recht, das der Händler in seinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich einräumt, das man im Einzelnen aushandeln kann oder das der Unternehmer „in Kulanz“ einfach de facto einräumt. Hat man keine Zusicherung des Unternehmers, kann man sich aber nicht darauf verlassen.
    • Ein kostenloser Rücktritt von einem Vertrag kommt nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen (Haustürgeschäfte, Fernabsatz etc.) in Frage. Dagegen ist eine Stornierung eines Vertrages nur mit Zustimmung des Vertragspartners und oft – wenn überhaupt – nur gegen Zahlung einer Stornogebühr möglich.
    • Liegt ein Mangel der Sache vor, dann hat man dagegen in jedem Fall Gewährleistung, die bis zur Wandlung gehen kann. Je nach Mangel muss der Händler in erster Linie Verbesserung bewirken oder austauschen, gelingt das nicht, einen Preisnachlass gewähren oder gar den Kaufpreis gegen Rückgabe der Sache zurückerstatten.
    • Dagegen ist eine Garantie die vertragliche Zusicherung des Herstellers oder Händlers, im Fall eines Mangels für diesen einzustehen.

    Nähere Informationen unter www.verbraucherrecht.at 

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Tabakgesetz - Rauchen verboten! (25.12.2006)

     
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    Betriebsprüfung (23.11.2006)

    Ein Rekordergebnis bei Nachforderungen erwarten die Steuerprüfer im Finanzministerium für 2006, schreibt das Wirtschaftsmagazin "trend" in seiner morgen erscheinenden Ausgabe. "Wir werden 2006 das beste Mehrergebnis aller Zeiten einfahren und sind deutlich über Plan", sagt Eduard Müller, als Gruppenleiter IV/D im Finanzministerium zuständig für die Organisation der Betriebsprüfungen. Schon nach neun Monaten hat demnach die Finanzverwaltung mit 1,8 Milliarden Euro das Ergebnis von 2005 (1,72 Milliarden Euro) übertroffen. Die letzten Schätzungen für das Gesamtjahr belaufen sich auf 2,2 Milliarden Euro. Rund ein Drittel der zusätzlichen Steuereinnahmen beträfen die Umsatzsteuer, 60 Prozent Ertragssteuern wie die Einkommens- oder Körperschaftssteuer, der Rest entfalle auf die Lohnsteuer. Hauptverantwortlich für die größere Effizienz sind laut „trend“ aggressivere Zielvorgaben an die Prüfer, aber auch der Einsatz neuer Prüfsoftware. Inwieweit das zusätzliche Steueraufkommen tatsächlich einbringlich ist bzw. rechtlich hält, sei nicht dokumentiert.

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Vorsteuerabzug und EG-rechtlicher Gutglaubensschutz (10.11.2006)

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. 7. 2006 in der Rs. C-439/04 entschieden, dass gutgläubigen Mehrwertsteuerbetrugsopfern aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Die österreichische Verwaltungspraxis, die durch die Judikatur des VwGH (zuletzt VwGH vom 1. 6. 2006, 2004/15/0069) ihre Bestätigung erfahren hat, versuchte hingegen bisher regelmäßig mit dem Argument, die in § 11 Abs. 1 UStG vorgeschriebenen Rechnungsmerkmale seien nicht erfüllt, den Vorsteuerabzug zu versagen. Zuletzt hat der UFS Linz (Entscheidung vom 15. 6. 2006, RV/1480-L/02) den Verlust des Vorsteuerabzugs auch damit argumentiert, dass keine Verfügungsmacht verschafft werden konnte. Ein Schutz des guten Glaubens des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers wurde bisher abgelehnt, was angesichts der aktuellen Rechtsprechung des EuGH aber nicht mehr gerechtfertigt erscheint

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Faxrechnung bis Ende 2007 zum Vorsteuerabzug zugelassen (06.11.2006)

     Mit Information vom 29. 11. 2005 hatte das BMF die Möglichkeit, Rechnungen mittels Fax zu übermitteln, unter Bedachtnahme auf Umstellungsschwierigkeiten bis zum Ende des Jahres 2006 verlängert. Da diese Schwierigkeiten in der Umstellung auf die Rechnungslegung mit elektronischer Signatur bei zahlreichen Unternehmern weiterhin bestehen, wurde seitens des BMF verlautet, dass die Möglichkeit, vorsteuerabzugsberechtigte Rechnungen mittels Fax übermitteln zu können, bis zum Ende des Jahres 2007 verlängert wird.

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Softwarelizenzverträge gebührenpflichtig (06.11.2006)

    Durch sein Erkenntnis vom 7. 9. 2006, 2006/16/0054, hat der VwGH die seit langer Zeit diskutierte Frage, ob typische (Standard-)Softwarelizenzverträge gebührenpflichtig seien oder nicht, zu Gunsten der Gebührenpflicht entschieden. Eine Gebührenbefreiung, so der VwGH, gelangt mangels Verwertungsrechten im Sinne der §§ 14 bis 18a UrhG nicht zur Anwendung.

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    VfGH hebt die Wertpapierdeckung bei Abfertigungs- bzw-Pensionsrückstellungen auf (30.10.2006)

    Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 6. 10. 2006, G 48/06 jene Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes aufgehoben, die Unternehmen zum Erwerb von Wertpapieren nach Maßgabe der vorhandenen Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen verpflichten. Diese Verknüpfung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Bei genauerer Prüfung, so der Verfassungsgerichtshof, werde dafür nur das Argument "Belebung des Kapitalmarktes" schlagend. Dies sei nicht ausreichend.

    Anmerkung:   Die steuerlichen Abfertigungsrückstellungen wurden größtenteils ohnehin bereits aufgelöst; für die verbleibenden läuft die Verpflichtung zur Wertpapierdeckung 2007 aus. Bei Pensionsrückstellungen kann aber der Wegfall der Wertpapierdeckung durchaus entscheidende Bedeutung haben.

    Volltext des Erkenntnisses

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Liste der begünstigten Pritschenwagen (22.10.2006)

    Das BMF informiert, dass soeben die KFZ-Typen Chevrolet Colorado und Nissan Navara in die Liste der Pritschenwagen gemäß § 7 der VO BGBl. Nr. 273/1996 und zugleich gemäß § 4 zweiter Gedankenstrich der VO BGBl. II Nr.193/2002 aufgenommen wurden.  

    Liste der begünstigten Pritschenwagen unter www.bmf.gv.at

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2007 (22.10.2006)

    Das BMF hat die Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2007 mit Erlass vom 11. 10. 2006, GZ BMF-010203/0443-VI/7/2006, wie folgt festgesetzt (Quelle: SWK Linde Verlag) :

    Altersgruppe

    0 bis 3 Jahre..............Euro 167,--
    bis 6 Jahre ................Euro 213,--
    bis 10 Jahre.............. Euro 275,--
    bis 15 Jahre.............. Euro 315,--
    bis 19 Jahre.............. Euro 370,--
    bis 28 Jahre.............. Euro 465,--

    Der Regelbedarf ist die Höchstgrenze, die ein unterhaltsberechtigtes Kind fordern darf ("Playboygrenze"). 
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    Was Stundungs- und Aussetzungszinsen derzeit kosten (22.10.2006)

    Der Zinssatz für Stundungszinsen liegt viereinhalb Prozent über dem Basiszinssatz (§ 212 Abs. 2 BAO), für Aussetzungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 212a Abs. 9 BAO), für Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz (§ 205 Abs. 2 BAO) . Auf Grund der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank stieg in Österreich der Basiszinssatz mit Wirkung ab 11. 10. 2006 auf 2,67 %. Der Zinssatz für Stundungszinsen beträgt daher seit 11. 10. 2006 7,17 %, für Aussetzungszinsen 4,67 %, für Anspruchszinsen ebenfalls 4,67 %.  

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Verdeckte Gewinnausschüttung (07.10.2006)

    Eine Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Gesellschaftern als betriebliche Vorgänge setzt voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Anderenfalls liegen Ausschüttungs- bzw. Einlagevorgänge vor. Hätte daher eine GmbH von einer Bank keine Darlehen mehr erhalten, dann stellt die Darlehensaufnahme durch den Gesellschafter und die Überlassung der Geldmittel an die Gesellschaft kein Darlehen, sondern eine Einlage dar. Eine Verzinsung des "Darlehens" ist damit eine verdeckte Gewinnausschüttung. 

    (Quelle: VwGH 26. 7. 2006, 2004/14/0151)

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    VfGH hebt Begünstigung von kollektivvertraglichen Dienstreisen auf (29.09.2006)

    Mit Erkenntnis vom 22. 6. 2006, G 147/05 u. a., V 111/05 u. a. hat der VfGH die Gleichheitswidrigkeit jener Bestimmung im EStG, die die Ausweitung des Dienstreisebegriffes durch lohngestaltende Vorschriften und damit einer weitergehenden Möglichkeit der Auszahlung von steuerfreien Reisekostenersätzen des Arbeitgebers vorsieht, wegen unsachlicher Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern festgestellt und den vierten Satzes in § 26 Z 4 EStG 1988 i. d. F. BGBl. Nr. 818/1993 sowie die Reisekostenverordnung des BMF, BGBl. II Nr. 306/1997, per 31. 12. 2007 aufgehoben.  

    Mehr dazu unter www.ris.bka.gv.at/vfgh/

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Sozialversicherungswerte 2007 (02.09.2006)

    Die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für 2007 betragen:

    Geringfügigkeitsgrenze täglich € 26,20 Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 341,16 Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 511,74 Höchstbeitragsgrundlage täglich € 128,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich € 3.840,00 Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für Sonderzahlungen € 7.680,00

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Rundung des Kilometergeldes (19.08.2006)

    Nach dem 1. EStR-Wartungserlass 2006 bestehen keine Bedenken, wenn das Kilometergeld für PKW und Kombi im Rahmen der Betriebsausgaben und Werbungskosten auf volle Cent aufgerundet wird (ab 28. 10. 2005: 0,38 Euro; bis 27. 10. 2005: 0,36 Euro). Dies gilt für alle offenen Fälle (1. EStR-Wartungserlass 2006, Rz. 1571). 

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Verdeckte Ausschüttung bei Negativsaldo auf dem Verrechnungskonto (11.08.2006)

    Ein gar nicht seltener Fall in den Beziehungen zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und "seiner" Kapitalgesellschaft: Der Gesellschafter "bedient" sich am Verrechnungskonto, dessen Negativsaldo ständig größer wird, bis sich die Frage stellt, ob er diese Forderung der Gesellschaft noch jemals ausgleichen kann oder will. Aus Sicht des Steuerrechts ist in diesem Fall die Problematik einer verdeckten Ausschüttung angesprochen. Der VwGH hat diesbezüglich in seinem Erkenntnis vom 26. 4. 2006, 2004/14/0066, ausgesprochen, dass eine verdeckte Ausschüttung zwar möglich ist, der fehlende Rückzahlungswille allein jedoch hiefür nicht ausreicht. 

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Vorsteuerabzugsberechtigte Klein-LKW (15.07.2006)

    Das Finanzministerium aktualisiert laufend die Liste der Fahrzeuge, die ab dem Jahr 2002 aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Jänner 2002, RS C-409/99, als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinlastkraftwagen anerkannt werden. 

    Aktualisierte Liste unter www.bmf.gv.at

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    Neue Offenlegungsbestimmungen für Jahresabschlüsse 2007 und verschärfte Zwangsstrafen bereits ab 1. 7. 2006 (26.06.2006)

    Für Geschäftsjahre, die am 31. 12. 2007 enden, sind die Jahresabschlüsse beim Firmenbuch zwingend elektronisch einzureichen. Eine Ausnahme besteht für Kapitalgesellschaften, deren Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag den Betrag von € 70.000 nicht überschreiten. Gleichzeitig wurden die Zwangsstrafen für die Nichtbefolgung der Offenlegung verschärft und mit 1. 7. 2006 in Kraft gesetzt. Die verschärften Zwangsstrafen gelten bereits ab dem 1. 7. 2006 und daher auch für die bisher noch nicht eingereichten Jahresabschlüsse der Vorjahre und insbesondere auch für jene, die bis zum 30. September 2006 einzureichen sind. 

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    UID des Leistungsempfängers als Rechnungsmerkmal (26.06.2006)

    Ab 1. 7. 2006 ist bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt (maßgebend ist der in der Rechnung angeführte Gesamtbetrag, d. h. Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer), als zusätzliches Rechnungsmerkmal auch die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) anzuführen, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz) , seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wird. Kann der leistende Unternehmer auf der Rechnung die UID des Kunden nicht anführen, weil dieser über keine gültige UID verfügt (z. B. erteilt das Finanzamt Unternehmern, die ausschließlich unecht befreite Umsätze ausführen oder pauschalierten Landwirten nicht automatisch eine UID) oder diese nicht angibt, hat das für den leistenden Unternehmer keine Konsequenzen.

    In den genannten Fällen genügt der Hinweis "Keine UID angegeben". Verfügt der Leistungsempfänger nur über eine ausländische UID, so ist diese anzugeben. Die Richtigkeit der UID muss vom Rechnungsaussteller nicht überprüft werden. Der Leistungsempfänger seinerseits ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Rechnung alle erforderlichen Merkmale (d.h. auch seine eigene UID) aufweist. Eine Rechnungsberichtigung (z. B. fehlende UID) kann nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden. (BMF-Information vom 1. 6. 2006) 

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Was Stundungs- und Aussetzungszinsen derzeit kosten (16.06.2006)

    Der Zinssatz für Stundungszinsen liegt viereinhalb Prozent über dem Basiszinssatz (§ 212 Abs. 2 BAO), für Aussetzungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 212a Abs. 9 BAO), für Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz (§ 205 Abs. 2 BAO) . Auf Grund der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank stieg in Österreich der Basiszinssatz mit Wirkung ab 27. 4. 2006 auf 1,97%. Der Zinssatz für Stundungszinsen beträgt daher seit 27. 4. 2006 6.47 %, für Aussetzungszinsen 3.97 %, für Anspruchszinsen ebenfalls 3.97%. 

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Findok ist online! (28.04.2006)

    Das Rechts- und Fachinformationssystem des österreichischen Finanzressorts, liebevoll Findok genannt, ist ab sofort online. Es beinhaltet Richtlinien und Erlässe des BMF sowie die Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates zum Steuer- und Zollrecht. Die Inhalte der Findok werden laufend aktualisiert und stehen der Öffentlichkeit sowie der Verwaltung zeitgleich zur Verfügung. Damit wird auch dem Wunsch nach "Waffengleichheit", wie er zuletzt vom Steuerinsider in SWK-Heft 36/2005 formuliert wurde, Rechnung getragen.

    Beachten Sie bitte, dass zur richtigen die Interpretation von Erlässen und Entscheidungen viel Fachwissen und langjährige Erfahrung gehören. Nehmen Sie daher im Zweifelsfall immer unsere Mithilfe in Anspruch!

    Findok auf der BMF-Homepage unter findok.bmf.gv.at

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Unentschuldigtes Fernbleiben des Mitarbeiters - Was kann man tun? (06.03.2006)

    Immer wieder kommt es vor, dass Mitarbeiter der Arbeit fernbleiben, ohne den Dienstgeber zu verständigen. Die weit verbreitete Meinung, dass es sich dabei um einen vorzeitigen Austritt handelt, ist falsch. Der OGH sieht im Falle einer Abmeldung bei der GKK eine ungerechtfertigte vorzeitige Auflösung durch den Dienstgeber, weil ja ein tatsächlicher Hinderungsgrund vorliegen könnte. Bei falschem Handeln bleibt daher dem Arbeitnehmer der Anspruch auf Kündigungsentschädigung, Abfertigung (alt) und Urlaubsersatzleistung. Daher immer zuerst bei der Krankenkasse anfragen, ob eventuell ein Krankenstand vorliegt! Liegt kein Krankenstand vor, gibt es folgende Möglichkeiten:
    • Abwarten, bis der Dienstnehmer wieder erscheint und Ihn vor Zeugen mit seinem unentschuldigten Fernbleiben konfrontieren. Kann er das Fernbleiben durch keinen gesetzlich anerkannten Grund rechtfertigen, kann man noch immer einer fristlose Entlassung aussprechen, die allerdings erst ab diesem Tag gilt.
    • Übermittlung einer bedingten Entlassung: Den Mitarbeiter nachweislich auffordern, sein Fernbleiben innerhalb einer bestimmten Frist bzw. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rechtfertigen. Sollte der Dienstnehmer dem nicht nachkommen, wird die Entlassung mit Zustellung wirksam.
    • Austrittsbrücke (unentschuldigtes Fernbleiben ab etwa zwei Wochen): Den Mitarbeiter nachweislich darauf hinweisen, dass er bereits einige Zeit der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist. Man nehme daher an, dass er an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr interessiert sei und das Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Austritt seinerseits beendet worden wäre. Dabei fordert man den Mitarbeiter auf, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu rechtfertigen. Ohne Rechtfertigung endet das Dienstverhältnis nach Verstreichen der Frist durch vorzeitigen Austritt rückwirkend mit dem ersten Tag des unentschuldigten Fernbleibens (OLG Wien 7RA 309/99h vom 22.12.1999).
    Für die Dauer des unentschuldigten Fernbleibens ruht jedenfalls der Entgeltanspruch.
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    Lohnkonto ab 2006 (06.01.2006)

    Nach der neuen Lohnkontenverordnung (BGBl. II Nr. 256/2005) sind ab 2006 folgende Daten fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:

    1. Der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes,
    2. die einbehaltene Lohnsteuer,
    3. die Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge,
    4. vom Arbeitgeber einbehaltene Pflichtbeiträge,
    5. vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
    6. das Pendlerpauschale,
    7. der erstattete (rückgezahlte) Arbeitslohn,
    8. die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse und der geleistete Beitrag,
    9. die Beiträge an ausländische Pensionskassen,
    10. sofern der Arbeitgeber Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat, die Betriebsstätte und der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer bei dieser Betriebsstätte tätig ist, sowie die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde,
    11. die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie die geleisteten Beiträge, und
    12. die Bezeichnung des für den Arbeitnehmer zuständigen Sozialversicherungsträgers. 

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Lohnverrechnung 2006 - Änderungen in der Sozialversicherung (29.12.2005)

    • Anmeldung zur Sozialversicherung spätestens bei Arbeitsantritt (Pilotprojekt Burgenland)
    • Ausnahme der Ferialpraktikanten von der Vollversicherung
    • Einbeziehung von leitenden Angestellten und handelsrechtlichen Geschäftsführern in das IESG
    • Mitarbeitervorsorgekassen - gesetzliches Zuweisungsverfahren, jährliche Zahlung für geringfügig Beschäftigte
    • Service-Entgelt für E-Card
    • AUVA-Verordnung für Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung
    • Einführung von Dienstleistungsschecks
    • Kombilohn zur Beschäftigungsförderung
    • Neue Geringfügigkeitsgrenzen und neue Höchstbeitragsgrundlagen
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    Lohnverrechnung 2006 - Änderungen in der Lohnsteuer (20.12.2005)

    • Steuerfreiheit von Trinkgeldern
    • Begünstigte Auslandstätigkeit nur für Personalgestellung an inländische Errichter
    • Mitarbeiterbeteiligungen und Stock Options auch für Unternehmen im Sektor oder Haftungsverbund
    • Service-Entgelt für E-Card als Werbungskosten absetzbar
    • Erhöhung Pendlerpauschale
    • Erhöhung Kilometergeld und Begrenzung mit 30.000 km, wenn keine lohngestaltende Vorschrift
    • Steuerfreiheit für Zuwendungen an Belegschaftsbeteiligungsstiftungen und betriebliche Kollektivversicherungen
    • Grenzwert für Pensionsabfindungen 9.900 €
    • Neue Lohnzettelfristen und Zuflussfiktion für Zahlungen in Insolvenzverfahren
    • Neue Lohnkontenverordnung

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Kombilohn ab 2006 (17.12.2005)

    Zur Förderung der Beschäftigung im Niedriglohnbereich soll ab 1.1.2006 sowohl für bestimmte Dienstnehmer (unter 25 und über 45 Jahren, die länger als 1 Jahr arbeitslos gemeldet sind) als auch für Dienstgeber ein Anreiz durch Förderung geschaffen werden. Von Kombilohn spricht man dann, wenn neben dem Entgelt, das der Arbeitgeber zu leisten hat, weiterhin ein Teil des Arbeitslosengeldes bezogen wird. Das Arbeitslosengeld beträgt zwischen 5 und 50% des vollen Bezuges, eine Entgeltobergrenze von insgesamt 1.000 € darf nicht überschritten werden. Der Dienstgeber erhält einen Zuschuss vom AMS in Höhe von 15% des ausbezahlten Bruttoentgeltes (auch für die Sonderzahlungen gibt es einen Zuschuss). Die Dauer der Förderung ist mit einem Jahr begrenzt.  

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2006 (17.12.2005)

    Das BMF hat die Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2006 mit Erlass vom 14. 12. 2005 wie folgt festgesetzt:

    Altersgruppe 0 bis 3 Jahre............................164€
    Altersgruppe bis 6 Jahre .............................209 €
    Altersgruppe bis 10 Jahre........................... 270 €
    Altersgruppe bis 15 Jahre........................... 309 €
    Altersgruppe bis 19 Jahre........................... 363 €
    Altersgruppe bis 28 Jahre........................... 457 € 

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Faxrechnungen bis Ende 2006 möglich (02.12.2005)

    Die Möglichkeit, Rechnungen mittels Fax zu übermitteln, wird bis zum Ende des Jahres 2006 verlängert, gab Ministerialrat Mag. Michael Scheiner am 28. 11. 2005 im Rahmen seines Vortrages am 6. SWK-Steuerrechtstag bekannt. Mittlerweile hat das BMF dies auch in einer Information vom 29. 11. bestätigt.  

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Steuerfreie Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter (28.11.2005)

    Sachzuwendungen an Arbeitnehmer als (Weihnachts)geschenk sind innerhalb eines in Rz. 78 LStR 2002 festgelegten Freibetrages von EUR 186,00 jährlich lohnsteuerfrei. Die korrespondierende Beitragsfreiheit ist auch im ASVG gegeben. Warengutscheine und Goldmünzen (bei denen der Goldwert im Vordergrund steht) können nach Rz. 80 LStR 2002 auch steuerfrei zugewendet werden. Für Sachzuwendungen an das Personal wird die Umsatzsteuerpflicht für Entnahmen aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmen (§ 3 Abs. 2 UStG) in der Regel nicht zur Anwendung kommen, da der Löwenanteil der Weihnachtsgeschenke in Gutscheinen besteht, mit denen kein Vorsteuerabzug verbunden ist.  

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Neue amtliche Kilometergelder ab 28. 10. 2005 (28.10.2005)

    Das Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988 und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden, wurde in Bundesgesetzblatt I Nr. 115/2005, ausgegeben am 27. 10. 2005, veröffentlicht. Das Pendlerpauschale wird für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2005 enden, um 10 % erhöht. Die neuen Kilometergelder treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, also am 28. 10. 2005, in Kraft. 

    Motorräder bis 250 ccm € 0,119 Motorräder über 250 ccm € 0,212 PKW € 0,376

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Änderung der Rechnungslegungspflicht durch das UGB (21.10.2005)

    Die Novellierung des UGB führt zu einer bedeutenden Reform des Unternehmensrechts und erweitert den Kreis der handelsrechtlich Bilanzierungspflichtigen. Vom geänderten Anwendungsbereich des Dritten Buches betroffen sind nunmehr insbesondere auch bisherige EEG, bei denen entweder keine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschaft ist oder wenn diese den Schwellenwert von 400.000 Euro Umsatzerlöse überschreiten. Ebenso sind auch bisherige Minderkaufleute in Zukunft bei Überschreiten dieses Schwellenwerts buchführungspflichtig. Über § 124 BAO haben die neuen Bestimmungen auch direkte Auswirkungen auf die steuerrechtliche Buchführungspflicht. In einem Beitrag in SWK-Heft 30/2005 geben Dr. Stefan Fida und MMag. Clemens Rechberger eine praxisorientierten Überblick über die geplanten Änderungen. 

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Förderung von zusätzlichen Lehrplätzen (05.08.2005)

    Ab 1. November werden zusätzliche Lehrplätze vom AMS massiv gefördert. Voraussetzung ist, dass die Gesamtzahl der Lehrplätze mit dem neuen Lehrling größer ist als Ende 2004 und dass der Lehrling beim AMS als Lehrstellen suchend gemeldet war. Die Höhe der Förderung beträgt je Lehrling monatlich 400 Euro im ersten, 200 € im zweiten und 100 € im dritten Lehrjahr.

    (Quelle: OÖW)

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    Verlängerung des Eigenverbrauchs für das PKW-Auslandsleasing bis 2008 (05.08.2005)

    Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG zum fiktiven Eigenverbrauch für das PKW-Auslandsleasing wurde mit folgender Begründung des Finanzausschusses bis 2008 verlängert: "Der im Rat der Europäischen Union in Beratung befindliche Richtlinienvorschlag betreffend die Änderung des Ortes der sonstigen Leistung, der zu einer Entspannung auf dem Gebiet des Auslandsleasings führen wird, wird nicht wie ursprünglich vorgesehen mit 1. Jänner 2006 in Kraft treten. Zur Vermeidung negativer konjunktureller Auswirkungen wird daher die Geltungsdauer des Eigenverbrauchtatbestandes um zwei Jahre verlängert."


    Anmerkung: In Fachkreisen wird die Eigenverbrauchsbesteuerung des PKW-Auslandsleasings als nicht richtlinienkonform und daher rechtswidrig angesehen.

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Schlüssige Täterbenennung bei der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG (15.07.2005)

    § 29 FinStrG ermöglicht eine strafbefreiende Selbstanzeige. Neben der Einhaltung enger zeitlicher Schranken ist zusätzlich darauf zu achten, dass die Selbstanzeige inhaltlich korrekt abgefasst wird. Selbstanzeigen werden, wie der VwGH-Judikatur zu entnehmen ist, in vielen Fällen ohne genügende Sorgfalt erstattet. Insbesondere ist zu beachten, dass die Selbstanzeige nur für jene Personen wirksam ist, die in ihr angeführt werden. In einer jüngeren VwGH-Entscheidung hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass eine implizite Benennung desjenigen, für den die Selbstanzeige wirken soll, nicht ausreichend ist. Gleichzeitig hat der Gerichtshof aber festgestellt, dass auch mündliches Vorbringen in Zusammenhang mit einer Selbstanzeige geeignet ist, eine mangelhafte schriftliche Selbstanzeige zu sanieren. 

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Spenden für die Flutkatastrophe in Rumänien steuerlich abzugsfähig! (26.07.2005)

    Spenden von Unternehmern für die Opfer von Flutkatastrofen können steuerlich als Werbeaufwand geltend gemacht werden, wenn dies nach außen sichtbar geschieht. Ein Hinweis auf den Rechnungen oder eine Notiz auf der eigenen Internetseite genügt! Wir haben bereits gespendet! 
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    Rechnungen sollen zukünftig auch die UID-Nummer des Lieferungs- oder Leistungsempfängers enthalten (23.05.2005)

    Ein kürzlich ausgeschickter Entwurf des BMF sieht vor, dass ab 1. 1. 2006 sowohl die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des liefernden oder leistenden Unternehmers wie auch des Lieferungs- oder Leistungsempfängers angegeben werden müssen. Bislang war dies nur in Fällen des Übergangs der Steuerschuld gefordert. Das allgemeine Erfordernis der Angabe beider Umsatzsteuer-Identifikationsnummern soll der effizienteren Außenprüfung der Finanzämter dienen und stellt damit eine Betrugsbekämpfungsmaßnahme dar.  

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Zusammenfassende Meldung in Zukunft monatlich (24.05.2005)

    Unternehmer müssen derzeit eine Zusammenfassende Meldung für ihre innergemeinschaftlichen Warenlieferungen für einen Meldezeitraum von einem Kalendervierteljahr abgeben. Ein soeben verschickter Ministerialentwurf des BMF zur Änderung u. a. des UStG sieht vor, dass der Meldezeitraum nunmehr auf einen Kalendermonat verkürzt werden soll, was einer rascheren und somit zeitnaheren Überprüfungsmöglichkeit durch das Finanzamt oder die Außenprüfung dienen soll. 

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Steuerliche Begünstigung der Auftragsforschung (20.05.2005)

    Es soll künftig auch die in Auftrag gegebene Forschung steuerlich begünstigt werden. Bislang war es für kleinere und mittelgroße Unternehmen ( KMUs) kaum möglich, einen Freibetrag (eine Prämie) für Forschung in Anspruch zu nehmen, weil sie in aller Regel nicht selbst Forschung betreiben können. Mit der Neuregelung soll insbesondere den KMUs der Zugang zu einem Forschungsfreibetrag (Prämie) eröffnet werden. Der Freibetrag (die Prämie) steht dann zu, wenn Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 (insbesondere Universitäten, deren Fakultäten oder Institute sowie ähnliche spendenbegünstigte Forschungseinrichtungen wie z.B. WIFO oder IHS) mit der Durchführung der Forschung beauftragt werden. Damit wird zugleich auch die Forschung an diesen Einrichtungen gefördert.

    Ergänzung: Forschungsaufträge an Fachhochschulen sind nach dem derzeitigen Entwurf nicht begünstigt. Wir hoffen, dass sich das noch ändert.

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Santa Barbara - Honduras (01.05.2005)

    Ich war in den letzten beiden Aprilwochen in Santa Barbara, Honduras.
    Mein Freund Gerold Steinbichl, Architekt in Freistadt leistet dort seit vielen Jahren mit seinem Verein "Agua es Vida" (Wasser ist Leben) eine tolle Arbeit: Er plant und finanziert aus Spendengeldern den Bau von Wasserleitungen zur Versorgung der Bevölkerung in entlegenen Bergdörfern mit sauberem Trinkwasser.
    Die Reise war zwar unglaublich strapaziös, aber voll faszinierender Eindrücke. Ich habe einige Fotos und Videos mitgebracht. Wenn Sie Interesse haben und den kompletten Film mit Fotos auf DVD möchten (für Klienten selbstverständlich kostenlos).

    Unterstützen Sie bitte diese selbstlose Arbeit mit einer Spende auf das Konto 16010 013579 bei 20320 Sparkasse OÖ, lautend auf "Verein Agua es vida". Jeder Euro wird abgerechnet!

    Bestellung DVD

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    Scheinselbständige aus den neuen EU-Ländern (13.05.2005)

    Immer mehr bieten Einmannfirmen, zumeist aus Tschechien und der Slowakei, als Scheinselbständige zu Niedrigpreisen ihre Dienste an. Gleichzeitig gibt es immer mehr "Betriebe", die sich auf die Vermittlung solcher Scheinselbständiger spezialisiert haben. In zum Teil abenteuerlichen rechtlichen Konstruktionen werden diese Personen z.B. als selbständige "Projektmitarbeiter" zu Billigstpreisen angeboten, wobei ganz unverfroren darauf hingewiesen wird, dass österreichische Arbeits- und Sozialgesetze nicht zur Anwendung kommen. Wir warnen davor, mit solchen Personen "Projektverträge" abzuschließen: In aller Regel handelt es sich um echte Dienstverhältnisse, weshalb saftige Nachzahlungen bei der Gebietskrankenkasse bzw. bei der Finanz sowie eine verwaltungsrechtliche Strafe wegen illegaler Ausländerbeschäftigung drohen.

    (Quelle: OÖW)

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    Steuerfreiheit von Trinkgeldern (13.05.2005)

    Der Nationalrat hat am 11. Mai 2005 den Gesetzesantrag zur Steuerbefreiung von Trinkgeldern beschlossen, wonach ortsübliche Trinkgelder für Arbeitnehmer gem § 3 Abs 1 Z 16a EStG rückwirkend ab 1999 steuerfrei gestellt werden. 
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    Kontrollorgan KIAB bekämpft Scheinselbstständigkeit (18.04.2005)

    Das Kontrollorgan zur Bekämpfung der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) hat dem neuen Phänomen der Scheinselbstständigkeit den Kampf angesagt. Dabei wurde vom Finanzministerium ein Maßnahmenpaket entwickelt, das helfen soll, dem Missbrauch vorzubeugen: So werden einerseits Kontrollen der KIAB verstärkt und andererseits verdächtige Personen, die einen Antrag auf Erteilung einer Steuernummer stellen, von den Finanzämtern geladen und befragt. Anhand einer Gesamtprüfung könne so festgestellt werden, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliege oder nicht, so das Finanzministerium. Seit der EU-Osterweiterung komme es vermehrt zu neuen Formen von Schwarzarbeit, da Osteuropäer weiterhin Arbeitsbewilligungen benötigen, nicht jedoch Selbstständige. Dies führe zu folgenden Betrugsphänomenen: Arbeitskräfte ohne Arbeitsbewilligung umgehen bestehende Beschränkungen, indem sie sich als Selbstständige die notwendigen Gewerbeberechtigungen und Steuernummern besorgen, um dann als Einzelunternehmer - auf Basis eines Werksvertrages - ihre Arbeitskraft zu Dumpingpreisen zur Verfügung zu stellen. Dies sei ein Umgehungsgeschäft und Missbrauch, in solchen Fällen bestehe Scheinselbstständigkeit. Bundesweit kämpfen rund 160 Bedienstete der KIAB gegen das ansteigende Phänomen der Schwarzarbeit. Im Jahr 2004 wurden 23.000 Kontrollen durchgeführt. Dabei wurden 6.204 illegal Beschäftigte festgestellt und es wurden 3.700 Anzeigen gegen Unternehmer erstattet. Insgesamt wurden von den Verwaltungsbehörden 13,5 Mio. Euro an Strafen verhängt. 

    (Quelle: apa)

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    Aktuelle UFS-Entscheidung zum Pkw-Auslandsleasing (12.03.2005)

    Der UFS Linz hat mit Entscheidung vom 1.3. 2005, RV/0957-L/04 festgestellt, dass auch die Eigenverbrauchs-Bestimmung des UStG, die seit 29. März 2003 in Kraft und bis Ende 2005 befristet ist, mangels EU-rechtlicher Deckung nicht angewendet werden darf. 

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    VwGH zur Getränkesteuer: Bereicherung nicht ausreichend nachgewiesen (12.03.2005)

    Im Streit um die Rückzahlung der Getränkesteuer gibt es mittlerweile zwei weitere Entscheidungen des VwGH (2004/16/0199 und 2004/16/0032 vom 24. 2. 2005). In beiden Beschwerdefällen wurden die Bescheide der oberösterreichischen Landesregierung als "ergänzungsbedürftig" aufgehoben. Die Abgabenbehörde hat allein aus dem Überschreiten der durchschnittlichen durch die betrieblichen Rohaufschläge auf die vollständige Überwälzung der Getränkesteuer geschlossen. Der Rohaufschlagsvergleich sei aber nur ein Indiz für eine gelungene bzw. nicht gelungene Überwälzung, vorrangig seien jedoch die "persönlichen" Umstände des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen, so der VwGH.  

    Mehr dazu auf der Homepage des VwGH unter www.vwgh.gv.at

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Aktuelle Stundungs- und Aussetzungszinsen (01.03.2005)

    Die Zinsen bei Stundungs- und Ratenansuchen betragen derzeit 5,97 % bei einer Freigrenze von 750,- Euro. Die Aussetzungszinsen bei Berufungen machen 3,47 % aus. (Stand 1.2.2005) 
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    Kollektivvertrags-Datenbank (25.02.2005)

    Ab sofort ist über das Internet-Portal der Wirtschaftskammern (www.wko.at) auch eine Kollektivvertrags-Datenbank erreichbar, in der die Vertragstexte für alle Branchen gespeichert sind. Registrierte Benutzer können sich mit einem Newsletter über Änderungen automatisch informieren lassen. 
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    Termin 28. 2. für § 109a- Mitteilungen (25.02.2005)

    Für Leistungen von bestimmten Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses müssen Mitteilungen (ähnlich den Lohnzetteln) ausgestellt werden (Verordnung zu § 109a EStG). Die Mitteilungen für 2004 sind elektronisch bis Ende Feber 2005 (wenn die elektronische Übermittlung unzumutbar ist, musste die Übermittlung auf dem Papierformular bis Ende Jänner erfolgen ) vom Unternehmer sowie von Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Für Bagatellfälle (Fälle, bei denen das Honorar im Einzelfall nicht mehr als 450 € bzw. für ein Kalenderjahr nicht mehr als 900 € beträgt) kann die Mitteilung entfallen. Für folgende Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) sind derartige Mitteilungen auszustellen:
    • Aufsichtsräte, Verwaltungsräte
    • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
    • Stiftungsvorstände
    • Selbständige Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
    • Kolporteure und Zeitungszusteller
    • Privatgeschäftsvermittler
    • Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (§ 29 Z 4 EStG)
    • Freie Dienstnehmer (§ 4 Abs. 4 ASVG)

    (Quelle: SWK Linde Verlag)

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    Neues von der Betriebsprüfung (05.01.2005)

    Prüfung eines Kleinstbetriebes mit elektronischen Betriebsprüfungsmethoden:

    Im konkreten Fall wurde eine Tabaktrafik mit 28.000 Euro Vorjahresumsatz nach Benford geprüft. Es erfolgte eine Rundung der täglichen Kassalosungen. Die automationsunterstützte Endziffernanalyse stellte dies als Auffälligkeit fest. Daraufhin hat die Finanzverwaltung unmittelbar auf Grund dieser elektronischen Auswertung eine Zuschätzung vorgenommen.

    Es konnte klargestellt werden, dass auf Basis der elektronischen Auswertung des Prüfungsprogramms eine individuelle Risikoanalyse durchzuführen ist. Erst wenn diese positiv ausfällt, darf eine Zuschätzung vorgenommen werden. Die Behörde hat im konkreten Fall diese Risikoanalyse unterlassen, sodass hinsichtlich der vorgenommenen Zuschätzung ein Begründungsmangel vorliegt. (Quelle: Kammer der Wirtschaftstreuhänder).

    Was lernen Sie daraus?
    Kleine formale Fehler wie das Runden der Tageslosungen oder die Nicht-Aufbewahrung von Hilfsaufzeichnungen können in Zukunft große Wirkungen haben!
    Wir bleiben am Ball!
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    Neue Fristen für die Anmeldung von Mitarbeitern ! (29.12.2004)

    Das Sozialbetrugsgesetz wurde am 10.12.04 im Nationalrat und am 20.12.04 im Bundesrat beschlossen. Zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung wurde § 33 Abs 1 ASVG nunmehr wie folgt geändert:

    Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte Voll- und Teilversicherte bei Arbeitsantritt, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des ersten Beschäftigungstages beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung in 2 Schritten erfüllen:

    - bis 24.00 Uhr des ersten Beschäftigungstages ist die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw die Geburtsdaten der beschäftigten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben- Anmeldung) - wobei die telefonische Meldung ausreichend ist- und

    - innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung) sind die noch fehlenden Angaben zu melden.

    Der Straftatbestand des § 114 ASVG, der bislang bei Verstößen bei der Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge von Dienstnehmern durch Dienstgeber zur Sozialversicherung zur Anwendung gelang, wurde durch § 153 c StGB (Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung und Zuschläge nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) ersetzt. § 153 c StGB sieht als Strafdrohung eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren vor. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat sich in ihrer Stellungnahme vehement gegen die neue Regelung des § 153 c StGB ausgesprochen. Leider konnte keine Änderung der Bestimmung herbeigeführt werden.
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    Tipp

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