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Vorsteuerabzug - Rechnungen in fremder Sprache |
Im Zuge der Internationalisierung der österreichischen Wirtschaft stellt sich folgende Frage: Berechtigen Rechnungen in fremder Sprache zum Vorsteuerabzug in Österreich? Zum Vorsteuerabzug ist ein Unternehmer nur berechtigt, wenn die Rechnung die gesetzlich determinierten Rechnungsmerkmale (z. B. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der Dienstleistung) aufweist. Wenn diese Merkmale in einer fremden Sprache angegeben sind, kann die Finanzbehörde aufgrund dieser Tatsache den Vorsteuerabzug nicht verwehren. Sie kann jedoch eine beglaubigte Übersetzung in die Amtssprache verlangen. Hinweis: Die Entscheidung, in welcher Sprache eine Rechnung auszustellen ist, trifft grundsätzlich der Rechnungsaussteller. Der Rechnungsaussteller kann sich aber gegenüber dem Leistungsempfänger vertraglich zur Verwendung einer bestimmten Sprache verpflichten. |
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