Steuerberater Traun, Linz - Reichinger, Newsarchiv
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Excel-Fahrtenbuch ist formell nicht ordnungsgemäß, kann aber dennoch anerkannt werden
Die Führung eines Fahrtenbuches als Excel-Datei ist formell nicht ordnungsgemäß. Das Excel-Fahrtenbuch ist jedoch Teil einer umfassenden Beweiswürdigung. Das heißt,
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Umsatzsteuer: Abholung von Waren durch einen EU-Unternehmer
Wenn der EU-Unternehmer direkt beim österreichischen Unternehmer Waren für sein Unternehmen abholt, können diese umsatzsteuerfrei belassen werden. Dabei sind aber
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Neue Gaststättenpauschalierungs-Verordnung: Deren Änderung gibt grundsätzlich die bisherigen Sichtweisen der Finanzverwaltung wieder
In der nun geänderten Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, die erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 anzuwendenist, wurden Sichtweisen der Finanzverwaltung festgeschrieben.
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Voraussichtliche Sozialversicherungswerte für 2008
Die Veröffentlichung dieser Werte im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.
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Novelliertes Arbeitszeitgesetz tritt mit 1.1.2008 in Kraft
Folgende Punkte ändern sich ab 1. Jänner 2008:
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Novelliertes Arbeitszeitgesetz tritt mit 1.1.2008 in Kraft


Folgende Punkte ändern sich ab 1. Jänner 2008:

  • Bei einer Vier-Tage-Woche können 10 Stunden/Tag Normalarbeitszeit durch Betriebsvereinbarungen vereinbart werden. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann eine solche Arbeitszeitverlängerung schriftlich vereinbart werden. Bisher war dazu der Kollektivvertrag nötig und die Tage mussten zusammenhängen. Dasselbe (Betriebsvereinbarung, Kollektivvertrag) gilt für die Vereinbarung von 12-Stunden-Tagen im Rahmen einer Viertagewoche.

  • Auch bei Gleitzeit können nun mit Einzel- bzw. Betriebsvereinbarung 10 Stunden Normalarbeitszeit vereinbart werden. Bisher galt das nur in den Branchen, in denen das der Kollektivvertrag vorsah.

  • Die Möglichkeiten, bei Überstunden 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche zu beschäftigen, werden ausgeweitet und stehen erstmals auch Betrieben ohne Betriebsrat offen. Zuvor muss allerdings ein Arzt die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit bescheinigen.

  • Dazu kommen Erleichterungen bei Schichtarbeit, die leichtere Durchsetzbarkeit der Abgeltung von Zeitguthaben und effektivere Strafbestimmungen. Im Gegenzug für die Flexibilisierung gebührt Teilzeitbeschäftigten in Zukunft ein Zuschlag von 25 % für  Mehrarbeit. Sind beispielsweise 20 Stunden im Dienstvertrag vereinbart, werden Mehrstunden damit teurer. Der Zuschlag wird aber durch einige Begleitmaßnahmen abgefedert:

  • Mehrstunden werden nicht zuschlagspflichtig, wenn sie noch im selben Quartal (oder einem anderen, definierten Dreimonatszeitraum) durch Zeitausgleich abgegolten werden.

  • Eine unregelmäßige, an Saisonspitzen angepasste Arbeitszeit kann im Vorhinein vereinbart werden (z. B. im Einzelhandel Jänner bis Oktober 20 Stunden, November, Dezember 25 Stunden) und gilt nicht als Mehrarbeit.

  • Sieht der Kollektivvertrag zuschlagsfreie Mehrarbeit für Vollzeitbeschäftigte vor (z. B. im Handel im Ausmaß von 1,5 Stunden pro Woche), ist die selbe Stundenanzahl auch bei Teilzeitbeschäftigten zuschlagsfrei.

  • Gebühren für dieselbe zeitliche Mehrleistung auch andere Zuschläge, gilt nur der höchste Zuschlag.

  • Schließlich können die Kollektivvertragspartner den Zuschlag auf die Bedürfnisse der jeweiligen Branche maßschneidern und etwa einen anderen Durchrechnungszeitraum oder einen anderen Zuschlag vereinbaren. 
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