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Sozialversicherungsrecht |
Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage Um zu vermeiden, dass von Einkommensteilen, welche die Höchstbeitragsgrundlage (HBGl.) überschreiten, vorläufig Beiträge zu zahlen sind, die später wieder rückerstattet werden, kann ein Antrag auf Differenzvorschreibung gestellt werden. Zu einem Überschreiten der HBGl. kann es bei Mehrfachversicherung (z. B. zwei Dienstverhältnisse oder unselbstständige und selbstständige Tätigkeit) kommen. Die Beiträge werden dann vorläufig so festgesetzt, dass die höchstmöglichen Beiträgezur Sozialversicherung nicht überschritten werden. Wird kein Antrag auf Differenzvorschreibung gestellt, erhält man die zuviel gezahlten Beiträge auf Antrag – erst nach der endgültigen Beitragsfeststellung – zurück. Krankenversicherungsbeiträge aus 2004Wer im Jahr 2004 über die HBGl. (Jahreswert 2004: € 48.300,00) hinaus
Krankenversicherungsbeiträge Dienstnehmeranteile in der ArbeitslosenversicherungSeit dem 1.1.2005 wird der Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung von derzeit 3 % (der die HBGl. überschreitet) zurückbezahlt. Die Anträge sind bis zum Ende des jeweiligen drittfolgenden Kalenderjahres zu stellen. PensionsversicherungsbeiträgeBis 2004 galten Beiträge, die über die HBGl. hinaus entrichtet wurden, als Beiträge zur Höherversicherung, sofern nicht eine Rückerstattung beantragt wurde. Seit dem Beitragsjahr 2005 ist diese Möglichkeit entfallen, die Überschreitungsbeträge werden dem Versicherten auf Antrag (keine dreijährige Frist) – jedoch spätestens bei Pensionsbeginn – zurückgezahlt. |
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