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Sozialversicherungsrecht: Schwerarbeitermeldung bis Ende Februar 2008 |
Die Meldung der Schwerarbeitszeiten an den Krankenversicherungsträger ist jeweils bis Ende Februar des Kalenderjahres, das der Verrichtung der Schwerarbeit folgt, zu erstatten – für 2007 bis spätestens 29.2.2008. In Zweifelsfällen sollte eine Meldung erfolgen, um allfällige spätere Schadenersatzforderungen des Dienstnehmers zu vermeiden. Betroffene Dienstnehmer sind männliche Versicherte, die das 40. Lj. vollendet haben, und weibliche Versicherte, die das 35. Lj. vollendet haben. Als Schwerarbeitsmonat gilt jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten im Sinne der nachfolgenden Aufzählung zumindest an 15 Kalendertagen ausgeübt werden.Dies sind Tätigkeiten, die geleistet werden (sie stützen sich auf das Nachtschwerarbeitsgesetz – NSchG)
Zeiten mit NSchG-Zuschlag ohne Anspruch auf Sonderruhegeld gelten als Schwerarbeit. |
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