Wenn der EU-Unternehmer direkt beim österreichischen Unternehmer Waren für sein Unternehmen abholt, können diese umsatzsteuerfrei belassen werden. Dabei sind aber besondere Verfahrensvorschriften zu beachten. Wird ein Gegenstand eines österreichischen Unternehmers an einen
Unternehmer (für dessen Unternehmen) in einen EU-Mitgliedsstaat
befördert oder versendet, kann die Ware als steuerfreie ig. Lieferung
behandelt werden.
Dabei ist auch der Fall umfasst, dass der EU-Unternehmer selbst die
Ware direkt beim österreichischen Unternehmer abholt. Damit die
Steuerfreiheit bei diesen Abholfällen nicht verloren geht, sind aber
Besonderheiten in den Verfahrensvorschriften einzuhalten.
UID-Nummer des Abnehmers
Die UID-Nummer des Abnehmers ist in allen Fällen der Beförderung oder
Versendung – nicht nur bei Abholfällen – auf der Rechnung
anzuführen.
Damit sich Unternehmer von der Gültigkeit der UID eines
EU-Geschäftspartners überzeugen können, wurde EU-weit das so genannte
Bestätigungsverfahren eingeführt. Die bloße Gültigkeit der UID-Nummer
kann über die Homepage der EU (
MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS): Validierung der
MwSt-Nummer) erfragt werden (sog. Stufe 1- Abfrage oder
einfaches Bestätigungsverfahren).
Bei der Abfrage nach der Stufe 2 (qualifiziertes
Bestätigungsverfahren) wird die Gültigkeit einer von einem
anderen Mitgliedsstaat vergebenen UID in Verbindung mit einem bestimmten
Namen und einer bestimmten Anschrift in einem anderen Mitgliedsstaat
überprüft.
Die Abfrage nach Stufe 2 kann schriftlich (Formular „U 16“),
telefonisch oder per Telefax an das „Central Liaison Office“ (C.L.O.)
(Suben 25, 4975 Suben) gestellt werden. Die Antwort nach der Stufe 2
ergeht schriftlich und erfordert eine längere Bearbeitungszeit von
einigen Tagen.
Wird daher die Ware von einem Unternehmer abgeholt, mit dem bisher
noch kein Geschäftskontakt aufgenommen worden ist, sollte eine Abfrage
nach der Stufe 2 erfolgen. Da die Bestätigung aber erst nach einigen
Tagen einlangt und dies in der Regel aber zu spät ist, empfiehlt sich
eine der beiden Vorgehensweisen:
Die Rechnung an den Unternehmer erfolgt zuerst mit österreichischer
Umsatzsteuer. Nachdem die Bestätigung eingelangt ist, dass die
UID-Nummer gültig ist und auf den Abnehmer lautet, kann die Rechnung
korrigiert werden und die Umsatzsteuer an den Abnehmer zurückbezahlt
werden.
Die zweite Möglichkeit ist, die Rechnung mit österreichischer
Umsatzsteuer auszustellen und den Abnehmer auf das
Vorsteuervergütungsverfahren zu verweisen.
Identitätsnachweis
Der liefernde Unternehmer hat die Identität des Abholenden,
zweckmäßigerweise durch Reisepass oder Führerschein, festzuhalten.
Buchnachweis
Der Nachweis, dass der Abnehmer den Gegenstand in den anderen
Mitgliedsstaat verbracht hat, ist anhand
- der Durchschrift der Rechnung,
- eines Beleges, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt
- und der Empfangsbestätigung des Abnehmers
zu erbringen. |