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Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 (15.06.2010)
Am 15. 6. 2010 wurde der Entwurf zu einem Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das EU-Polizeikooperationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 – BBKG 2010), zur Begutachtung versendet.
Hauptgesichtspunkte des Gesetzes sind:
- Einführung einer Haftungsbestimmung für Bauunternehmer (Auftraggeberhaftung) für Lohnabgaben des Auftragnehmers (alternativ zur Haftung kann das auftraggebende Unternehmen 10 % des Werklohns an das Finanzamt des beauftragten Unternehmens überweisen); Schaffung der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für Lohnabgaben in Betrugsfällen; Datenübermittlung der Sozialversicherungsträger über gemeldete Dienstnehmer zur Sicherstellung einer laufenden Überwachung der Lohnabgaben;
- Verpflichtung zum Steuerabzug bei ausgezahlten Beträgen für bestimmte selbständige Leistungen
- Meldepflicht für Zahlungen über 100.000 Euro ins Ausland
- Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung von gewissen Kapitalanteilen zur Vermeidung von Steuerumgehungsmodellen
- Zuschlag auf die Körperschaftsteuer bei unterlassener Empfängernennung
- Erweiterung der Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsbefugnisse der Organe der Abgabenbehörden
- Sicherstellung, dass das Bankgeheimnis nicht als Deckmantel missbraucht werden kann, um schweren Steuerbetrug und daran anschließende Geldwäsche zu verschleiern.
Die Begutachtungsfrist endet am 2. 7. 2010
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Unzulässigkeit von Zahlscheingebühren (14.06.2010)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Deutschland kauft Steuerdaten-CD (09.06.2010)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Interessante OGH-Entscheidungen (21.05.2010)
Sonderprüfung: Jedes Stiftungsorgan und jedes seiner Mitglieder können zur Wahrung des Stiftungszwecks bei Gericht eine Sonderprüfung der Stiftung beantragen (§ 1 Privatstiftungsgesetz). Nach herrschender Auffassung schützt diese Bestimmung - wie die Parallelbestimmungen bei der GmbH und der AG - das Interesse der juristischen Person. Verfahrensparteien sind daher der Antragsteller und die juristische Person, nicht aber der ehemalige Vorsitzende des Stiftungsvorstands (OGH 14. 1. 2010, 6 Ob 234/09v).
Widerruf: Der Stifter kann die Stiftungserklärung abändern und widerrufen, wenn er sich diese Rechte in der Stiftungserklärung vorbehalten hat.12 Neben dem Stifter ist auch der Stiftungsvorstand zu einer Abänderung der Stiftungserklärung berechtigt, wenn der Stifter verstorben ist, sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben und der Wille des Stifters gewahrt wird. Der Widerruf ist dagegen ein höchstpersönliches Recht des Stifters. Durch Widerruf ist die Stiftung aufgelöst und muss - soweit erforderlich - liquidiert werden. Der Vorstand kann sie nicht in eine "werbende Stiftung" zurückverwandeln, wenn der Stifter während der Liquidation stirbt (OGH 14. 1. 2010, 6 Ob 261/09i).
Vorstand: Das Gericht hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung des Mitglieds. Eine grobe Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Stiftungsvorstand eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht zum Firmenbuch anmeldet. Daran können auch allfällige Bedenken über die Geschäftsfähigkeit der siebenundneunzigjährigen Stifterin nichts ändern (OGH 17. 12. 2009, 6 Ob 233/09x).
Genehmigung: Wenn die Privatstiftung keinen Aufsichtsrat hat, müssen Rechtsgeschäfte zwischen der Privatstiftung und einem Mitglied des Stiftungsvorstands gerichtlich genehmigt werden. Das gilt auch dann, wenn das Mitglied den Anteil an einer Gesellschaft, den es an die Privatstiftung verkauft hat, nur treuhändig gehalten hat. Auch bei einem Treuhänder besteht die Gefahr, dass ein für die Privatstiftung nachteiliges Geschäft abgeschlossen wird (OGH 17. 12. 2009, 6 Ob 233/09x).
Beschlüsse: Das Privatstiftungsgesetz enthält keine näheren Bestimmungen über die Form und das Protokollieren von Beschlüssen der Stiftungsorgane. Die Regelung bleibt daher den konkreten Stiftungen selbst überlassen. Mangels einer besonderen Regelung ist die Bestellung zum Vorsitzenden des Beirats auch dann wirksam, wenn das Protokoll von ihm nicht unterschrieben ist. Es ist darüber hinaus zulässig, den Vorsitzenden des Beirats auf unbestimmte Zeit zu bestellen (OGH 14. 12. 2009, 3 Ob 169/09p).
Zivilrecht
Arglist: Schweigen kann insbesondere dann arglistig sein, wenn der Schweigende gegen eine Aufklärungspflicht verstößt. Eine Aufklärungspflicht besteht, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs die betreffenden Informationen erwarten durfte. Der Käufer einer Liegenschaft ist daher darüber aufzuklären, dass der Nachbar äußerst streitsüchtig ist, ca. 40 bis 50 Gerichtsverfahren anhängig gemacht hat und es mit ihm Streitigkeiten über die Zufahrt zur Garage und die Schneeräumung gibt (OGH 14. 1. 2010, 6 Ob 268/09v).
Mietrecht (Haftung für Umbauschäden): Der Bestandnehmer haftet dem Bestandgeber für alle durch Umbau- oder Sanierungsarbeiten schuldhaft herbeigeführten Beschädigungen des Hauses. Er haftet dabei für das Verschulden des von ihm beauftragten Bauunternehmers wie für sein eigenes Verschulden. Der Bestandnehmer kann aber beweisen, dass die Schäden ohne sein eigenes Verschulden und ohne das Verschulden des Bauunternehmens eingetreten sind. Das ist dann der Fall, wenn die Schäden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können (OGH 26. 1. 2010, 9 Ob 82/09p).
Keine Schätzung bei ordnungsgemäßer Kassenführung (21.05.2010)
Volltext des Erkenntnisses -->
Aktualisierte Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Klein-LKW (05.05.2010)
Information der SVA zur vertragslosen Zeit (12.05.2010)
Kein Vertreterpauschale ohne Werbungskosten (22.04.2010)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Zusammenfassende Meldung bei sonstigen Leistungen im Rahmen der Istbesteuerung (21.03.2010)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Schätzung mithilfe eines Sicherheitszuschlags (21.03.2010)
Das VwGH-Erkenntnis im Volltext
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Hotelgästeunterhaltung durch ein deutsches Musiktrio (28.02.2010)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Gesundheitsministerium plant Zulassung von Ärztegesellschaften (25.02.2010)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Spendenliste 2009 – begünstigter Empfängerkreis (25.02.2010)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Auch das gibt es! (Berechnung der Höhe der Alterspension nach Geschlechtsumwandlung ) (25.02.2010)
(OGH 21. 4. 2009, 10 ObS 29/09a)
(Quelle: ASoK Linde Verlag)
Vorsteuerabzug bei Errichtung von Vorsorgewohnungen (27.01.2010)
Bei Grundstücken ist es dem Steuerpflichtigen möglich, an sich befreite Umsätze durch die Option nach § 6 Abs. 2 UStG zu steuerpflichtigen Umsätzen zu machen. Daher ist sowohl bei der Absicht einer späteren steuerpflichtigen Vermietung an Unternehmer als auch eines steuerpflichtigen Verkaufes davon auszugehen, ob die Option zu Steuerpflicht den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit hat. Damit steht der Vorsteuerabzug bereits bei Errichtung von Vorsorgewohnungen (die zum steuerpflichtigen Verkauf an Anleger zwecks Vermietung bestimmt sind) und nicht erst mit deren steuerpflichtigen Verkauf zu (VwGH 20. 10. 2009, 2006/13/0193).
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Betriebsaufgabe und Hauptwohnsitzbefreiung (20.01.2010)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
FinanzOnline: Arbeitnehmerveranlagung 2009 und VAT-Refund bereits möglich (15.01.2010)
Seit 7. 1. 2010 sind in FinanzOnline sowohl die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 als auch das neue Value Added Tax-Refund System (VAT-Refund) zur automatisierten Umsatzsteuerrückvergütung freigeschalten. Damit können laut Presseinformation des BMF bereits Arbeitnehmerveranlagungen für 2009 durchgeführt werden, vorausgesetzt der entsprechende Lohnzettel wurde seitens des Dienstgebers bereits der Finanzverwaltung übermittelt. Bislang wurden diesbezüglich schon über 23.789 Anträge gestellt.
Das neuen VAT-Refund System soll einen weiteren Schritt in Richtung einer Entlastung der Unternehmen bringen. Dieses Verfahren stellt eine große Prozessvereinfachung für Unternehmen dar und entlastet einerseits den administrativen Aufwand seitens der Betriebe und spart andererseits Verwaltungskosten und Zeit. Die EU-Mitgliedstaaten wurden verpflichtet, ab Jahresanfang 2010 das neue EU-Verfahren VAT-Refund zur automatisierten Umsatzsteuerrückvergütung einzuführen. Österreich hatte Ende September die Testphase als erster Mitgliedstaat erfolgreich abgeschlossen.
(Quelle: SWK Linde Verlag)
BMF veröffentlicht Stiftungsrichtlinien 2009 (20.11.2009)
Das BMF hat am 16. 11. 2009 die seit Langem erwarteten Stiftungsrichtlinien 2009 veröffentlicht (GZ BMF-010200/0011-VI/6/2009). Teil 1 der Stiftungsrichtlinien 2009 beschäftigt sich mit dem Körperschaftsteuerrecht der Stiftungen, Teil 2 mit dem Einkommen(Körperschaft)steuerrecht des Stifters, der (Letzt)Begünstigten und von Vertragspartnern einer Privatstiftung. Teil 3 ist dem Stiftungseingangssteuergesetz, Fragen der Nachversteuerung, der Grunderwerbsteuer und dem Schenkungsmeldegesetz gewidmet.
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus (20.11.2009)
Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 6.570
für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften
festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt: Burgenland: 60,
davon 5 für Schaustellerbetriebe; Kärnten: 180; Niederösterreich: 140,
davon 40 für Schaustellerbetriebe; Oberösterreich: 215, davon 15 für
Schaustellerbetriebe; Salzburg: 2.145; Steiermark: 575, davon 40 für
Schaustellerbetriebe; Tirol: 2.705; Vorarlberg: 495; Wien: 55, davon 25
für Schaustellerbetriebe. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen
Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer nicht nach
dem 11. 4. 2010 enden darf. Bei Schaustellerbetrieben ist eine
Geltungsdauer bis 15. 5. 2010 zulässig, wenn die Gesamtdauer der
Beschäftigungsbewilligung 24 Wochen nicht überschreitet. Staatsangehörige,
die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen
(§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu
bevorzugen (Verordnung des Bundesministers Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländern im
Wintertourismus, BGBl. II Nr. 360/2009).
(Quelle: ASoK Linde Verlag)
Erleichterte elektronische Firmenbucheingabe (07.11.2009)
Mit November 2009 können Änderungen der Geschäftsanschrift, des Unternehmensgegenstands, der persönlichen Daten einer natürlichen Person oder einer inländischen/ausländischen juristischen Person, die Eintragung oder Löschung der Gesellschafter einer GmbH, der Stammeinlage oder auch die Eintragung oder Löschung eines Aufsichtsrats elektronisch eingebracht werden. Auf der (neuen) Homepage des BMJ steht Unternehmen ein eigenes Formular für vereinfachte Anmeldungen nach dem Firmenbuchgesetz zur Verfügung. Die Authentifizierung erfolgt mit der Bürgerkarte.
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Ende der Eigenverbrauchsbesteuerung für das PKW-Auslandsleasing (07.11.2009)
Bis zum 31. 12. 2009 können Unternehmer, die einen PKW für
unternehmerische Zwecke in einem anderen Mitgliedstaat der EU leasen, in
dem die Vorsteuer erstattet wird, noch einen Vorteil gegenüber dem Leasing
im Inland erreichen.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 2. 9. 2009, 2008/15/0109 nunmehr
festgehalten, dass zumindest für 2003 die Eigenverbrauchsbesteuerung gem.
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG für Ausgaben für das PKW-Auslandsleasing
gemeinschaftsrechtswidrig ist. Für Zeiträume ab 2004 gibt sich die
Finanzverwaltung offenbar noch immer nicht geschlagen, sodass es zumindest
eines weiteren Erkenntnisses bedarf, bis in dieser Frage endgültig
Rechtsfrieden eintreten kann.
Ab 1. 1. 2010 ergibt sich eine neue Rechtslage, sodass der Leistungsort bei PKW-Auslandsleasing durch österreichische Unternehmer dann im Inland liegt, wodurch es zum Übergang der Steuerschuld und zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug kommt. Mehr dazu in einem Beitrag von Univ.-Prof. Dr. Michael Tumpel in SWK-Heft 31/2009.
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Bausparprämie 2010 (06.11.2009)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Bestellung von verantwortlichen Beauftragten (Arbeitnehmerschutzgesetz) (12.11.2009)
(Quelle: ASoK Linde Verlag)
Aktualisierte Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuge (29.10.2009)
Häufige Themen bei der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) (27.10.2009)
Mein Kollege Mag. Shubshizky hat in der Steuer- und Wirtschaftskartei
eine sehr informative Zusammenstellung der häufigsten bei GPLA-Prüfungen
vorkommenden Themen zusammen gestellt.
Wir haben den Artikel für Sie zum Download bereitgestellt.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an unseren Herrn
Kaar.
VwGH zur verspäteten Anmeldung von Dienstnehmern (27.10.2009)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Berufungseinbringung mittels E-Mail ist unzulässig! (24.09.2009)
Eine per E-Mail eingebrachte Berufung ist daher rechtlich nicht existent! Die Finanzverwaltung darf sich mit einer so eingebrachten Berufung nicht beschäftigen. Sie ist auch nicht bescheidmäßig zurückzuweisen. Die Berufungsfrist verfällt!
Umsatzsteuer-Änderungen ab 2010 (19.10.2009)
Zur Erinnerung: Serviceentgelt 2010 im November einheben! (02.10.2009)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Nichtigkeit von Ausbildungskostenrückersatzklauseln (24.09.2009)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Herabsetzung der Steuervorauszahlungen 2009 bis 30. September beantragen! (08.09.2009)
Zur Erinnerung: Bis spätestens 30. September können noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2009 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Das voraussichtliche Einkommen sollte entsprechend belegt werden (z.B. durch eine Prognoserechnung). Bei Unternehmensgruppen hat der Gruppenträger den Herabsetzungsantrag unter Einbeziehung der steuerlichen Einkommen sämtlicher Gruppenmitglieder zu stellen.
Insbesondere dann, wenn der Geschäftsverlauf 2009 wesentlich schwächer als in den Vorjahren ist, sollten Sie sich diesbezüglich mit uns in Verbindung setzen. Wir überprüfen gerne die Angemessenheit Ihrer Steuervorauszahlungen.
Auftraggeber des Baugewerbes haften für Sozialversicherungsbeiträge der Subunternehmer (30.08.2009)
Die Haftungsregelungen gelten für alle Auftraggeber, die Bauleistungen entgegen nehmen bzw erbringen und Unternehmer sind (nicht zB für Bauherren, die Letztverbraucher sind), ihre Niederlassung in Österreich haben und deren eingesetzte Arbeitnehmer dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unterliegen.
Jenes Unternehmen, das Bauleistungen in Auftrag gibt, haftet für Beitragsschulden (inklusive Umlagen) seiner Subunternehmer. Es haftet der Auftraggeber nicht nur für jene Beiträge, die im Zuge der Auftragsausführung im konkreten Fall nicht abgeführt wurden, sondern er haftet für alle Beitragsschulden seines Subunternehmers. Die Haftung ist allerdings vom Betrag mit max 20% des geleisteten Werklohnes begrenzt.
Die Haftung tritt zugleich mit der Bezahlung (auch eines Teils) des Werklohnes ein und umfasst alle Beiträge und Umlagen, die bis spätestens zum Ende des Kalendermonats, in dem die Zahlung geleistet wurde, fällig werden. Der Auftraggeber wird immer dann zur Haftung herangezogen, wenn die zuständige GKK erfolglos Exekution gegen den Subunternehmer geführt hat oder der Subunternehmer bereits insolvent ist.
Der Auftraggeber kann der Haftung in zwei Fällen entgehen:
1. EINZAHLUNG EINES HAFTUNGSBETRAGES
Der Auftraggeber kann 20% des Werklohnes, den er dem Subunternehmer schuldet, einbehalten und diesen Betrag - gleichzeitig mit der Bezahlung des restlichen Werklohnes an den Subunternehmer - an das Dienstleistungszentrum der WGKK überweisen; diese leitet die eingegangenen Beiträge an die zu-ständige GKK weiter. Die Leistung des Haftungsbetrages wirkt Schuld befreiend.
Der Auftraggeber hat dabei im Zuge der Überweisung folgende Daten zu melden:
- Firmenname und Adresse des Auftraggebers
- Dienstgebernunmer und Firmenname des Subunternehmers
- Datum und Nummer der Rechnung über den Werklohn
- Vermerk „AGH" (für Auftraggeber-Haftung)
Ergibt sich nach Überweisung ein Guthaben am Beitragskonto des Subunternehmers, ist dieses dem Subunternehmer auf schriftlichen Antrag beim Dienstleistungszentrum von der zuständigen GKK wieder auszuzahlen.
2. AUFTRAGNEHMER STEHT AUF DER HFU-LISTE
Das Dienstleistungszentrum der WGKK führt eine Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (= HFU-Liste). Beauftragt der Auftraggeber einen Subunternehmer, der auf dieser Liste aufscheint, ist der Auftraggeber haftungsfrei.
Anträge, um Aufnahme in die HFUListe (Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen) zu finden, sind bereits möglich. Wesentlich dabei ist, dass das Unternehmen den Antrag um Aufnahme persönlich stellen muss und nicht etwa über den Steuerberater.
Die Aufnahme in die HFU-Liste kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- das Unternehmen hat bereits Bauleistungen in der Gesamtdauer von mindestens 3 Jahren (wobei Bauleistungen, die in der EU/EWR und in der Schweiz erbracht wurden, zu berücksichtigen sind) erbracht
- das Unternehmen muss alle bis zum zweiten Kalendermonat vor Antragstellung fällig gewordenen Beiträge zur Sozialver-
sicherung entrichtet haben
- es müssen auch alle Beitragsnachweisungen für diese Zeit-räume vorliegen und
- es dürfen in der Vergangenheit keine schwerwiegenden verwaltungs- oder strafrechtlichen Verstöße begangen worden sein
Um Unternehmen in der HFU-Liste abzufragen, benötigt man die sg Dienstgebernummer. Diese wurde am 16. Juli 2009 gemeinsam mit einem Informationsschreiben vom Dienstleistungszentrum versandt. Die HFU-Liste kann zukünftig im Internet unter www.sozialversicherung.at/agh abgerufen werden. Durch eine Bankhaftung kann sich der Auftraggeber jedenfalls gegenüber dem Auftragnehmer außerhalb des ASVG absichern.
(Quelle: OÖW)
Wegfall der Bonus-Malus-Regelung (27.07.2009)
Derzeit müssen Arbeitgeber bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern, die zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet haben und 10 Jahre im Betrieb beschäftigt waren, einen sogenannten Malusbetrag entrichten, der ein Mehrfaches des Monatsengeltes betragen kann.
Diese Maluspflicht entfällt bei Freisetzungen von solchen Arbeitnehmern nach Ablauf des 31. August 2009.
Gleichzeitig ist bei Einstellung älterer Mitarbeiter der Dienstgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung wieder zu entrichten. Die sogenannte Begünstigung des „Bonus" entfällt.
Lohnnebenkostenbefreiung für den ersten jungen Mitarbeiter (27.07.2009)
Wenn Sie diese Regelung in Anspruch nehmen wollen, holen Sie bitte vorher die verbindliche Förderungszusage des AMS ein !
Bildungskarenz (27.07.2009)
Bildungskarenz kann nur im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart werden!
Änderungen bei der Altersteilzeit (27.07.2009)
Für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld aufgrund von Vereinbarungen, deren Laufzeit nach dem 31. August 2009 beginnt, gelten die folgenden Änderungen:
• Zugangsalter:
Bis zum Ende des Jahres 2010 ist Altersteilzeit möglich, bei Frauen ab 53 Jahren, bei Männern ab 58 Jahren.
• Teilzeitbeschäftigung:
Bisher konnten nur Teilzeitbeschäftigte, die zumindest 32 Stunden wöchentliche Arbeitszeit geleistet haben, in Altersteilzeit gehen. Zukünftig können auch Mitarbeiter, die zumindest 24 Stunden wöchentliche Arbeitszeit geleistet haben in Altersteilzeit gehen.
• Ausmaß des Altersteilzeitgeldes:
Zukünftig ist das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes nicht mehr davon abhängig, dass eine Ersatzkraft für die in Altersteilzeit befindliche Person eingestellt wird.
Altersteilzeitgeld soll dem Arbeitgeber den zusätzlichen Aufwand abgelten, der durch den Lohnausgleich in der Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt vor der Herabsetzung der Arbeitszeit und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt entsteht.
Dem Unternehmen werden zukünftig 90 % dieses Aufwandes abgegolten.
• Blockzeitregelung:
Vereinbart das Unternehmen mit dem Mitarbeiter eine Blockzeitregelung, werden dem Unternehmen zukünftig nur 55 % des Aufwandes für den Lohnausgleich abgegolten.
Die Freizeitphase im Rahmen von Blockzeitvereinbarungen kann - so wie bisher- nicht mehr als 2,5 Jahre betragen.
Bernard Kaar ist MBA ! (20.06.2009)
Unser langjähriger Mintarbeiter Bernard Kaar hat die akademische Ausbildung zum Master of Business Administration (MBA) in Rekordzeit mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen. Wir gratulieren herzlich!
Besonders hervorzuheben ist, dass während der Ausbildung seine Tätigkeit für unser Unternehmen, besonders die Betreuung der Klienten, in keiner Weise durch die zusätzliche Belastung beeinträchtigt war.
Bernard, wir sind stolz auf Sie !
Rückerstattung der Umsatzsteuer im Ausland (01.06.2009)
Als österreichischer Unternehmer sollte man die Chance der Vorsteuerrückerstattung in der EU und im EWR nutzen. Die Fallfrist für 2008 endet bereits am 30. Juni 2009.
Zur Vorsteuerrückerstattung ist berechtigt, wer Unternehmer ist und wer in einem an-deren EU-Land als im Inland weder einen Wohnsitz noch eine Betriebsstätte besitzt und dort auch keine Umsätze getätigt hat. Derzeit ist die Rückerstattung in allen 27 EU-Staaten sowie in Island, der Schweiz, Liechtenstein und Norwegen möglich. In der Mehrzahl der Mitgliedstaaten muss spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres ein An-trag gestellt werden. Bei Nichteinhaltung der Frist ist keine Verlängerung möglich. Derzeit gibt es nur eine einzige Ausnahme im EU-Mitgliedsland Belgien: Anträge können dort innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich der Rückerstattungsanspruch bezieht, gestellt werden.
Der Beantragungszeitraum beträgt in den meisten Ländern mindestens 3 Monate.
(Quelle: OÖW)
Warum manche Ziele ins Verderben führen (17.05.2009)
Wer klare und ambitionierte Ziele hat, der leistet mehr. Falsch, sagen Managementforscher. Denn Zielvorgaben sind meistens einseitig und verleiten die Mitarbeiter dazu, Dinge zu tun, die dem Unternehmen keine Vorteile bringen. Zielkonflikte und Nebenwirkungen werden ausgeblendet, die eigene Motivation unterdrückt. Und hoher Zeitdruck verleitet zum Risiko.
Besser ist, Ziele dosiert und wohlbedacht einzusetzen und die Nebenwirkungen genau zu beobachten und einzugrenzen. Es ist ein Paradigma nicht nur in der Betriebswirtschaft, sondern in der aufgeklärten Welt überhaupt: Ohne Ziele geht es nicht. Wer seine Ziele nicht kennt, kommt nirgendwo an, erreicht auch nichts. Das wollen kein Unternehmen und kein Manager riskieren. Also werden kräftig Ziele ausgegeben und Zielvereinbarungen getroffen. Doch das ist riskant. Denn Ziele können manchmal ins Verderben führen.
Zielfunktion überprüfen
Um das Dilemma ein wenig aufzulösen: Nicht die Tatsache, dass es Ziele gibt, ist problematisch, sondern vielmehr: welche Ziele es gibt, welche Funktion sie in Unternehmen haben und wie Vorgesetzte und Mitarbeiter damit umgehen. Im Frühjahr 1969 gab der damalige Ford-Vorstand Lee Iacocca an seine Entwicklungsingenieure das Ziel aus: Ein Auto zu entwickeln, das weniger als 2.000 US-Dollar kostet und das zwei Jahre später in den Verkaufsräumen stehen sollte. Das Projekt, der Ford Pinto, wurde ein Desaster. Um den knappen Zeitplan einzuhalten, wurden wichtige Sicherheitstests nicht durchgeführt. Nach der Markteinführung kam es aufgrund von Konstruktionsmängeln zu zahlreichen Unfällen mit vielen Toten und Verletzten sowie zahlreichen Gerichtsverfahren.
Schädliche Effekte nicht übersehen!
Manager und Wissenschaftler folgen sehr selbstgefällig dem Prinzip, dass es Zielvorgaben braucht. Und sie übersehen deren schädlichen Effekte. Wir meinen, dass das Vorgeben von Zielen bei weitem überschätzt wird. Ein zentrales Problem ist, dass viele Ziele zu ambitioniert und zu hochgesteckt sind. Sie führen dazu, dass die Mitarbeiter, die diese Ziele erreichen sollen, nur noch mit "Tunnelblick" arbeiten und alle Anstrengungen auf das eine große Ziel ausrichten. Wenn das durch einseitige Anreizsysteme noch gefördert wird, rennen alle wie die Lemminge in die gleiche Richtung - und das kann manchmal das Verderben des ganzen Unternehmens sein.
Gerade die Bankenkrise der letzten Monate und die Diskussion um die Ursachen zeigt, dass auch die Vorgabe falscher oder einseitiger Ziele mit zum Zusammenbruch beigetragen hat. Investmentbanker bekamen kurzfristig hohe Renditevorgaben und wurden mit riesigen Boni dafür belohnt, wenn sie die Ziele erreichten - koste es langfristig, was es wolle. Vorgaben sind oft zu einseitig Schweitzer und seine Co-Autoren sehen als Ursache des Übels, dass in Fachkreisen über viele Jahrzehnte behauptet wurde: Wenn Mitarbeiter klare und hochgesteckte Ziele vorgegeben bekommen, dann leisten sie mehr und tragen mehr zum Unternehmenserfolg bei. Dabei wäre es oft besser gewesen, einfach zu fordern: Gebt euer Bestes!
(Quelle: Jürgen Fleig (www.business-wissen.de))
Förderungen zur Stärkung der Liquidität (10.04.2009)
Modernisierung und Ersatzinvestitionen
Neben einer Vielzahl von Förderungen, die in Form von zinsgünstigen Krediten oder nichtrückzahlbaren Zuschüssen erfolgen, sind insbesondere Haftungsübernahmen wichtig.
Genau dieser Bereich hat im Zuge der Konjunkturpakete an Attraktivität gewonnen und spielt nicht nur als Einzelförderung, sondern auch als Ergänzungsinstrument zu Krediten oder geförderten Krediten eine wichtige Rolle. Der Bereich der Haftungsübernahmen bzw. Bürgschaftsübernahmen ist besonders für folgende Vorhaben interessant:
• Investition in ein zukunftsträchtiges Projekt, es stehen allerdings nicht die von der Bank geforderten Sicherheiten zur Verfügung.
• Liquiditätsengpässe durch Zahlungsausfälle oder Verschiebungen von Aufträgen (unverschuldet), es werden deshalb Sicherheiten für die Ausweitung des Betriebsmittelkredites benötigt.
• Tätigung von Ersatz-Investitionen, es fehlen je-doch die für die Finanzierung nötigen Sicherheiten.
• Planung von Investitionen in die Modernisierung bzw. Erweiterung des Unternehmens, es fehlen jedoch die für die Finanzierung nötigen Sicherheiten.
Förderungen in Form von Zuschüssen
Top-Tourismus-Investitionsförderung (ÖHT):
Förderung von Kosten, die durch Investitionen in die Modernisierung von Gebäuden und Einrichtung sowie Architektenberatung entstehen, in Form von Einmalzuschüssen, Zinszuschüssen und zinsgünstigen Krediten.
ERP-Kredit und Kleinkredit-Programm (aws) Förderung von Kosten für Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen in Form von zinsgünstigen Krediten ab einer Investitionssumme von 10.000 Euro.
Förderungen über zinsgünstige Kredite
WIP Wirtschaftsimpulsprogramm (Land 0Ö):
Förderung von Kosten, die im Zuge von Investitionen In Neugründungen, Standortverlegungen, Neuinvestitionen, Grundkauf, Bauvorhaben oder Übernahmen entstehen, in Form von Zuschüssen.
Nahversorgungsprogramm (Land OÖ):
Förderung von Kosten, die im Zuge von Investitionen in die Qualitätsverbesserung eines nahversorgenden Kleinstunternehmens entstehen, in Form von Zuschüssen.
Förderungen durch Haftungen/Garantien
KGG Standardbürgschaft (KGGIUBG):
Förderung durch die Übernahme einer Bürgschaft für Kredite österreichischer Kreditinstitute, die der Finanzierung materieller und immaterieller Investitionen und Betriebsmittel dienen. KGG Eigenkapitalgarantie (KGG/AG)
Förderung zur Erhöhung der Eigenkapitalausstattung von KMUs durch Übernahme von Ausfallsbürgschaften für Beteiligungen und Eigenkapitaleinlagen von privaten Personen oder Mitarbeitern. ÖHT Haftungen (ÖHT) Förderung von Investitionsprojekten, die zu einer Verbesserung touristischer Einrichtungen (infrastrukturell, personell, finanziell) führen, in Form von Haftungsübernahmen für Kredite.
Garantien für Investitionen in Österreich (aws) Förderung von Investitionskosten in Projekte mit ei nem Umfang von mind. 1,25 Mio. Euro in einem Regionalfördergebiet durch die Übernahme von Rückzahlungsgarantien.
(Quelle: OÖW)
Mitarbeiter als Ideenpool (03.04.2009)
Oft liegt in Unternehmen viel Potenzial für innovative Ideen brach. Die Mitarbeiter müssen gezielt in den Ideenprozess einge-
bracht werden.
In vielen Unternehmen wird kreatives Ideenpotenzial von Mitarbeitern nicht genutzt. Diese Tatsache kann unterschiedliche Gründe haben - das Unternehmen unterschätzt seine Mitarbeiter und fragt sie erst gar nicht nach deren Einschätzungen, die Mitarbeiter trauen sich nicht, ihre Anregungen einzubringen oder sie wissen nicht, dass auch von ihnen neue Ideen gefragt sind.
Fachwissen nutzen!
Um dieses Potenzial der Mitarbeiter optimal nutzen zu können, braucht es ein funktionierendes Vorschlagswesen. Die bewusste und gezielte Einbringung der Mitarbeiter in den ideenprozess unterstützt ein Unternehmen enorm bei der Entwicklung neuer Produktideen und Dienstleistungen, aber auch bei der Verbesserung von Prozessen und Produkten.
In der täglichen Arbeit sind die Mitarbeiter mit den konkreten Abläufen und Produkten beschäftigt und sie wissen oft am besten, wo es gut läuft, aber auch, wo es hakt und wie man etwas verbessern könnte. Mitarbeiter einer Reklamationsabteilung beispielsweise erfahren hautnah von den Kunden, was an Produkten verändert werden kann. Eine gezielte Nutzung dieses Wissens bietet oft ungeahnte Möglichkeiten für ein Unternehmen.
Ideen aufnehmen - und dann?
Das Wichtigste ist zeitnahes Feedback. Viele Unternehmen haben ein betriebliches Vorschlagswesen erfolgreich eingeführt - jedoch reduziert sich auch bei einigen der Erfolg auf leere Briefkästen. Häufig wissen die Betroffenen nicht, was mit ihren Vorschlägen passiert, sehen keine kurzfristige Umsetzung, bekommen keine Rückmeldung und fragen sich schließlich, warum sie sich das eigentlich antun. Gerade deshalb ist es wichtig, den Mitarbeitern unmittelbar Feedback auf ihre Beitrage zu geben - wobei es in vielen Fällen nicht nötig ist, dies mit finanziellen Anreizen zu kombinieren, denn oft reichen schon Wertschätzung und Anerkennung der Vorgesetzten.
Ein weiteres Tool zur Ideengewinnung sind jährliche Ideen-Workshops. Die Mitarbeiter werden eingeladen, sich mit zukunftsrelevanten Themen auseinanderzusetzen und Lösungsansätze zu entwickeln. Damit sie erkennen, dass ihre Leistung nicht umsonst war, ist auch hier wichtig, dass die Teilnehmer unmittelbares Feedback erhalten. Ideen-Workshops finden idealer weise nicht im eigenen Unternehmen statt, da dort oft Gedanken an das Tagesgeschäft den Kreativfluss aller Beteiligten behindern.
Mitarbeiter wissen oft am besten, wie man etwas verbessern kann.
(Quelle: OÖW)
Broschüre "Die Steuerreform 2009" (25.03.2009)
Zur Anzeige der Broschüre "Die Steuerreform 2009" klicken Sie auf diese Zeile.
(Quelle: BMF)
Antrag auf Erschwerniszulage bringt mehr Geld für pflegende Angehörige (21.03.2009)
Das Pflegegeld wurde mit Jahresbeginn je nach Pflegegeldstufe zwischen
vier und sechs Prozent erhöht. Neu ist auch eine Erschwerniszulage, für
die aber bis Ende April ein Antrag einzubringen ist, will man die volle
Höhe ausschöpfen.
Auf diese wichtige Frist macht die Sozialversicherung aufmerksam.
Immerhin gibt es allein in Oberösterreich mehr als 65.700 Personen, die
Pflegegeld vom Bund oder vom Land beziehen.
Bisher entsprachen die Pflegegeldeinstufungen vor allem für Menschen mit
Demenz-Erkrankungen leider nicht dem tatsächlichen Pflegebedarf.
Veränderungen waren hier dringend notwendig; mit Jahresbeginn wurde nun
nicht nur das Pflegegeld endlich deutlich erhöht, sondern es gibt auch
Verbesserungen bei der Einstufung von Demenz-Kranken sowie bei schwerst
beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen.
Dieser erweiterte Pflegebedarf wird bei schwerst behinderten Kindern bis
zum 7. Lebensjahr mit zusätzlichen 50 Stunden pro Monat, bei 7- bis
15-Jährigen mit 75 Stunden und ab dem 15. Lebensjahr mit 25 Stunden
berücksichtigt. Diesen so genannten Erschwerniszuschlag erhalten pflegende
Angehörige aber nur dann rückwirkend ab 1. Jänner, wenn sie bis 30. April
einen Pflegegelderhöhungsantrag stellen.
Versicherungszeiten-Kauf:
Außerdem gibt es noch eine weitere wichtige Verbesserung für pflegende
Angehörige: Sie können günstiger Pensionsversicherungszeiten erwerben.
Künftig werden Beiträge zur freiwilligen Pensionsversicherung bereits ab
Pflegegeldstufe 3 unbefristet und zur Gänze vom Bund übernommen.
Pflegegeldstufen:
| Stufe 1: | 154,20 | € |
| Stufe 2: | 284,30 | € |
| Stufe 3: | 442,90 | € |
| Stufe 4: | 664,30 | € |
| Stufe 5: | 902,30 | € |
| Stufe 6: | 1.242,00 | € |
| Stufe 7: | 1.655,80 | € |
(Quelle: OÖ Nachrichten)
Finanzamt-Zinsen ab 11. März 2009 (06.03.2009)
Der Basiszinssatz beträgt mit Wirkung vom 11. März 2009 0,88 %. Daraus ergeben sich folgende neue Zinssätze:
| Stundungszinsen | 5,38% |
| Aussetzungszinsen | 2,88% |
| Anspruchszinsen | 2,88% |
(Quelle: BMF)
Insolvenzprophylaxe als Managementpflicht (22.02.2009)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (13.02.2009)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Entfall der Arbeitsbescheinigung für das AMS (25.01.2009)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Finanzielle Unterstützung kleiner und mittlerer Betriebe (24.01.2009)
Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation haben das Land Oberösterreich, die WKOÖ und die oberösterreichischen Banken ein Paket zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen geschnürt.
Mit einer massiven Ausweitung der Mittel für Haftungen und Beteiligungen, einer Vereinfachung der Abwicklung, einer noch stärkeren Kooperation mit dem Bund und einem One-Stop-Shop-Prinzip über die Kreditgarantiegesellschaft bzw. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hilft Oberösterreich seinen kleinen und mittleren Unternehmen. Insgesamt stellen Land OÖ, WKOÖ und die oö. Banken rund 6,3 Mio. Euro zusätzliche Mittel für 2009 zur Verfügung.
Mit den regulären jährlich zugeführten Finanzmitteln des Landes OÖ in Höhe von 680.000 Euro für KGG/UBG stehen somit 2009 rund sieben Mio. Euro für Haftungen und Beteiligungen für die kleinen und mittleren Unternehmen (mindestens fünf und maximal 250 Mitarbeiter) parat.
Instrumente zur Stärkung des Mittelstandes
Die KGG (OÖ Kreditgarantiegesellschaft) hat das Ziel, all jene mittelständischen Unternehmen zu unterstützen, denen es an Sicherheiten für Bankkredite mangelt. Durch die Haftungsübernahme in Form einer Ausfallsbürgschaft hat die Bank eine Rückversicherung von 80 Prozent des Kredites.
Die UBG (OÖ Unternehmensbeteiligungsgesellschaft) hat das Ziel, sich an kleineren und mittleren oberösterreichischen Unternehmen zu beteiligen. Über die UBG wird damit ein klassisches Instrument der Mittelstandsfinanzierung und -förderung abgewickelt. Das zur Verfügung gestellte Beteiligungskapital soll insbesondere die Eigenkapitalnot lindern.
Höhere Haftung
Über die Kreditgarantiegesellschaft KGG ist damit die Ausweitung der Haftungsübernahmen bis 750.000 Euro (bisher 500.000 Euro) möglich, wobei vor altem auch Betriebsmittelkredite bis zu 500.000 Euro (bisher 250.000 Euro) verbürgt werden können.
Die Tilgungserfordernisse bzw. Bürgschaftseinschränkungen sollen künftig erst nach 3,5 Jahren (bisher zwei Jahre) greifen und zusätzlich Stundungen bis zu zwölf Monaten eingeräumt werden. Weiters sollen Bürgschaftsübernahmen auch bei Ablauf bisher nicht verbürgter Kredite möglich werden. So kann z.B. ein an sich fälliger Betriebsmittelkreditrahmen mit Bürgschaft verlängert werden.
Beteiligung
Aufgrund der Kapitalaufstockung kann auch das Beteiligungsangebot durch die UBG intensiviert werden.
Sicherheiten
Der Bund bietet über die Austria Wirtschaftsservice (aws) Bürgschaften bis zu 75.000 Euro mit Verzicht auf dingliche Sicherheiten und Ehegattenhaftungen. Oberösterreich stockt diese Mittel um 50 Prozent auf 112.500 Euro auf und orientiert sich an der Entscheidung der aws -und damit entsteht keine zusätzliche Bürokratie für KMU.
Gründerfonds
- Aufstockung auf Beteiligungen bis zu 75.000 Euro (bisher 36.000 Euro),
- kein Anschlusskredit mehr erforderlich, dafür aber automatische KGG-Bürgschaft für allfähige Anschlusskredite,
- Beiziehung eines Unternehmensberaters nicht zwingend erforderlich,
- Einschränkung auf "innovative" Gründungen entfällt,
- Eigenkapitalerfordernis auf 30 Prozent (bisher 50 Prozent) gesenkt.
Nähere Informationen
Sämtliche Anträge betreffend Haftungen oder Beteiligungen sind über die Hausbank einzubringen. Weitere Infos erteilen die Mitarbeiter der KGG unter Tel. 0732-777800 oder die Hausbank.
(Quelle: OÖW)
Stundungs- und Aussetzungszinsen erneut gesenkt! (21.01.2009)
Aufgrund der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank sinkt in Österreich der Basiszinssatz mit Wirkung ab 21. 1. 2009 von 1,88% auf 1,38%. Der Zinssatz beträgt daher ab 21. 1. 2009:
-
für Stundungszinsen 5,88 %,
-
für Aussetzungszinsen 3,38 %
-
für Anspruchszinsen ebenfalls 3,38 %.
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Hausverlosung (14.01.2009)
Ausführliche Info des BMF unter diesem Link
(Quelle: BMF)
Lohnverrechnung 2009 – Änderungen in der Lohnsteuer (06.01.2009)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Lohnverrechnung 2009 – Änderungen in der Sozialversicherung (06.01.2009)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Option zur Selbständigenvorsorge ab 1. 1. 2008 für Freiberufler und Bauern (09.12.2008)
Freiberufler und Bauern können sich optional in die neue Selbständigenvorsorge einbeziehen lassen. Voraussetzung ist, dass der Selbständige bis zum 31. 12. 2008 (bzw. im Falle eines nach dem 31. 12. 2007 erstmaligen Beginns der Pflichtversicherung innerhalb von 12 Monaten) einen Beitrittsvertrag mit einer Vorsorgekasse abschließt. Die Beitragsleistung beträgt 1,53 % der Beitragsgrundlage (maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage).
Interessant wird die neue Selbständigenvorsorge durch die steuerlichen Rahmenbedingungen. So sind die Beiträge als Pflichtbeiträge steuerlich absetzbar. Die Veranlagung der Beiträge in der Vorsorgekasse ist steuerfrei. Bei der Auszahlung werden die angesparten Beträge nur mit 6 % besteuert. Im Fall der Übertragung der angesparten Beträge auf eine Pensionskasse ist die in der Folge ausgezahlte Pension sogar gänzlich steuerfrei. Demnach sollten Freiberufler oder Bauern überlegen, von dieser attraktiven Zukunftsvorsorge Gebrauch zu machen und den Beitrittsvertrag noch vor dem 31.12. 2008 abzuschließen.
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Stundungs- und Aussetzungszinsen (09.12.2008)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Energieausweis (01.12.2008)
Seit Anfang 2008 muss für neue Gebäude ein Energieausweis erstellt werden. Ab 1. Jänner 2009 gilt dies auch bei Verkauf und Vermietung sowie bei umfassender Sanierung auch für ältere und damit für alle Gebäude.
Wesentlich ist, dass es bei bestehenden Mietverhältnissen keine Notwendigkeit gibt, einen Energieausweis erstellen zu lassen.
Bei Neuvermietungen kann (und wird wahrscheinlich auch) der Mieter einen Energieausweis verlangen. Wenn es diesen nicht gibt, gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Andere Konsequenzen sind im Gesetz nicht vorgesehen.
Umfassende Informationen finden Sie unter www.energieausweis.at.
Neue Zollfreigrenzen ab 1. Dezember 2008 (01.12.2008)
Die konkreten Änderungen für Einreisende aus Drittländern:
- Einreisende aus Drittländern können künftig vier statt zwei Liter Wein abgabenfrei einführen. Außerdem gilt Wein jetzt im Gesetz als eigene Warengruppe. Das hat zur Folge, dass die vier Liter Wein künftig zusätzlich zu den übrigen alkoholischen Getränken (1 Liter mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol oder 2 Liter mit einem Alkoholgehalt unter 22 % vol) eingeführt werden können.
- Für Bier wird ebenfalls eine eigene Höchstmenge von 16 Liter eingeführt. Bisher fiel Bier im Gesetz unter "andere Waren", für die bis 1. Dezember 2008 eine abgabenfreie Einfuhr durch Reisende bis zu einem maximalen Wert von 175 Euro möglich war.
- Die Höchstgrenze für "andere Waren" wird von derzeit 175 auf 430 Euro für Flugreisende und 300 Euro für alle anderen Reisenden angehoben. Für Reisende unter 15 Jahren gilt eine einheitliche Höchstgrenze von 150 Euro.
- Die bisherigen Einschränkungen für Kaffee (500 Gramm oder 200 Gramm für Kaffee-Extrakte und Kaffee-Essenzen), Tee (100 Gramm oder 40 Gramm Tee-Extrakte und Tee-Essenzen), Parfums (50 Gramm bzw. 0,25 Liter Toilettewasser) und Edelmetalle entfallen. Diese Waren fallen in Zukunft unter die allgemeine Freigrenze für "andere Waren".
- Bei den Höchstmengen für Tabakwaren (200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak) ändert sich nichts.
Die konkreten Änderungen bei Kleinsendungen:
- Warensendungen aus Drittländern (Ausnahmen: Alkohol, Tabak, Parfum) sind derzeit bis zu einem maximalen Wert von 22 Euro vom Zoll und der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Ab 1. Dezember wird die Zollfreigrenze von 22 auf 150 Euro angehoben, für die Umsatzsteuer gelten allerdings weiterhin 22 Euro. Für Empfänger solcher Sendungen hat das zur Folge, dass es für Sendungen mit einem Wert zwischen 22 und 150 Euro zu einer Verbilligung, aber nicht zu einer völligen Befreiung von allen Einfuhrabgaben kommt. Für private Geschenksendungen bleibt die abgabefreie Wertgrenze wie bisher bei 45 Euro.
(Quelle: BMF)
GmbH-Reform in Deutschland abgeschlossen (26.11.2008)
(Quelle: SWI Linde Verlag)
Vorsteuerrückerstattung aus dem Ausland kann lange dauern (26.11.2008)
(Quelle: SWI Linde Verlag)
AUFPASSEN BEI BANKZINSEN !!!!! (25.11.2008)
Manche Banken nehmen die derzeitige Finanzkrise zum Anlass, die Kredit- und besonders die Überziehungszinsen kräftig anzuheben.
Wir raten Ihnen, sich laufend über die aktuellen Zinsen für Ihre Bankverbindlichkeiten zu informieren und -wenn nötig- neu zu verhandeln. Dies gilt auch für Ihre Privatkonten, deren Konditionen meistens nicht so genau beobachtet werden.
Ganz wichtig ist es derzeit, dass vereinbarte Kreditlinien nicht überzogen werden. Zusätzlichen Kapitalbedarf decken Sie besser durch eine vereinbarte und gut ausverhandelte Finanzierung. Wir sind dabei gerne behilflich.
Sozialpolitische Neuerungen ab 1. 11. 2008 (16.11.2008)
(Quelle: ASoK Linde Verlag)
Löhne im Metallgewerbe steigen um 3,8 Prozent (14.11.2008)
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne steigen per 1. Jänner 2009 um 3,8 Prozent, die Ist-Löhne werden um 3,6 Prozent angehoben.
Dazu gibt es eine Einmalzahlung in der Höhe von 80 Euro, die mit dem Weihnachtsgeld, spätestens aber am 31. Dezember 2008 fällig ist.
Die Lehrlingsentschädigungen werden um 3,8 Prozent erhöht, dazu kommen 40 Euro Einmalzahlung.
Finanzamt-Zinsen wieder gesenkt ! (13.11.2008)
Die EZB hat den Basiszinssatz wieder gesenkt. Dies hat automatisch Auswirkungen auf die von der Finanzverwaltung angewendeten Zinssätze:
Stundungszinsen für beantragte Zahlungserleichterungen
Aussetzungszinsen für Berufungen
Anspruchszinsen für Nachzahlungen und Guthaben aus der Veranlagung nach dem 30. September
|
Wirksamkeit ab |
Basiszinssatz |
Stundungszinsen |
Aussetzungszinsen |
Anspruchszinsen |
|
11.12.2002 |
2,20% |
6,20% |
3,20% |
4,20% |
|
09.06.2003 |
1,47% |
5,47% |
2,47% |
3,47% |
|
01.02.2005 |
1,47% |
5,97% |
3,47% |
3,47% |
|
27.04.2006 |
1,97% |
6,47% |
3,97% |
3,97% |
|
11.10.2006 |
2,67% |
7,17% |
4,67% |
4,67% |
|
14.03.2007 |
3,19% |
7,69% |
5,19% |
5,19% |
|
09.07.2008 |
3,70% |
8,20% |
5,70% |
5,70% |
|
15.10.2008 |
3,13% |
7,63% |
5,13% |
5,13% |
|
12.11.2008 |
2,63% |
7,13% |
4,63% |
4,63% |
(Quelle: BMF)
Nationalrat reagiert auf internationale Krise der Geld- und Kapitalmärkte (23.10.2008)
Im Einzelnen ermöglicht der gefasste Beschluss zur Erlassung eines Interbankmarktstärkungsgesetzes und eines Finanzmarktstabilitätsgesetzes sowie zur Änderung weiterer Gesetze (RV 682 BlgNR 23. GP) Finanzhilfen, staatliche Beteiligungen an Finanzinstituten und als letztes Mittel die Teilverstaatlichung betroffener Unternehmen. Die Abwicklung solcher Maßnahmen soll der ÖIAG obliegen.
Im BWG wird für private Bankguthaben eine unbegrenzte Einlagensicherung verankert. Die FMA soll Banken höhere Eigenmittel vorschreiben und Leerverkäufe an der Börse („short sellings“) verbieten können. Finanzielle Vorsorge für den Fall, dass tatsächlich gehandelt werden müsse, trifft eine Ergänzung des Bundesfinanzgesetzes 2008. Per Abänderungsantrag wurde die Einlagensicherung für Personen- und Kapitalgesellschaften auf 50.000 Euro erhöht.
(Quelle: SWK Linde Verlag)
VwGH zum Vorsteuerabzug für „Opel Zafira“ (22.10.2008)
Der VwGH hat sich in der Entscheidung vom 24. 9. 2008, 2007/15/0161, mit dem Vorsteuerabzug beim Opel Zafira auseinandergesetzt und dabei festgestellt, „dass unter einer Beförderungsmöglichkeit für (zumindest) sieben Personen Sitze in dieser Anzahl für Erwachsene mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Komfort und Sicherheitsstandard zu verstehen sind. Die Sitzmöglichkeiten müssen dafür geeignet sein, Erwachsene über einen längeren Zeitraum und damit über eine längere Distanz mit dem Fahrzeug zu befördern. Soweit ein Fahrzeug bloß Raum für Hilfs- oder Notsitze bietet, wird nach der Verkehrsauffassung die Möglichkeit der Beförderung auf Sitzplätzen in Bussen im allgemeinen nicht vorliegen." Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Begriff des „(Klein-)Busses“ zudem immanent, dass im Fahrzeug die räumlichen Voraussetzungen dafür bestehen, in einem Mindestausmaß Gepäckstücke der beförderten Personen mitbefördern zu können. Die Rechtsauffassung des UFS, jegliche wie immer geartete Möglichkeit, mit einem Fahrzeug mehr als sechs Personen zu befördern, sei jedenfalls ausreichend, um das Erfordernis der Beförderungskapazität eines Busses für erfüllt anzusehen, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt; vielmehr wäre die Behörde verpflichtet gewesen, diesbezügliche weitere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Da der Berufungsbescheid die Frage der Beförderungskapazität nicht ausreichend geklärt hat, musste er aus diesem Grund aufgehoben werden.
Unser Rat:
Wir gehen derzeit nicht davon aus, dass der Vorsteuerabzug bei "Mini-Van's" durchzusetzen sein wird. Soll daher so ein Fahrzeug als vorsteuerabzugsberechtigter Kleinbus angeschafft werden, so ist unbedingt darauf zu achten, dass schon im Kaufantrag der Vorsteuerabzug als "besondere Kaufbedingung" vereinbart wird. In diesem Fall haftet der Händler für den Schaden aus dem vom Finanzamt verweigerten Vorsteuerabzug.
Zum Volltext der Entscheidung auf der VwGH-Homepage
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Stundungs- und Aussetzungszinsen (22.10.2008)
Der Zinssatz für Stundungszinsen liegt viereinhalb Prozent über dem Basiszinssatz (§ 212 Abs. 2 BAO), der für Aussetzungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 212a Abs. 9 BAO) und jener für Anspruchszinsen zwei Prozent über dem Basiszinssatz (§ 205 Abs. 2 BAO). Aufgrund der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank sinkt in Österreich der Basiszinssatz mit Wirkung ab 15. 10. 2008 auf 3,13 %.
Die neuen Zinssätze ab 15. Oktiber 2008:
Stundungszinsen 7,63 %
Aussetzungszinsen 5,13 %
Anspruchszinsen 5,13 %
13. Familienbeihilfe und Pflegegelderhöhung beschlossen (06.10.2008)
Der Nationalrat hat in seiner letzten Sitzung sowohl die Regierungsvorlage zur Erhöhung des Pflegegeldes als auch einen Initiativantrag zur Einführung einer 13. Familienbeihilfe angenommen. Beide Beschlüsse erfolgten einstimmig. Die Verdoppelung der Familienbeihilfe für September soll für alle Kinder ausbezahlt werden, wobei die Erhöhung die Geschwisterstaffel alle Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, umfasst. Auch die erhöhte Familienbeihilfe von 138,3 Euro monatlich für ein erheblich behindertes Kind soll für September verdoppelt werden, da gerade diese Kinder oft besondere Förderungen, die mit zusätzlichen finanziellen Aufwendungen verbunden sind, benötigen. Um die Familien auch wirklich rasch noch umfassender unterstützen zu können, soll die 13. Familienbeihilfe rückwirkend bereits für September 2008 ausbezahlt werden.
Das Pflegegeld aller Stufen sowie die Ausgleiche nach dem BPGG sollen hingegen mit 1. 1. 2009 angehoben werden. Dabei soll das Pflegegeld der Stufen 1 und 2 um 4 %, jenes der Stufen 3 bis 5 um 5 % und jenes der Stufen 6 und 7 um 6 % steigen.
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Künftig zehn begünstigte Überstunden (06.10.2008)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Vorsteuerabzugsberechtigte Klein-LKW und Kleinbusse (25.08.2008)
Das Bundesministerium für Finanzen hat eine aktualisierte Liste der Kleinlastkraftwagen veröffentlicht.
Beachten Sie bitte, dass die sog. "Minivans" (mindestens sieben Sitze, kastenförmiges Aussehen) nicht in diesen Listen aufscheinen, wel sie (entgegen der laufenden Rechtsprechung der Finanzsenate) nicht als Kleinbus anerkannt werden!
Offizielle Listen des Finanzministeriums
Ministerrat beschließt umfassendes Pflegepaket (15.08.2008)
Die Bundesregierung hat in ihrem Sommerministerrat am 12. 8. 2008 die am Vortag akkordierten Verbesserungen für Pflegebedürftige abgesegnet. Das Pflegegeld wird 2009 gestaffelt angehoben. Bezieher der Pflegestufen 1 und 2 erhalten ab dem Jahreswechsel um 4 %, jene der Stufen 3 bis 5 um 5 % mehr, um 6 % werden hingegen die Geldleistungen für Bezieher der Stufen 6 und 7 angehoben. Bei der Einstufung der Pflegegeldbezieher gibt es darüber hinaus für Demenzkranke in den Stufen 1 und 2 eine Erschwerniszulage von 30 Stunden, in den Stufen 3 bis 4 20 Stunden. Schwerbehinderte Kinder bis sieben Jahre bekommen einen zusätzlichen Pauschalwert von 50, Jugendliche bis zum 15. Lebensjahr pauschal 75 Stunden angerechnet.
Bei der 24-Stunden-Pflege daheim wird die Förderung deutlich angehoben. Außerdem fallen bundesweit die Vermögensgrenze und der Regress. Die Pflege-Amnestie wird allerdings kein weiteres Mal verlängert.
(Quelle: ASoK Linde Verlag)
Tabakgesetz-Novelle (13.08.2008)
Nichtraucherschutzbestimmungen in der Gastronomie
Die Tabakgesetznovelle tritt am 1.1.2009 in Kraft. Für notwendige bauliche Änderungen ist eine Übergangsfrist bis zum 1.6.2010 vorgesehen. In der Gastronomie gilt grundsätzlich Rauchverbot! Davon gibt es folgende Ausnahmen:
-
Einraum-Lokale unter 50 m2
-
Einraum-Lokale bis 80 m2, wenn Umbauten nicht zulässig sind (rechtskräftiger Bescheid erforderlich).
-
Mehrraum-Lokale mit gekennzeichneten Raucherbereichen (weniger als 50% der Plätze)
Ein besonderes Problem ist der Schutz von Jugendlichen und Schwangeren. Diese dürfen nicht in Räumen beschäftigt werden, in denen sie dem Tabakrauch ausgesetzt sind. Das gilt auch für den Schankbereich und für das Durchqueren von Raucherbereichen.
Schenkungsmeldegesetz seit 1. August in Kraft (01.08.2008)
Das alte Erbschaftsteuergesetz ist seit dem 31. Juli 2008 Geschichte. Erbschaften und Schenkungen sind seit dem 1. August 2008 grundsätzlich steuerfrei. Zu beachten sind aber umfangreiche Meldevorschriften.
Wenn es also um Schenkungen geht, nehmen Sie bitte unsere Beratung in Anspruch!
Prüfen Sie wegen der neuen Rechtslage insbesondere:
- Gibt es in meinem Testament Klauseln, die ich ohne Erbschaftsteuer anders formuliert hätte ?
- Gibt es Darlehen von Ehegatten oder Verwandten an meine Firma ?
- Gibt es Einlagen in meine Firma, die durch Ehegatten- oder Verwandten-Darlehen finanziert wurden ?
- Gibt es Vermögen, das ich längst übergeben hätte, wenn die Schenkungssteuer nicht wäre (Betriebsgebäude, Mietobjekte, Wertpapierdepots, etc.) ?
- Gibt es Vermögen, das ich und mein(e) Lebenspartner(in) längst als gemeinsam betrachten, aber wegen der Schenkungssteuer bisher nicht geteilt haben ?
- Habe ich irgendwann Entscheidungen wegen der Erbschaft- und Schenkungssteuer nicht getroffen oder nicht so, wie es eigentlich wünschenswert gewesen wäre ?
Wir helfen gerne und kompetent !
Neue Finanzamt-Zinssätze ab 9. Juli 2008 (14.07.2008)
Der Basiszinssatz beträgt mit Wirkung vom 9. Juli 2008 3,70 %. Daraus ergeben sich folgende neue Zinssätze:
|
Stundungszinsen: |
8,20% |
|
Aussetzungszinsen: |
5,70% |
|
Anspruchszinsen: |
5,70% |
(Quelle: www.bmf.gv.at)
Sonderüberstunden bei viel Arbeit (27.06.2008)
Gute Konjunktur, dicke Auftragsbücher und Arbeit ohne Ende führen bei Unternehmen oft dazu, dass die normalen Überstundengrenzen des Arbeitszeitgesetzes nicht ausreichen. Werden diese Grenzen überschritten, führt dies hei Feststellung durch das Arbeitsinspektorat meist zu Verwaltungsstrafen wegen Überschreiten der Höchstsarbeitsgrenzen. Da die Mindeststrafen für Arbeitszeit und Arbeitsruheverletzungen ab 1. Jänner. 2008 empfindlich angehoben wurden, gilt es, rechtzeitig allfälligen Übertretungen entgegenzuwirken.
Kollektivvertragsunabhängig ermöglicht das Arbeitszeitgesetz bei vorübergehend auftretendem, besonderem Arbeitsbedarf zur Verhinderung eines unverhältnismäßig wirtschaftlichen Nachteils eine Ausdehnung der Arbeitszeithöchstgrenzen auf 60 Stunden pro Woche und 12 Stunden pro Tag, wenn keine anderen Maßnahmen zumutbar sind.
Diese maximalen Sonderüberstundenwochen dürfen seit 11. Jänner. 2008 für maximal 24 Wochen im Kalenderjahr vorgesehen werden, wobei nach durchgehenden 8 Wochen für mindestens 2 Wochen die Sonderüberstunden unterbrochen werden müssen. Im Durchschnitt von 17 Wochen ist eine maximale Gesamtarbeitszeitgrenze von 48 Stunden zu beachten.
Unter unverhältnismäßig wirtschaftlichem Nachteil kann nicht nur die Gefahr einer Pönale zu verstehen sein, sondern auch der drohende Verlust eines künftigen Auftrags, eines wichtigen Kunden oder auch der Firmenreputation gegenüber einem Geschäftspartner.
In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung, ohne Betriebsrat eine schriftliche Einzelvereinbarung mit den Arbeitnehmern erforderlich, wobei die Regelung nicht nur für den konkreten Einzelfall, sondern auch für künftig bestimmbare Anlassfälle getroffen werden kann. Im Falle von Einzelvereinbarungen muss vor Beginn der Sonderüberstunden ein Arbeitsmediziner die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit anhand des Arbeitsumfeldes und der Arheitsbedingungen feststellen.
Unbedingt zu beachten ist, dass eine schriftliche Vereinbarung vor Anordnung der Sonderüberstunden getroffen werden muss.
(Quelle: OÖWirtschaft Kammernachrichten)
Schenkungsmeldegesetz 2008 in Begutachtung (27.03.2008)
Wir möchten Sie informieren, dass am 20. März das Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008), mit dem die Erbschafts- und Schenkungssteuer ab 1.8.2008 nicht mehr erhoben wird, zur Begutachtung versandt wurde. Im Vorblatt zum Entwurf heißt es:
"Um in Hinkunft Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, soll es eine gesetzliche Verpflichtung geben, geschenktes Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen. Das Abgabenaufkommen soll durch gezielte Maßnahmen abgesichert werden und bei Verletzung der Anzeigepflicht sowie bei Vortäuschung von Schenkungen sollen angemessene Sanktionen gesetzt werden."
Wir gehen davon aus, dass der Entwurf weitgehend unverändert zum Gesetz werden wird. Über die Details werden wir Sie dann ausführlich in unseren STEUERNEWS informieren. Vorab nur so viel:
- Die Erbschafts- und Schenkungssteuer läuft mit Ende Juli endgültig aus
- Für ab 1. August erfolgte Erbschaften und Schenkungen wird keine Steuer mehr erhoben
- Für bis zum 31. Juli erfolgte Erbschaften und Schenkungen gilt das noch bestehende Recht, also Steuerpflicht; Rechtsmittel sind aussichtslos.
Unsere Empfehlung:
- Geplante Schenkungen oder Betriebsübergaben können jetzt schon vorbereitet werden; die Vertragsunterzeichnung soll aber erst nach dem 31. Juli 2008 erfolgen.
- Schenkungsverträge nicht unbedingt schon am 1. August, sondern erst einige Zeit später abschließen. Es können damit Diskussionen über eventuell früher erfolgte tatsächliche Übergaben vermieden werden.
Wir werden Sie weiter auf dem Laufenden halten.
Links zu Originaltexten:
Vorsteuerabzugsberechtigte Klein-LKW (18.03.2008)
-
Dacia Logan Van (4 Seitentüren)
Mitsubishi Colt Van (2 Seitentüren)
Mitsubishi Pajero MT Van (2 Seitentüren)
Renault Clio SR (2 Seitentüren)
Renault Kangoo FW (3 oder 4 Seitentüren)
Vollständige Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Klein-LKW auf der BMF-Homepage.
(Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))
Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand - arbeits- und sv-rechtliche Folgen (07.03.2008)
(Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))
Bau-KV - Erhöhung ab 1. 5. 2008 und 1. 5. 2009 (27.02.2008)
Für die Arbeiter in Bauindustrie und Baugewerbe wurde wieder eine für zwei Jahre geltende KV-Erhöhung vereinbart:
- ab 1. 5. 2008 werden die KV-Löhne, Lehrlingsentschädigungen und Zulagen um 3,74 % erhöht;
- ab 1. 5. 2009 erfolgt eine Erhöhung der KV-Löhne, Lehrlingsentschädigungen und Zulagen um weitere 3,6 %.
Kaufmännische Rundung auf einen Cent genau; die Parallelverschiebungsklausel bleibt aufrecht.
Um die gleichen Prozentsätze werden die Taggeld-Sätze erhöht, also um 3,74 % ab 1. 5. 2008 und um 3,6 % ab 1. 5. 2009. Der Taggeldsatz von € 26,40 bleibt unverändert.
Das Übernachtungsgeld wird ab 1. 5. 2008 um den VPI 2007, also um 2,2 %, erhöht und beträgt somit € 10,83; per 1. 5. 2009 erfolgt dann eine Erhöhung des Übernachtungsgeldes um den VPI 2008.
Ab 1. 5. 2009 sind weiters folgende wichtige Änderungen vorgesehen:
- Entgeltfortzahlung für höchstens einen Tag für alle Arbeiter, die erstmals zur Führerscheinprüfung der Klasse B antreten;
- die Internatskosten (das sind die Kosten für Quartier und Internatsverpflegung), die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu ersetzen. Dieser Anspruch ruht, solange die Kosten vom Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau übernommen werden (interne Finanzierung über die Ausbildungsumlage).
(Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))
Rechnung mit falscher Adresse - kein Vorsteuerabzug (15.02.2008)
Übt der leistende Unternehmer an der auf der Rechnung angegebenen Anschrift keine Geschäftstätigkeit mehr aus und wurde diese Geschäftsanschrift im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung auch im Firmenbuch bereits gelöscht, liegt keine dem § 11 UStG entsprechende Rechnung vor und der Vorsteuerabzug ist somit zu versagen.
Anmerkung: Prüfen Sie bei großen Rechnungen immer, ob die Rechnungsanschrift mit der aktuellen Firmenbuch-Adresse übereinstimmt. Machen Sie zusätzlich eine UID-Abfrage der Stufe 2. Wir sind gerne behilflich.
(Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))
Neue Gerüchte zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (04.02.2008)
Die beiden Grundtatbestände des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes wurden durch zwei Entscheidungen des VfGH mit Wirkung ab dem 1. 8. 2008 als verfassungswidrig aufgehoben. Den Äußerungen der maßgebenden Proponenten der Bundesregierung ist zu entnehmen, dass die Erbschaftssteuer ersatzlos auslaufen wird. Im Bereich der Schenkungssteuer wird an eine Ersatzlösung im Hinblick auf eine "Eingangsbesteuerung" für Zuwendungen an Privatstiftungen gedacht, wobei der Eingangssteuersatz für liechtensteinische Stiftungen erheblich höher sein soll als bei österreichischen Privatstiftungen. Dass eine derartige Regelung wohl mit den Grundsätzen der Kapitalverkehrsfreiheit, welche jedenfalls auch gegenüber den EWR-Staaten (wie Liechtenstein) uneingeschränkt gilt, kollidieren würde, ist offensichtlich. Ferner soll eine Meldepflicht für Schenkungen normiert werden, bei deren Verletzung Strafsteuern vorgesehen werden sollen.
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Begünstigte Vereine (01.02.2008)
Die aktuelle Liste (Stand 31. 12. 2007) sämtlicher Einrichtungen, deren Zugehörigkeit zum begünstigten Kreis der Spendenempfänger des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. d und e EStG festgestellt wurde, ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht worden.
Sie finden diese Liste jederzeit aktualisiert auf unseren Serviceseiten.
Aktuelle Liste der begünstigten Spendenempfänger
Konzern-Arbeitskräfteüberlassung von Deutschland nach Österreich (31.01.2008)
Wird ein in Deutschland ansässiger Dienstnehmer der deutschen Konzernmutter an die österreichische Konzerntochtergesellschaft als Account Marketing Manager überlassen, wobei die Aufenthalte in Österreich 183 Tage jährlich nicht überschreiten, wird nach der derzeitigen Verwaltungspraxis auf der Grundlage von Art 15 Abs 2 des DBA-Deutschland von einer Zuweisung des Besteuerungsrechtes an Deutschland ausgegangen, wenn die deutsche Gesellschaft weiterhin der Arbeitgeber bleibt; und zwar nicht nur hinsichtlich der zu 65 % auf deutschem Staatsgebiet im Büro der Münchner Konzernmutter ausgeübten Tätigkeit, sondern auch in Bezug auf die zu 35 % in den Schauräumen der österreichischen Tochtergesellschaft geleisteten Arbeiten.
Allerdings unterliegt die deutsche Konzernmuttergesellschaft nach österreichischem innerstaatlichen Recht mit der bezogenen Arbeitkräftegestellungsvergütung der Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG. Diese Abzugsbesteuerung kann zwar unter Berufung auf Art 7 des DBA-Deutschland vermieden werden, doch ist hierfür erforderlich, dass der österreichischen Tochtergesellschaft ein von der deutschen Steuerverwaltung bestätigter Vordruck ZS-QU2 vorliegt.
(Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))
Lohnverrechnung 2008 (10.01.2008)
1. Änderungen in der Sozialversicherung
- Anmeldung vor Arbeitsantritt;
- Schwerarbeitsverordnung und damit verbundene Meldung des Dienstgebers;
- Änderung von Beitragssätzen und Beitragsgruppen;
- Befreiung bestimmter Bezüge von Au-Pair-Kräften;
- Einbeziehung von freien Dienstnehmern und Selbständigen in die betriebliche Vorsorge;
- Neuregelung der Reisekosten, insbesondere in Bezug auf Tagesgelder und Fahrtkosten, analog zur Lohnsteuer.
2. Änderungen in der Lohnsteuer
- Neuregelung der Reisekosten, insbesondere in Bezug auf Tagesgelder und Fahrtkosten;
- Anpassungen und Klarstellungen bei Steuerbefreiungen (Altersteilzeit, Sachzuwendungen);
- Erhöhung des Pendlerpauschales und Einführung eines Pendlerzuschlages;
- Einführung einer Nettobesteuerung bei beschränkt Steuerpflichtigen;
- Anhebung des Grenzwertes für Pensionsabfindungen;
- Zuordnung von Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre.
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Änderungen bei der Sozialversicherung (04.01.2008)
1. Anhebung der Krankenversicherungsbeiträge
Zur nachhaltigen Absicherung der Liquidität der Krankenversicherungsträger kommt es ab 1. 1. 2008 zu einer Anhebung der Krankenversicherungbeiträge
- um 0,15 % für Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge, Landarbeiter, sonstige Vollversicherte und Pensionisten sowie
- um 0,55 % für freie Dienstnehmer (§ 51 ASVG).
Der Beitragssatz in der Krankenversicherung für die nach dem GSVG versicherten erwerbstätigen Personen wird auf das Niveau der Arbeiter, Angestellten und Bauern von derzeit 8,5 % auf 7,05 % gesenkt (14f GSVG). Damit beträgt der Krankenversicherungsbeitrag ab 2008 (inklusive Zusatzbeiträge und Ergänzungsbeiträge) einheitlich 7,65 %.
2. Anhebung der AusgleichszulagenrichtsätzeDer Ausgleichszulagenrichtsatz für allein stehende Pensionsbezieher wird um € 21,- auf € 747,- erhöht; der Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare wird um rund € 29,- auf € 1.120,- erhöht
(Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))
Faxvorlage für die Mitarbeiter-Anmeldung (21.12.2007)
§ 10 EStG: Wertpapiere künftig keine Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter mehr! (16.12.2007)
Durch das Abgabensicherungsgesetz 2007, das am 6. 12. 2007 vom Nationalrat beschlossen worden ist, werden Wertpapiere ab 2008 nicht mehr als Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter anerkannt. Angeschaffte begünstigte Wertpapiere müssen demnach entweder durchgehend 4 Jahre lang im Betriebsvermögen gehalten werden oder im Falle des vorzeitigen Ausscheidens durch abnutzbare Anlagegüter im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 1 i. V. m. Abs. 4 EStG ersetzt werden, um eine Nachversteuerung zu verhindern.
Als ob wir es geahnt hätten! Wir haben immer von der Ausnutzung dieser "Begünstigung" gewarnt.
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2008 (16.12.2007)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Umsatzsteuer: Zeitpunkt des Vorliegens des Buchnachweises (05.12.2007)
Aus gegebenem Anlass weisen wir wieder einmal darauf hin, dass alle Nachweise für die Steuerfreiheit von Ausfuhr- oder innergemeinschaftlichen Lieferungen spätestens zu Beginn der Betriebsprüfung bzw Umsatzsteuernachschau vorliegen müssen. Insbesondere sind das der Ausfuhrnachweis bzw Beförderungs- oder Versendungsnachweis.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass einzelne Angaben (bzw Teile) zum Buchnachweis nachgeholt werden können, dass jedoch nicht der gesamte Buchnachweis erst nachträglich erstellt werden kann. Fehlen diese Nachweise oder können fehlende Teile nicht nachgeholt werden, so werden die entsprechenden Umsätze steuerpflichtig!
Internationale Rechnungslegungsstandards (26.11.2007)
(Betrifft nur börsennotierte Gesellschaften und Konzernabschlüsse)
Die Veröffentlichung der VO (EG) 1347/2007 betreffend den IFRS 8 Geschäftssegmente wurde annulliert (ABl L 301 vom 20. 11. 2007 S 28) und die Verordnung sodann neu erlassen:
IFRS 8 legt die Anforderungen für die Offenlegung von Informationen über die Geschäftssegmente eines Unternehmens fest und ersetzt den "IAS 14 Segmentberichterstattung". Im Anhang der VO (EG) 1725/2003 wird nun der IFRS 8 gem dem Anhang zur VO (EG) 1358/2007 übernommen. Die VO (EG) 1358/2007 sieht dazu weiters vor, dass jedes Unternehmen IFRS 8 spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2009 anwendet.
(Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))
Beteiligungsumfang des Gesellschafter-Geschäftsführers und USt (23.11.2007)
Der Alleingesellschafter und einzige Geschäftsführer einer GmbH ist nach Meinung des EuGH aufgrund der Tätigkeiten für die Gesellschaft nicht als Steuerpflichtiger i. S. d. 6. MwSt-RL anzusehen. Die Arbeiten, die dem Arbeitsvertrag mit der GmbH zugrunde liegen, werden im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft ausgeführt. In Österreich wird sowohl in ständiger Rechtsprechung als auch nach herrschender Ansicht der Literatur die Auffassung vertreten, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als selbständig und somit als Unternehmer zu qualifizieren ist, wenn aufgrund der Höhe seines Geschäftsanteils (50 % oder mehr) Gesellschafterbeschlüsse nur mit seiner Zustimmung möglich sind. Das Abstellen auf das Beteiligungsausmaß bezüglich der Beurteilung des Vorliegens von Selbständigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers ist nun nicht mehr gemeinschaftsrechtskonform.
Dies bedeutet in der Praxis, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer in keinem Fall Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein kann.
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Lohnpfändung - voraussichtliche unpfändbare Freibeträge ab 1. 1. 2008 (23.11.2007)
Seit 1. 1. 2002 ändern sich die unpfändbaren Freibeträge ("Existenzminimum") automatisch mit jeder Änderung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für allein stehende Personen. Da sich die Koalitionspartner am 13. 11 2007 auf eine außertourliche Erhöhung der Pensionen und dabei auch auf eine Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für 2008 auf € 747,- geeinigt haben, ergeben sich auf dieser Grundlage für die Lohnpfändung nunmehr voraussichtlich folgende unpfändbare Freibeträge ab 1. 1. 2008:
Allgemeiner Grundbetrag:
-
Wenn der Verpflichtete im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses Sonderzahlungen erhält:
monatlich € 747,- (wöchentlich 174,- , täglich 24,-)
Erhöhter allgemeiner Grundbetrag:
-
Wenn der Verpflichtete im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses keine Sonderzahlungen erhält:
monatlich € 871,- (wöchentlich 203,- , täglich 29,-)
Unterhaltsgrundbetrag:
-
Erhöhung des Grundbetrages pro Person, der gesetzlicher Unterhalt gewährt wird, um:
monatlich € 149,- (wöchentlich 34,- , täglich 4,-) -
Erhöhung insgesamt jedoch höchstens für 5 Personen, dh höchstens um:
monatlich € 745,- (wöchentlich 170,- , täglich 20,-)
Steigerungsbeträge:
Übersteigt die Berechnungsgrundlage der Lohnpfändung (das ist im Wesentlichen das gerundete Nettoentgelt) die oben angeführten pfändungsfreien Beträge, verbleiben vom Mehrbetrag
- 30 % (allgemeiner Steigerungsbetrag;
- und 10 % für jede unterhaltsempfangende Person - höchstens jedoch für 5 Personen (Unterhaltssteigerungsbetrag.
Höchstberechnungsgrundlage:
-
Zur Gänze pfändbar ist jedenfalls das Nettoentgelt, das monatlich € 2.980,- (wöchentlich 695,- , täglich 99,-) übersteigt .
Unterhaltsexistenzminimum:
-
Bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen haben dem Verpflichteten 75 % des unpfändbaren Freibetrags zu verbleiben, wobei für jene Unterhaltsberechtigten, die die Unterhaltsexekution führen, keine Unterhaltsgrundbeträge und keine Unterhaltssteigerungsbeträge gebühren.
Absolutes Existenzminimum:
-
Bei Zusammenrechnung von Geldforderungen mit Ansprüchen auf Sachleistungen vermindert sich der unpfändbare Freibetrag der Gesamtforderung um den Wert der dem Verpflichteten verbleibenden Sachleistungen. Dem Verpflichteten hat jedoch von den Geldforderungen mindestens der halbe allgemeine Grundbetrag zu verbleiben.
-
Dieses absolute Existenzminimum beträgt daher grundsätzlich monatlich € 373,50 (wöchentlich 87,- , täglich 12,-)
-
und bei Unterhaltsexekutionen monatlich € 280,13 (wöchentlich 65,25, täglich 9,-)
(Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))
SV-Verzugszinsen ab 2008 (22.11.2007)
(Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))
Kombinierte Nomenklatur 2008 (08.11.2007)
Gemäß Art 12 VO (EWG) 2658/87 soll deren Anhang I ab 1. 1. 2008 durch eine vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben, ersetzt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. 1. 2008 in Kraft.
Volltext der Verordnung (ACHTUNG: 900 Seiten !!!)
(Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))
Metallindustrie - KV-Erhöhnung ab 1. 11. 2007 (01.11.2007)
Ab 1. 11. 2007 werden für die rund 164.000 Arbeiter und Angestellten der Metallindustrie und des Bergbaus die KV-Löhne (KV-Gehälter) und Lehrlingsentschädigungen um 3,6 % erhöht; der neue Mindestlohn beträgt nunmehr € 1.402,32.
Die Ist-Löhne (Ist-Gehälter) steigen um 3,2 %; weitere 0,3 % können durch Betriebsvereinbarung individuell im Betrieb verteilt werden (Verteiloption). Kommt bis 14. 12. 2007 keine Betriebsvereinbarung zustande oder besteht im Betrieb kein Betriebsrat, werden alle Ist-Löhne und -Gehälter um 3,5 % Prozent erhöht.
Auch diesmal wird wieder eine Einmalzahlung vorgesehen, die mit der Abrechnung März 2008 fällig wird und vom Gewinn abhängig ist:
- In Betrieben mit einem Betriebserfolg (EBIT) ab 6 % der Betriebsleistung (des Umsatzes) gebührt die Einmalzahlung in der Höhe von € 200,-
- bei einem Betriebserfolg (EBIT) von weniger als 6 % beträgt die Einmalzahlung € 150,-
- ist das EBIT null oder negativ, gebührt keine Einmalzahlung.
Entsprechende Nachweise an die KV-Parteien sind vorgesehen und müssen bis zum 31. 1. 2008 einlangen. Lehrlingen gebührt die Einmalzahlung zur Hälfte (€ 100,- bzw € 75,-).
Weiters werden ab 1. 11. 2007 die kollektivvertraglichen Zulagen und Aufwandsentschädigungen um 3,6 % erhöht und eine Woche bezahlte Bildungsfreistellung zur Prüfungsvorbereitung im zweiten Bildungsweg vorgesehen.
(Quelle: LexisNexis ARD Orac Rechtsnews (AT))
Neues vom Finanzministerium (22.10.2007)
Das BMF hat in der letzten Zeit zwei interessante Veröffentlichungen ins Internet gestellt:
- Bürgerinformation zum Finanzstrafgesetz:
Hier ist in relativ verständlicher Form alles Wissenswerte über Finanzvergehen und -strafen zusammengefasst
- Erlass zur Reisekostennovelle 2007
Nicht ganz so verständlich, aber für Lohnverrechner unverzichtbar.
Ein Klick auf die entsprechende Überschrift bringt Sie direkt auf die entsprechende Seite des Finanzministeriums.
Kein Vorsteuerabzug für Mieter bei Fehlen der UID-Nummer des Vermieters (20.07.2007)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Geplante steuerliche Entlastung für Vereine (20.07.2007)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Kraftfahrzeugsteuergesetz-Novelle 2007 beschlossen (12.07.2007)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Vorsteuerabzugsberechtigte Klein-LKW (12.07.2007)
Vollständige Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Klein-LKW auf der BMF-Homepage.
(Quelle: SWK Linde Verlag)
VfGH: Schenkungssteuer verfassungswidrig (22.06.2007)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007 seine Entscheidung im Gesetzesprüfungsverfahren zur Schenkungssteuer getroffen und nun auch jene Regelung im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz aufgehoben, die "Schenkungen unter Lebenden" der Steuerpflicht unterwirft (§ 1 Abs 1 Z 2 ErbStG). Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft.
In der Pressemitteilung des VfGH vom 22. Juni 2007 wird dazu ausgeführt:
"Der Verfassungsgerichtshof hat sein Gesetzesprüfungsverfahren zur Schenkungssteuer abgeschlossen und folgende Entscheidung getroffen:
Die derzeitige Gestaltung der Schenkungssteuer ist verfassungswidrig. Die entsprechende gesetzliche Bestimmung (Steuerpflicht für "Schenkungen unter Lebenden") wird aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis aus, dass - wie schon bei der Erbschaftssteuer - die Steuer auf Basis von unsachlichen Bewertungskriterien festgesetzt wird und daher in ihrer derzeitigen Form verfassungswidrig ist. Die pauschale Vervielfachung von historischen Einheitswerten ist nämlich nicht geeignet, die Wertentwicklung von Grundstücken angemessen abzubilden. Eine sachgerechte Besteuerung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich.
Die Bundesregierung konnte mit ihrer Stellungnahme die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes nicht entkräften. Zu den Ausführungen, eine Schenkungssteuer sei für ein geschlossenes Steuersystem "geradezu notwendig", ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Schenkungssteuer an sich hat.
Die Frage, ob es durch die Aufhebung der Bestimmung zur Schenkungssteuer Auswirkungen auf die Grundsteuer gibt, hatte der Verfassungsgerichtshof in diesem Verfahren nicht zu beurteilen.
Der Verfassungsgerichtshof hat für das Außerkrafttreten - wie schon bei der Erbschaftssteuer - den Ablauf des 31. Juli 2008 bestimmt, um dem Gesetzgeber zu ermöglichen, allenfalls erforderlich gehaltene Begleitmaßnahmen für den Fall des Auslaufens dieser Steuer zu treffen.
Welche praktischen Konsequenzen hat diese Entscheidung?
Bis zum 31. Juli 2008 gilt - sofern der Gesetzgeber nicht vorher gesetzliche Änderungen durchführt - die derzeit bestehende Rechtslage zur Schenkungssteuer. Es besteht also Schenkungssteuer-Pflicht. Auf Steuerverfahren ist diese Rechtslage anzuwenden.
Eine Ausnahme gibt es für rund 80 Fälle, die sich vor dem Beginn der Beratungen des Verfassungsgerichtshofes im Schenkungssteuer-Verfahren mit einer dementsprechenden Schenkungssteuer- Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gewendet haben. In diesen Fällen wird der Schenkungssteuer-Bescheid aufgehoben werden; damit fällt keine Schenkungssteuer mehr an. Trifft der Gesetzgeber bis zum 31. Juli 2008 keine Maßnahmen zur Reparatur der Schenkungssteuer, gibt es ab diesem Zeitpunkt keine Schenkungssteuer-Pflicht mehr; ob Schenkungen dann anderen Steuerpflichten unterliegen werden, ist derzeit nicht zu beurteilen."
Den vollständigen Text der Entscheidung lesen Sie hier.
Finanzministerium überwacht seit 2005 Internet-Auktionen (22.06.2007)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Schrott-Umsatzsteuerverordnung 2007 (22.06.2007)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Europäisches Bagatellverfahren (16.06.2007)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Oberster Gerichtshof kippt weitere Mietvertragsklauseln (16.06.2007)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Pendlerzuschlag bei geringem Lohneinkommen (07.06.2007)
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 wurde im Hinblick auf die angehobenen Mineralölsteuersätze das Pendlerpauschale erhöht. Personen, deren Einkommen unter der Besteuerungsgrenze liegt, würden davon aber nicht profitieren. Daher wird für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Höchstbetrag der Negativsteuer von derzeit 110 Euro auf 200 Euro angehoben. Dieser Pendlerzuschlag in Höhe von höchstens 90 Euro steht zu, wenn mindestens in einem Kalendermonat Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht.
Der Pendlerzuschlag steht für die Kalenderjahre 2008 und 2009 zu und kann daher erstmalig im Jahr 2009 bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2008 geltend gemacht werden. Die Negativsteuer (inklusive Pendlerzuschlag) ist mit 10 % der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung begrenzt.
Die vollständige Information des BMF lesen Sie hier.
Kfz-Steuersenkung für LKW kommt laut BMF wie geplant (12.05.2007)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Vorsteuerabzugsberechtigte Klein-LKW und Kleinbusse (02.05.2007)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Freibetrag für investierte Gewinne – kein Ausschluss für bestimmte Bezieher selbständiger Einkünfte (14.04.2007)
Das Bundesministerium für Finanzen hat zum Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG 1988) die Ansicht vertreten, dass Steuerpflichtige, die betriebliche Einkünfte erzielen, ohne einen Betrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu haben, keinen Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch nehmen können. Dies trifft z. B. zu auf:
- Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Testamentsvollstrecker, Vereinsfunktionäre, Sachwalter als Bezieher von Einkünften nach § 22 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988,
- Gesellschafter-Geschäftsführer i. S. d. § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
- Ärzte hinsichtlich der Sonderklassegebühren (§ 22 Z 1 lit. a letzter Satz EStG 1988).
Das Bundesministerium für Finanzen hält die genannte Ansicht nicht mehr aufrecht. Bei Vorliegen derartiger Einkünfte steht bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Freibetrag für investierte Gewinne zu. Der letzte Absatz der Rz. 3701 der EStR 2000 entfällt ersatzlos, im Übrigen bleibt Rz. 3701 aber unverändert.
Volltext der BMF-Information vom 5. 4. 2007
(Quelle: SWK Linde Verlag)
VfGH leitet Gesetzesprüfung zur Schenkungssteuer ein (31.03.2007)
Der Verfassungsgerichtshof hat aufgrund von Beratungen über eine Beschwerde gegen einen Schenkungssteuerbescheid ein Gesetzesprüfungsverfahren zur Schenkungssteuer eingeleitet. Im Prüfungsbeschluss legen die 14 Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter dar, dass für die Schenkungssteuer gleichgelagerte Bedenken wie bei der Erbschaftssteuer bestehen:
Auch die Bemessung der Schenkungssteuer für Grundbesitz richtet sich nach dem historischen dreifachen Einheitswert. Damit, so der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss, werde aber bei der Schenkungssteuer - wie bei der Erbschaftssteuer - keine realistische Wertentwicklung des Grundbesitzes als Basis der Steuervorschreibung herangezogen. Die Verwendung des dreifachen Einheitswertes als Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer dürfte also gleichheitswidrig sein.
Der Verfassungsgerichtshof hat daher den Beschluss gefasst, den sog. Grundtatbestand, also jene Norm, die die Schenkungssteuer vorschreibt (§ 1 Abs. 1 Z 2 Erbschaftsund Schenkungssteuergesetz 1955; "2. Schenkungen unter Lebenden"), zu prüfen. Die Bundesregierung wird im nunmehr durchzuführenden Gesetzesprüfungsverfahren aufgefordert werden, eine Stellungnahme zu den im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken abzugeben. Der Verfassungsgerichtshof plant, die Beratungen über dieses Gesetzesprüfungsverfahren nach Abschluss des Vorverfahrens in der Juni-Session zu beginnen.
Wir empfehlen, geplante Schenkungen vorerst zu verschieben. Über Möglichkeiten, die Zeit bis zur Entscheidung des VfGH zu überbrücken, beraten wir Sie gerne.
Neue Kennzeichnungspflichten in E-Mails, Geschäftsbriefen und auf Websites (19.03.2007)
Mit 1.1.2007 wurde das HGB vom neuen Unternehmensgesetzbuch (UGB) abgelöst. Die Modernisierung des HGB führte zu einer umfassenden Liberalisierung des Firmenrechts. Gleichzeitig wurden die bisherigen Regelungen über die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen erweitert. Hierdurch sollte im Geschäftsverkehr sichergestellt werden, dass trotz der liberalen Firmenbildungsvorschriften leicht die notwendigen Informationen über den Vertragspartner im Firmenbuch ausfindig gemacht werden können. Die Neuregelung mit § 14 UGB richtet sich an sämtliche im Firmenbuch eingetragene Unternehmen. Erfasst sind nunmehr nicht bloß Kapitalgesellschaften, sondern insbesondere auch eingetragene Einzelunternehmer, offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und Genossenschaften.
Insbesondere ist neu, dass Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und -gericht, bei eingetragenen Einzelunternehmen auch Vor- und Zuname auch auf Internetseiten des Unternehmens und auf E-Mails angegeben werden müssen. Für gedruckte Geschäftsbriefe und Websites gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2009. Bei E-Mails gilt die neue Bestimmung schon seit 1.1.2007.
Bei "beharrlicher Missachtung" der Vorschrift drohen Zwangsstrafen bis zu 7.260 Euro.
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Aktuelle Stundungs- und Aussetzungszinsen (19.03.2007)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Derzeitige Gestaltung der Erbschaftssteuer verfassungswidrig (12.03.2007)
Der Verfassungsgerichtshof hat am 7. 3. 2007 jene Regelung im Erbschaftssteuergesetz aufgehoben, durch die "Erwerbe von Todes wegen" ( § 1 Z 1 ErbStG) der Steuerpflicht unterworfen sind. Gleichzeitig hat der VfGH eine Reparaturfrist bis 31. Juli 2008 gesetzt. Gegen die Erbschaftssteuer an sich und dagegen, für die Erbschaftsbesteuerung von Grundbesitz das System der Einheitswerte zu verwenden, gibt es keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die derzeitige Regelung (dreifacher Einheitswert als Bemessungsgrundlage) ist jedoch verfassungswidrig, weil die pauschale Vervielfachung von längst historischen Einheitswerten die Wertentwicklung von Grundstücken nicht angemessen widerspiegelt.
Schenkungen sind von diesem Erkenntnis nicht betroffen !!!
Die Aufhebung der Schenkungssteuer erwarten wir für den Frühsommer.
Mehr dazu auf der VfGH-Homepage
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Kleinbusses (02.02.2007)
In einer aktuellen Information vom 1. 2. 2007, BMF-010219/0024-VI/4/2007, hat das Finanzministerium soeben bekannt gegeben, welche Voraussetzungen für das Vorliegen eines vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusses unter Bedachtnahme auf das VwGH-Erkenntnis vom 21. 9. 2006, Zl. 2003/15/0036, gegeben müssen.
Wir weisen darauf hin, dass es sich lediglich um eine Rechtsansicht der Finanzverwaltung handelt, die nicht unbedingt vor dem Verwaltungsgerichtshof halten muss.
Die BMF-Infomation im Volltext (PDF)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Lohnpfändung: Informationsbroschüre des Justizministeriums (02.02.2007)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Wellness- und Seminarleistungen als Hauptleistungen zur Beherbergungsleistung (28.01.2007)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
VfGH zur Steuerbegünstigung bei nicht entnommenen Gewinnen (28.01.2007)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Lohnverrechnung 2007 (29.12.2006)
Änderungen in der Sozialversicherung
- Schwerarbeitsverordnung und damit verbundene Meldung des Dienstgebers;
- Weiterlaufen des Pilotversuches im Burgenland betreffend Anmeldung der Dienstnehmer spätestens bei Arbeitsantritt, Verordnung über entsprechende bundesweite neue Anmeldefrist noch nicht fixiert;
- neue Geringfügigkeitsgrenzen;
- neue Höchstbeitragsgrundlagen;
- Klarstellung betreffend AUVA-Zuschuss zu Krankenständen für 42 Kalendertage.
Änderungen in der Lohnsteuer
- Steuerbefreiung für Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen für Häftlinge nach dem Strafvollzugsgesetz;
- Aufhebung der Ausnahme der Lehrbeauftragten an Erwachsenenbildungseinrichtungen von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch den VfGH ab 2007;
- Aufhebung der Reisekosten-Verordnung durch den VfGH ab 2008;
- Anzeige- und Meldepflichten nach dem ASVG, dem AlVG und der GewO für die Abgabenbehörden;
- Klarstellung betreffend Überstundenpauschalierungen;
- Anführung der Arbeitsstätte im Lohnzettel (ab 2007).
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Weihnachtsgeschäft – Umtausch / Gewährleistung / Garantie (29.12.2006)
- Der Umtausch ist entweder ein Recht, das der Händler in seinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich einräumt, das man im Einzelnen aushandeln kann oder das der Unternehmer „in Kulanz“ einfach de facto einräumt. Hat man keine Zusicherung des Unternehmers, kann man sich aber nicht darauf verlassen.
- Ein kostenloser Rücktritt von einem Vertrag kommt nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen (Haustürgeschäfte, Fernabsatz etc.) in Frage. Dagegen ist eine Stornierung eines Vertrages nur mit Zustimmung des Vertragspartners und oft – wenn überhaupt – nur gegen Zahlung einer Stornogebühr möglich.
- Liegt ein Mangel der Sache vor, dann hat man dagegen in jedem Fall Gewährleistung, die bis zur Wandlung gehen kann. Je nach Mangel muss der Händler in erster Linie Verbesserung bewirken oder austauschen, gelingt das nicht, einen Preisnachlass gewähren oder gar den Kaufpreis gegen Rückgabe der Sache zurückerstatten.
- Dagegen ist eine Garantie die vertragliche Zusicherung des Herstellers oder Händlers, im Fall eines Mangels für diesen einzustehen.
Nähere Informationen unter www.verbraucherrecht.at
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Tabakgesetz - Rauchen verboten! (25.12.2006)
Betriebsprüfung (23.11.2006)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Vorsteuerabzug und EG-rechtlicher Gutglaubensschutz (10.11.2006)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Faxrechnung bis Ende 2007 zum Vorsteuerabzug zugelassen (06.11.2006)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Softwarelizenzverträge gebührenpflichtig (06.11.2006)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
VfGH hebt die Wertpapierdeckung bei Abfertigungs- bzw-Pensionsrückstellungen auf (30.10.2006)
Anmerkung: Die steuerlichen Abfertigungsrückstellungen wurden größtenteils ohnehin bereits aufgelöst; für die verbleibenden läuft die Verpflichtung zur Wertpapierdeckung 2007 aus. Bei Pensionsrückstellungen kann aber der Wegfall der Wertpapierdeckung durchaus entscheidende Bedeutung haben.
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Liste der begünstigten Pritschenwagen (22.10.2006)
Liste der begünstigten Pritschenwagen unter www.bmf.gv.at
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2007 (22.10.2006)
Altersgruppe
0 bis 3 Jahre..............Euro 167,--
bis 6 Jahre ................Euro 213,--
bis 10 Jahre.............. Euro 275,--
bis 15 Jahre.............. Euro 315,--
bis 19 Jahre.............. Euro 370,--
bis 28 Jahre.............. Euro 465,--
Der Regelbedarf ist die Höchstgrenze, die ein unterhaltsberechtigtes Kind fordern darf ("Playboygrenze").
Was Stundungs- und Aussetzungszinsen derzeit kosten (22.10.2006)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Verdeckte Gewinnausschüttung (07.10.2006)
(Quelle: VwGH 26. 7. 2006, 2004/14/0151)
VfGH hebt Begünstigung von kollektivvertraglichen Dienstreisen auf (29.09.2006)
Mehr dazu unter www.ris.bka.gv.at/vfgh/
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Sozialversicherungswerte 2007 (02.09.2006)
Geringfügigkeitsgrenze täglich € 26,20 Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 341,16 Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 511,74 Höchstbeitragsgrundlage täglich € 128,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich € 3.840,00 Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für Sonderzahlungen € 7.680,00
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Rundung des Kilometergeldes (19.08.2006)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Verdeckte Ausschüttung bei Negativsaldo auf dem Verrechnungskonto (11.08.2006)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Vorsteuerabzugsberechtigte Klein-LKW (15.07.2006)
Aktualisierte Liste unter www.bmf.gv.at
Neue Offenlegungsbestimmungen für Jahresabschlüsse 2007 und verschärfte Zwangsstrafen bereits ab 1. 7. 2006 (26.06.2006)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
UID des Leistungsempfängers als Rechnungsmerkmal (26.06.2006)
In den genannten Fällen genügt der Hinweis "Keine UID angegeben". Verfügt der Leistungsempfänger nur über eine ausländische UID, so ist diese anzugeben. Die Richtigkeit der UID muss vom Rechnungsaussteller nicht überprüft werden. Der Leistungsempfänger seinerseits ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Rechnung alle erforderlichen Merkmale (d.h. auch seine eigene UID) aufweist. Eine Rechnungsberichtigung (z. B. fehlende UID) kann nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden. (BMF-Information vom 1. 6. 2006)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Was Stundungs- und Aussetzungszinsen derzeit kosten (16.06.2006)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Findok ist online! (28.04.2006)
Beachten Sie bitte, dass zur richtigen die Interpretation von Erlässen und Entscheidungen viel Fachwissen und langjährige Erfahrung gehören. Nehmen Sie daher im Zweifelsfall immer unsere Mithilfe in Anspruch!
Findok auf der BMF-Homepage unter findok.bmf.gv.at
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Unentschuldigtes Fernbleiben des Mitarbeiters - Was kann man tun? (06.03.2006)
- Abwarten, bis der Dienstnehmer wieder erscheint und Ihn vor Zeugen mit seinem unentschuldigten Fernbleiben konfrontieren. Kann er das Fernbleiben durch keinen gesetzlich anerkannten Grund rechtfertigen, kann man noch immer einer fristlose Entlassung aussprechen, die allerdings erst ab diesem Tag gilt.
- Übermittlung einer bedingten Entlassung: Den Mitarbeiter nachweislich auffordern, sein Fernbleiben innerhalb einer bestimmten Frist bzw. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rechtfertigen. Sollte der Dienstnehmer dem nicht nachkommen, wird die Entlassung mit Zustellung wirksam.
- Austrittsbrücke (unentschuldigtes Fernbleiben ab etwa zwei Wochen):
Den Mitarbeiter nachweislich darauf hinweisen, dass er bereits einige Zeit
der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist. Man nehme daher an, dass er
an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr interessiert
sei und das Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Austritt seinerseits
beendet worden wäre. Dabei fordert man den Mitarbeiter auf, sich innerhalb
einer angemessenen Frist zu rechtfertigen. Ohne Rechtfertigung endet das
Dienstverhältnis nach Verstreichen der Frist durch vorzeitigen Austritt
rückwirkend mit dem ersten Tag des unentschuldigten Fernbleibens (OLG Wien
7RA 309/99h vom 22.12.1999).
Lohnkonto ab 2006 (06.01.2006)
- Der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes,
- die einbehaltene Lohnsteuer,
- die Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge,
- vom Arbeitgeber einbehaltene Pflichtbeiträge,
- vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
- das Pendlerpauschale,
- der erstattete (rückgezahlte) Arbeitslohn,
- die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse und der geleistete Beitrag,
- die Beiträge an ausländische Pensionskassen,
- sofern der Arbeitgeber Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat, die Betriebsstätte und der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer bei dieser Betriebsstätte tätig ist, sowie die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde,
- die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie die geleisteten Beiträge, und
- die Bezeichnung des für den Arbeitnehmer zuständigen Sozialversicherungsträgers.
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Lohnverrechnung 2006 - Änderungen in der Sozialversicherung (29.12.2005)
- Anmeldung zur Sozialversicherung spätestens bei Arbeitsantritt (Pilotprojekt Burgenland)
- Ausnahme der Ferialpraktikanten von der Vollversicherung
- Einbeziehung von leitenden Angestellten und handelsrechtlichen Geschäftsführern in das IESG
- Mitarbeitervorsorgekassen - gesetzliches Zuweisungsverfahren, jährliche Zahlung für geringfügig Beschäftigte
- Service-Entgelt für E-Card
- AUVA-Verordnung für Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung
- Einführung von Dienstleistungsschecks
- Kombilohn zur Beschäftigungsförderung
- Neue Geringfügigkeitsgrenzen und neue Höchstbeitragsgrundlagen
Lohnverrechnung 2006 - Änderungen in der Lohnsteuer (20.12.2005)
- Steuerfreiheit von Trinkgeldern
- Begünstigte Auslandstätigkeit nur für Personalgestellung an inländische Errichter
- Mitarbeiterbeteiligungen und Stock Options auch für Unternehmen im Sektor oder Haftungsverbund
- Service-Entgelt für E-Card als Werbungskosten absetzbar
- Erhöhung Pendlerpauschale
- Erhöhung Kilometergeld und Begrenzung mit 30.000 km, wenn keine lohngestaltende Vorschrift
- Steuerfreiheit für Zuwendungen an Belegschaftsbeteiligungsstiftungen und betriebliche Kollektivversicherungen
- Grenzwert für Pensionsabfindungen 9.900 €
- Neue Lohnzettelfristen und Zuflussfiktion für Zahlungen in Insolvenzverfahren
- Neue Lohnkontenverordnung
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Kombilohn ab 2006 (17.12.2005)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2006 (17.12.2005)
Altersgruppe 0 bis 3 Jahre............................164€
Altersgruppe bis 6 Jahre .............................209 €
Altersgruppe bis 10 Jahre........................... 270 €
Altersgruppe bis 15 Jahre........................... 309 €
Altersgruppe bis 19 Jahre........................... 363 €
Altersgruppe bis 28 Jahre........................... 457 €
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Faxrechnungen bis Ende 2006 möglich (02.12.2005)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Steuerfreie Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter (28.11.2005)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Neue amtliche Kilometergelder ab 28. 10. 2005 (28.10.2005)
Motorräder bis 250 ccm € 0,119 Motorräder über 250 ccm € 0,212 PKW € 0,376
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Änderung der Rechnungslegungspflicht durch das UGB (21.10.2005)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Förderung von zusätzlichen Lehrplätzen (05.08.2005)
(Quelle: OÖW)
Verlängerung des Eigenverbrauchs für das PKW-Auslandsleasing bis 2008 (05.08.2005)
Anmerkung: In Fachkreisen wird die Eigenverbrauchsbesteuerung des PKW-Auslandsleasings als nicht richtlinienkonform und daher rechtswidrig angesehen.
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Schlüssige Täterbenennung bei der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG (15.07.2005)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Spenden für die Flutkatastrophe in Rumänien steuerlich abzugsfähig! (26.07.2005)
Rechnungen sollen zukünftig auch die UID-Nummer des Lieferungs- oder Leistungsempfängers enthalten (23.05.2005)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Zusammenfassende Meldung in Zukunft monatlich (24.05.2005)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Steuerliche Begünstigung der Auftragsforschung (20.05.2005)
Ergänzung: Forschungsaufträge an Fachhochschulen sind nach dem derzeitigen Entwurf nicht begünstigt. Wir hoffen, dass sich das noch ändert.
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Santa Barbara - Honduras (01.05.2005)
Mein Freund Gerold Steinbichl, Architekt in Freistadt leistet dort seit vielen Jahren mit seinem Verein "Agua es Vida" (Wasser ist Leben) eine tolle Arbeit: Er plant und finanziert aus Spendengeldern den Bau von Wasserleitungen zur Versorgung der Bevölkerung in entlegenen Bergdörfern mit sauberem Trinkwasser.
Die Reise war zwar unglaublich strapaziös, aber voll faszinierender Eindrücke. Ich habe einige Fotos und Videos mitgebracht. Wenn Sie Interesse haben und den kompletten Film mit Fotos auf DVD möchten (für Klienten selbstverständlich kostenlos).
Unterstützen Sie bitte diese selbstlose Arbeit mit einer Spende auf das Konto 16010 013579 bei 20320 Sparkasse OÖ, lautend auf "Verein Agua es vida". Jeder Euro wird abgerechnet!
Scheinselbständige aus den neuen EU-Ländern (13.05.2005)
(Quelle: OÖW)
Steuerfreiheit von Trinkgeldern (13.05.2005)
Kontrollorgan KIAB bekämpft Scheinselbstständigkeit (18.04.2005)
(Quelle: apa)
Aktuelle UFS-Entscheidung zum Pkw-Auslandsleasing (12.03.2005)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
VwGH zur Getränkesteuer: Bereicherung nicht ausreichend nachgewiesen (12.03.2005)
Mehr dazu auf der Homepage des VwGH unter www.vwgh.gv.at
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Aktuelle Stundungs- und Aussetzungszinsen (01.03.2005)
Kollektivvertrags-Datenbank (25.02.2005)
Termin 28. 2. für § 109a- Mitteilungen (25.02.2005)
- Aufsichtsräte, Verwaltungsräte
- Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
- Stiftungsvorstände
- Selbständige Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
- Kolporteure und Zeitungszusteller
- Privatgeschäftsvermittler
- Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (§ 29 Z 4 EStG)
- Freie Dienstnehmer (§ 4 Abs. 4 ASVG)
(Quelle: SWK Linde Verlag)
Neues von der Betriebsprüfung (05.01.2005)
Im konkreten Fall wurde eine Tabaktrafik mit 28.000 Euro Vorjahresumsatz nach Benford geprüft. Es erfolgte eine Rundung der täglichen Kassalosungen. Die automationsunterstützte Endziffernanalyse stellte dies als Auffälligkeit fest. Daraufhin hat die Finanzverwaltung unmittelbar auf Grund dieser elektronischen Auswertung eine Zuschätzung vorgenommen.
Es konnte klargestellt werden, dass auf Basis der elektronischen Auswertung des Prüfungsprogramms eine individuelle Risikoanalyse durchzuführen ist. Erst wenn diese positiv ausfällt, darf eine Zuschätzung vorgenommen werden. Die Behörde hat im konkreten Fall diese Risikoanalyse unterlassen, sodass hinsichtlich der vorgenommenen Zuschätzung ein Begründungsmangel vorliegt. (Quelle: Kammer der Wirtschaftstreuhänder).
Was lernen Sie daraus?
Kleine formale Fehler wie das Runden der Tageslosungen oder die Nicht-Aufbewahrung von Hilfsaufzeichnungen können in Zukunft große Wirkungen haben!
Wir bleiben am Ball!
Neue Fristen für die Anmeldung von Mitarbeitern ! (29.12.2004)
Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte Voll- und Teilversicherte bei Arbeitsantritt, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des ersten Beschäftigungstages beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung in 2 Schritten erfüllen:
- bis 24.00 Uhr des ersten Beschäftigungstages ist die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw die Geburtsdaten der beschäftigten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben- Anmeldung) - wobei die telefonische Meldung ausreichend ist- und
- innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung) sind die noch fehlenden Angaben zu melden.
Der Straftatbestand des § 114 ASVG, der bislang bei Verstößen bei der Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge von Dienstnehmern durch Dienstgeber zur Sozialversicherung zur Anwendung gelang, wurde durch § 153 c StGB (Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung und Zuschläge nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) ersetzt. § 153 c StGB sieht als Strafdrohung eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren vor. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat sich in ihrer Stellungnahme vehement gegen die neue Regelung des § 153 c StGB ausgesprochen. Leider konnte keine Änderung der Bestimmung herbeigeführt werden.







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