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Schenkungsmeldegesetz 2008 im Entwurfstadium |
Bekanntlich hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnissen vom 7.3.2007 und 15.6.2007 Teile des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) mit Wirkung 31.7.2008 aufgehoben. Das ErbStG wird jedoch nicht repariert, als Ersatz wurde nun der Entwurf des Schenkungsmeldegesetzes (SchenkMG) 2008 vorgestellt. 1. Anzeigepflicht an das FinanzamtUm nach Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, soll eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt werden, geschenktes Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen. Anzeigepflicht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden (nach dem 31.7.2008), wenn mindestens ein Inländer beteiligt ist, betreffend
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind u. a.:
Anzeigepflichtig sind die beteiligten Personen, am Vertrag mitwirkende Rechtsanwälte und Notare. Sanktionen gemäß dem Finanzstrafgesetz:
Die Strafe erhöht sich bis zum Dreifachen bei Vortäuschung einer Schenkung. 2. Grunderwerbsteuerpflicht für unentgeltliche GrundstückserwerbeDie Grundstücksschenkung (nach dem 31.7.2008) fällt nun zur Gänze (Wegfall des Grunderwerbsteueräquivalents) unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG): 3,5 % (2 % zwischen nahen Angehörigen) der Bemessungsgrundlage (dreifacher Einheitswert). An der Höhe der Steuerschuld ändert sich somit nichts. Aus dem ErbStG wurde der Unternehmensfreibetrag in das GrEStG übernommen: GrESt-Unternehmensnachfolgefreibetrag von € 365.000,00 für die Übertragung von Liegenschaften im Rahmen einer Unternehmensnachfolge (mindestens ein Viertel eines Betriebes oder einer Kapitalgesellschaft) aus Anlass des Todes, der Erwerbsunfähigkeit oder nach dem 55. Lebensjahr des Geschenkgebers. Ausgenommen davon sind:
3. Einkommensteuerliche Änderungen für unentgeltlichen Erwerb von VermietungsobjektenDie Möglichkeit der Anhebung der AfA-Bemessungsgrundlage auf fiktive Anschaffungskosten nach unentgeltlichem Erwerb von Mietobjekten entfällt. Es muss die bisherige AfA (Abschreibung für Abnutzung) fortgeführt werden. Dafür können künftig auch offene Instandhaltungszehntel und Herstellungsfünfzehntel durch den unentgeltlichen Erwerber weiterhin abgesetzt werden. Diese Regelung kommt für alle Erwerbe nach dem 31.7.2008 zur Anwendung. 4. Stiftungseingangssteuer und einkommensteuerliche Änderungen bei PrivatstiftungenDie Änderungen sind erstmals auf Zuwendungen nach dem 31.7.2008 anzuwenden. Zuwendungen des Stifters an Stiftung
Zuwendungen der Stiftung an den Begünstigten
Die steuerfreie Rückzahlung berechnet sich wie folgt:Zuwendungen (beschlossen nach der Feststellung des Bilanzgewinnes), die über den Bilanzgewinn (dieser ist um stille Reserven in den Zuwendungen und um Abschreibungen von Aufwertungsbeträgen zu erhöhen) und die Gewinnrücklagen zu Beginn des Geschäftsjahres hinausgehen. Zusätzlich muss ein Evidenzkonto über das gestiftete Vermögen (zu Stiftungseingangswerten) abzüglich Auszahlungen geführt werden. |
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