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Novelliertes Arbeitszeitgesetz tritt mit 1.1.2008 in Kraft
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Folgende Punkte ändern sich ab 1. Jänner 2008:
- Bei einer Vier-Tage-Woche können 10 Stunden/Tag Normalarbeitszeit
durch Betriebsvereinbarungen vereinbart werden. In Betrieben, in denen
kein Betriebsrat errichtet ist, kann eine solche
Arbeitszeitverlängerung schriftlich vereinbart werden. Bisher war dazu
der Kollektivvertrag nötig und die Tage mussten zusammenhängen.
Dasselbe (Betriebsvereinbarung, Kollektivvertrag) gilt für die
Vereinbarung von 12-Stunden-Tagen im Rahmen einer Viertagewoche.
- Auch bei Gleitzeit können nun mit Einzel- bzw.
Betriebsvereinbarung 10 Stunden Normalarbeitszeit vereinbart werden.
Bisher galt das nur in den Branchen, in denen das der Kollektivvertrag
vorsah.
- Die Möglichkeiten, bei Überstunden 12 Stunden pro Tag und 60
Stunden pro Woche zu beschäftigen, werden ausgeweitet und stehen
erstmals auch Betrieben ohne Betriebsrat offen. Zuvor muss allerdings
ein Arzt die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit bescheinigen.
- Dazu kommen Erleichterungen bei Schichtarbeit, die leichtere
Durchsetzbarkeit der Abgeltung von Zeitguthaben und effektivere
Strafbestimmungen. Im Gegenzug für die Flexibilisierung gebührt
Teilzeitbeschäftigten in Zukunft ein Zuschlag von 25 % für
Mehrarbeit. Sind beispielsweise 20 Stunden im Dienstvertrag
vereinbart, werden Mehrstunden damit teurer. Der Zuschlag wird aber
durch einige Begleitmaßnahmen abgefedert:
- Mehrstunden werden nicht zuschlagspflichtig, wenn sie noch im
selben Quartal (oder einem anderen, definierten Dreimonatszeitraum)
durch Zeitausgleich abgegolten werden.
- Eine unregelmäßige, an Saisonspitzen angepasste Arbeitszeit kann
im Vorhinein vereinbart werden (z. B. im Einzelhandel Jänner bis
Oktober 20 Stunden, November, Dezember 25 Stunden) und gilt nicht als
Mehrarbeit.
- Sieht der Kollektivvertrag zuschlagsfreie Mehrarbeit für
Vollzeitbeschäftigte vor (z. B. im Handel im Ausmaß von 1,5 Stunden
pro Woche), ist die selbe Stundenanzahl auch bei Teilzeitbeschäftigten
zuschlagsfrei.
- Gebühren für dieselbe zeitliche Mehrleistung auch andere
Zuschläge, gilt nur der höchste Zuschlag.
- Schließlich können die Kollektivvertragspartner den Zuschlag auf
die Bedürfnisse der jeweiligen Branche maßschneidern und etwa einen
anderen Durchrechnungszeitraum oder einen anderen Zuschlag
vereinbaren.
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