Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind insbesondere Kündigungsfristen und Kündigungs(end)termine zu beachten. Zwei wichtige Begriffsbestimmungen:
Kündigungs(end)termin:
Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll.
Kündigungsfrist:
Zeitraum zwischen Zugang der Kündigung und dem Ende des
Arbeitsverhältnisses.
Kündigung durch den Arbeitgeber
Arbeiter:
Kollektivvertrag (KV) beachten; Gibt es keinen KV, so können
Kündigungsfristen und -termine in einer Betriebsvereinbarung oder in
Einzelverträgen geregelt sein. Fehlt auch in einer dieser Vereinbarungen
eine Kündigungsregel, so gelten in einem Gewerbebetrieb 14 Tage
Kündigungsfrist, wenn kein Gewerbebetrieb vorhanden ist, die Fristen des
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
Angestellte:
- Kündigungsfristen:
siehe die Werte der Tabelle im Artikel „Gesetzliche
Kündigungsfristen“.
- Kündigungs(end)termine:
immer Quartalsende. Im Arbeitsvertrag kann von diesen
Kündigungsterminen abgegangen werden: Statt zum Quartalsende kann durch
Vereinbarung am Beginn des Dienstverhältnisses festgelegt werden, dass
das Dienstverhältnis am 15. oder Letzten eines jeden Monats enden kann.
Diesem Termin können allerdings kollektivvertragliche Bestimmungen
entgegenstehen.
Kündigung durch den Arbeitnehmer
Arbeiter:
Wie bei Kündigung durch den Arbeitgeber.
Angestellte:
- Kündigungsfrist:
Grundsätzlich 1 Monat ohne Rücksicht auf die Dauer des
Arbeitsverhältnisses, andere vertragliche Vereinbarungen sind
möglich.
- Kündigungs(end)termin:
jeder Monatsletzter.
Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können die Kündigungsfrist
einvernehmlich verkürzen. Es sollte jedoch in der Kündigung ausdrücklich
festgestellt werden, dass es sich trotz der einvernehmlichen Verkürzung
der Kündigungsfrist um eine Kündigung und nicht um eine einvernehmliche
Auflösung des Arbeitsverhältnisses handelt. Denn die einvernehmliche
Auflösung löst eine Abfertigungszahlung aus (wenn man sich noch im
System Abfertigung „Alt“ befindet).
Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Diese setzt eine Willenseinigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
voraus, die auch die gesetzliche Kündigungsfrist und den
Kündigungs(end)termin abbedingen kann. Denn die einvernehmliche Auflösung
löst eine Abfertigungszahlung aus (wenn man sich noch im System
Abfertigung „Alt“ befindet).
Vorzeitige Auflösung ausschwerwiegendem Grund
(Entlassung/Austritt)
Ein Arbeitsverhältnis kann auch mit sofortiger Wirkung beendet werden,
wenn entweder der Arbeitnehmer (Entlassung) oder der Arbeitgeber
(Austritt) gröbste Verstöße begangen hat. Beispiele sind Unterschlagung,
Handgreiflichkeiten, schwere Beleidigung, Arbeitsverweigerung. Diese Art
der Beendigung wird von den Arbeitsgerichten in nur ganz wenigen Fällen
anerkannt. |