Steuerberater Traun, Linz - Reichinger
Volltextsuche:
Steuerberatung Reichinger GMBHdesign by atikon.com
Zurück zur letzten Seite 

Gründung Einzelunternehmen

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Inhaber eines Einzelunternehmens ist eine einzige Person, die das Unternehmen betreibt. Diese Person führt das Unternehmen allein und trägt das Risiko allein. Zwischen dem Inhaber und dem Unternehmen besteht beim Einzelunternehmen eine sehr enge Verbindung. Dies äußert sich unter anderem dadurch, dass der Einzelunternehmer nicht nur mit seinem gesamten Betriebsvermögen, sondern auch mit seinem Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens in unbeschränkter Höhe haftet.

Gründung: Ein Einzelunternehmen entsteht prinzipiell mit der Aufnahme der Tätigkeit, ohne dass es eines speziellen Gründungsaktes oder Vertrages bedarf. Beachten Sie jedoch allenfalls folgende Erfordernisse:

  • Gewerbeanmeldung bzw. Bewilligungsansuchen
  • Betriebsanlagengenehmigung
  • Eventuell Eintragung im Firmenbuch


Gewerbeberechtigung

Sofern das Einzelunternehmen eine gewerbliche Tätigkeit ausführt, ist dafür eine Gewerbeberechtigung erforderlich. In diesem Fall sind vom Einzelunternehmer die für die Erlangung der Gewerbeberechtigung erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Können die besonderen Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, besteht die Möglichkeit der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Dieser muss sich im Betrieb betätigen und als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sein.



Firmenbuch

Seit 1.1.2007 sind Einzelunternehmer (ausgenommen Angehörige freier Berufe, Land- und Forstwirte) aufgrund des Unternehmensgesetzbuches (UGB) ab einer gewissen Umsatzgrenze zur Rechnungslegung verpflichtet. Sie müssen sich dann auch in das Firmenbuch eintragen lassen.
Die Umsatzgrenze berechnet sich wie folgt: Wurde im abgelaufenen Geschäftsjahr mehr als € 600.000,00 Umsatz erzielt, tritt ab dem folgenden Geschäftsjahr – bei bereits vor dem 31.12.2006 gegründeten Einzelunternehmen frühestens jedoch erst ab dem Geschäftsjahr 2008 – die Rechnungslegungspflicht ein. Liegt der Umsatz zwei Geschäftsjahre lang über € 400.000,00, setzt die Buchführungspflicht im zweitfolgenden Geschäftsjahr – bei bereits vor dem 31.12.2006 gegründeten Einzelunternehmen frühestens jedoch erst ab dem Geschäftsjahr 2010 – ein.
Eine freiwillige Eintragung in das Firmenbuch ist immer möglich, diese zieht aber keine Rechnungslegungspflicht nach sich.



Firma

Die Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann sein Unternehmen betreibt.

  • Personenfirma: Die Firma kann den Namen des Einzelunternehmers enthalten.
  • Sachfirma: Die Sachbezeichnung muss einen beschreibenden oder charakteristischen Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit haben.
  • Fantasiefirma: Die Verwendung eines Fantasiewortes ist dann zulässig, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und keine Angaben enthält, die zur Irreführung geeignet ist.

Die Firma kann ab 1.1.2007 auf dreierlei Art gebildet werden. Alle drei Arten haben jedoch die Gemeinsamkeit, dass sie zwingend den Zusatz „eingetragene Unternehmerin“, „eingetragener Unternehmer“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e. U.“ führen müssen. Angehörige eines freien Berufes, soweit die berufsrechtlichen Vorschriften für die Firma nicht anders lauten, müssen einen Hinweis auf den ausgeübten Beruf enthalten.



Sozialversicherung

Ein gewerblich tätiger Einzelunternehmer ist aufgrund einer Gewerbe- oder anderen Berufsberechtigung Mitglied der Wirtschaftskammer und folglich GSVG-versichert. (Pflichtversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft)

Einzelunternehmer, die nicht Mitglied der Wirtschaftskammer sind, sind in Abhängigkeit ihres Einkommens ebenfalls nach dem GSVG versichert.

Der GSVG-Versicherungsumfang enthält die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.

Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge ist – unter Berücksichtigung der Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage – das im jeweiligen Kalenderjahr erzielte Einkommen.

GSVG-Pflichtversicherte sind grundsätzlich nicht arbeitslosenversichert.



Einkommensteuer

Innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit hat der Einzelunternehmer eine Steuernummer beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen.

Der Einzelunternehmer unterliegt mit seinem Einkommen der progressiv ausgestalteten Einkommensteuer. Die Erhebung dieser Steuer erfolgt durch laufende Vorauszahlungen und nach Ablauf des Wirtschaftsjahres durch eine Veranlagung. Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. des Jahres fällig. Bis zur erstmaligen Festsetzung der Einkommensteuer aufgrund der Steuererklärung wird die Vorauszahlung vom Finanzamt nach den erwarteten Gewinnen berechnet. In den nächsten Jahren werden die Vorauszahlungen nach den tatsächlichen Gewinnen mit Bescheid vorgeschrieben.



Umsatzsteuer

Für „Kleinunternehmer“ besteht bis zu einem Jahresumsatz von EUR 30.000,00 netto (bis 31.12.2006: € 22.000,00 netto) eine Umsatzsteuerbefreiung.

Kann die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung kommen, unterliegen alle Lieferungen und sonstige Leistungen, die der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt, der Umsatzsteuer. Der Normalsteuersatz beträgt 20 % des Entgelts. Auf die Lieferung von Lebensmittel, die Vermietung von Wohnraum und einigen anderen Umsätzen ist der ermäßigte Steuersatz von 10 % anzuwenden.

Dem Ziel der Umsatzbesteuerung, innerhalb der Unternehmenskette keine Belastung zu verursachen, wird durch den Vorsteuerabzug entsprochen. Die von anderen Unternehmern an ihn in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann der Unternehmer als Vorsteuer von der von ihm abzuführenden Umsatzsteuer abziehen. Daraus ergibt sich die Umsatzsteuerzahllast, die bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Finanzamt zu überweisen ist.

Tipp

4050 Traun, Bahnhofstraße 39 | 07229/71888 DW: 4 | steuerberatung@reichinger.com | www.reichinger.com