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Neue Gaststättenpauschalierungs-Verordnung: Deren Änderung gibt grundsätzlich die bisherigen Sichtweisen der Finanzverwaltung wieder
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In der nun geänderten Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, die erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 anzuwendenist, wurden Sichtweisen der Finanzverwaltung festgeschrieben. Damit bleibt grundsätzlich alles wie bisher. Folgende Übungen der Finanzverwaltung wurden nun ausdrücklich
festgeschrieben:
- Durch die Verordnung werden nur die regelmäßig in den
Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal
berücksichtigt. Achtung: bis Ende des Jahres sind Entnahmen noch
abpauschaliert, solange keine Betriebsaufgabe abzurechnen ist. Ist eine
solche Entnahme geplant, sollte sie noch heuer gemacht werden bzw. es
sollte Rücksprache mit uns gehalten werden. Klargestellt wird darüber
hinaus, dass Provisionen (z. B. aus dem Betrieb einer
Lotto/Toto-Annahmestelle) nicht von der Pauschalierung erfasst, sondern
(ohne Berücksichtigung anteiliger Betriebsausgaben) gesondert anzusetzen
sind.
- Betriebe des Gaststättengewerbes im Sinne dieser Verordnung liegen
nur vor, wenn in geschlossenen Räumlichkeiten Speisen und Getränke zur
dortigen Konsumation angeboten werden und die Anzahl der Sitzplätze in
geschlossenen Räumen die Anzahl der Sitzplätze im Freien
überwiegt. Bei Gaststätten, die ganzjährig innerhalb
geschlossener Räume betrieben werden, unterbleibt diese
Überwiegensprüfung.
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